Hallo,
mit dem FA zanken wir uns über folgendes Problem und drehen uns im Kreis:
Wir vertreten einen ausländischen Mandanten, der seinen Wohnsitz in den Streitjahren nicht in D hatte. Es geht um den Verkauf von Autos ins Ausland.
FA meint, Mandant sei steuerpflichtig (ESt/GewSt: Betriebstätte; USt: Unternehmer). Folglich: Mitwirkungspflichten gem. § 90 II AO. Da Mandant Mitwirkungspflichten nicht bzw. unvollständig nachkomme, dürfe natürlich geschätzt werden.
Wir meinen, Mandant ist nicht steuerpflichtig (kein Anknüpfungspunkt in D - keine beschränkte Steuerpflicht, auch keine "selbständige Betätigung" iSv § 15 II 1 EStG; kein Unternehmer iSd UStG). Also: Keine Steuerpflicht, keine Mitwirkungspflichten.
Hat jemand Lit./Rspr. zu diesem Thema parat?
Hm, ich weiss nicht ob das hier weiterhilft. Irgendwie ähnelt das einem Fall: BFH v. 18.12.02 IR 92/01. Falls ich das richtig verstanden habe.
jurico schrieb:Wir meinen, Mandant ist nicht steuerpflichtig (kein Anknüpfungspunkt in D - keine beschränkte Steuerpflicht, auch keine "selbständige Betätigung" iSv § 15 II 1 EStG; kein Unternehmer iSd UStG). Also: Keine Steuerpflicht, keine Mitwirkungspflichten. 
Ich verstehe den Sachverhalt überhaupt nicht.
Wieso sollte er nicht in D steuerpflichtig sein, wenn er Autos ins Ausland verkauft ?
Also ich meine, dass man hier kaum drumrumkommt, dem Finanzamt zumindest darzulegen, warum man in Deutschland nicht steuerpflichtig war in den betr. Jahren.
Man könnte in Erwägung ziehen, durch eine negative Feststellungsklage klären zu lassen, ob in Deutschland beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
Wenn dann feststeht, dass keine Steuerpflicht bestand, dann besteht auch keine Mitwirkungspflicht.
Hallo,
WaLiLei schrieb:BFH v. 18.12.02 IR 92/01
danke, gucke ich morgen mal rein.
Petz schrieb:Wieso sollte er nicht in D steuerpflichtig sein, wenn er Autos ins Ausland verkauft ?
Weil keine Betriebsstätte in D besteht und Mandant auch nicht Unternehmer ist - FA sieht das jedoch anders.
Vorwitzig schrieb:Also ich meine, dass man hier kaum drumrumkommt, dem Finanzamt zumindest darzulegen, warum man in Deutschland nicht steuerpflichtig war in den betr. Jahren.
Hm, das denke ich auch. Und das haben wir bereits kräftig getan. Ist dem FA aber wurscht.
Vorwitzig schrieb:Man könnte in Erwägung ziehen, durch eine negative Feststellungsklage klären zu lassen, ob in Deutschland beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
Das Verfahren kreist schon 1 Jahr am FG (Anfechtungsklage).

jurico schrieb:Petz schrieb:Wieso sollte er nicht in D steuerpflichtig sein, wenn er Autos ins Ausland verkauft ?
Weil keine Betriebsstätte in D besteht und Mandant auch nicht Unternehmer ist - FA sieht das jedoch anders. 
Naja, wenn einer Autos (man beachte den Plural) verkauft, warum sollte er dann kein Unternehmer sein ?
Petz schrieb:Naja, wenn einer Autos (man beachte den Plural) verkauft, warum sollte er dann kein Unternehmer sein ?
Vielleicht, weil er Angestellter eines ausländischen Unternehmers ist? Details möchte ich nicht loswerden, da läuft parallel noch ein Steuerstrafverfahren. Es geht mir auch mehr um das AO-Problem (Mitwirkungspflichten).

Er möchte also seinen Arbeitgeber nicht verraten ?
Naja, wenn er seinen Mitwirkungspflichten, die ja eigentlich in seinem persönlichen Interesse liegen sollten, nicht nachkommt, wird er vermutlich als Unternehmer behandelt werden.
Wovon sonst soll das FA ausgehen, da die Autos ja vermutlich in seinem Namen ge- und verkauft wurden?
Petz schrieb:Naja, wenn er seinen Mitwirkungspflichten, die ja eigentlich in seinem persönlichen Interesse liegen sollten, nicht nachkommt, wird er vermutlich als Unternehmer behandelt werden.
Problem ist, dass streitig ist, ob überhaupt Mitwirkungspflichten bestehen und wenn ja, in welchem Umfang. Siehe oben. Aber das FA macht es sich in unserem Fall einfach: 90 II AO, fertig.
Was würdest du denn aus FA-Sicht vorschlagen, wenn in D jemand Autos in seinem Namen kauft und ins Ausland verkauft ?