§129 AO
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29.06.2007, 11:47
Beitrag: #1
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§129 AO
Hallo Forumsuser,
folgender Sachverhalt: verheiratetes Ehepaar, Mann hat kleine Firma EK §15, Frau hat EK nach §19. Wurde alles korrekt erklärt, nun kommt der Bescheid. Da wurden doch tatsächlich die kompletten EK §19 der Ehefrau vergessen. Meiner Ansicht nach ist ber Bescheid noch bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung änderbar. Grüsse Steve |
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29.06.2007, 12:53
Beitrag: #2
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RE: §129 AO
sehe ich auch so
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30.06.2007, 08:28
Beitrag: #3
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RE: §129 AO
Petz schrieb:sehe ich auch soIch stimme hier zu ! |
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30.06.2007, 08:52
Beitrag: #4
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RE: §129 AO
Seh ich auch so.
Hatte mal einen ähnlichen Fall, Ehefrau Verlust § 18, Ehemann EK § 19. Alles richtig erklärt. FA hat aber den Verlust als 18er Einkünften UND als 15er Einkünften angesetzt, also doppelt. Haben die aber nie bemerkt.... ----------------- LG Clematis |
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30.06.2007, 09:46
Beitrag: #5
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RE: §129 AO
Wenn das Ding einmal durch ist, ist es durch. Solche Sachen (Progressionsleistungen/Einkünfte vergessen, Zahlendreher usw.) werden nach meiner Erfahrung im Nachhinein sehr selten gefunden und korrigiert.
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08.12.2010, 15:36
Beitrag: #6
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RE: §129 AO
ich hänge mich mal an diesen alten thread dran, mit folgendem sachverhalt:
in der ESt-Erklärung 08 wurden "versehentlich" Beiträge zu einer unzweifelhaften Rürup-Rente im Mantelbogen in Zeile 74 statt richtigerweise in Zeile 64 eingetragen. der bescheid ist bestandskräftig und nicht mehr "offen". Ist hier § 129 AO anwendbar? danke für Infos im Voraus. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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08.12.2010, 16:34
Beitrag: #7
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RE: §129 AO
m.E. Nein
FA hat den fachlichen Fehler vom Mandanten übernommen. |
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08.12.2010, 16:38
Beitrag: #8
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RE: §129 AO
Da stehen die Chancen wahrscheinlich eher schlecht, jedenfalls würde ich als FA sagen, dass da eine fehlerhafte rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen ist.
Aber: In so einem Fall macht Versuch kluch, vielleicht haben Sie Glück. Ich würde anführen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ergab (Bescheinigung der Versicherung) dass es sich um eine Rürup-Rente handelt und somit für das FA erkennbar gewesen gewesen wäre, dass lediglich ein Eingabefehler vorliegt. Immerhin kann eine Rurup-Rente erst seit 2005 abgeschlossen werden und bei Zeile 64 steht explizit dabei, dass ein Abzug von Beiträgen für "Neuverträge" dort nicht möglich ist. |
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08.12.2010, 17:09
Beitrag: #9
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RE: §129 AO
Wurde nicht die Bescheinigung der Vers. miteingereicht? Bei uns wird die vom FA immer angefordert.
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08.12.2010, 17:26
Beitrag: #10
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RE: §129 AO
@ Opa
ja so in etwa hab ich mir das auch gedacht ![]() @meyer versuchen werde ich es wohl mal. @ limo das ist eine der erklärungen, die durchgewunken werden. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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