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Wegzug nach Österreich
20.08.2009, 16:22
Beitrag: #4
RE: Wegzug nach Österreich
Im Jahr des Wegzugs gilt das Welteinkommensprinzip nach § 2 Abs 7 EStG.

Wegzugsfälle sind daher auch in Zeile 44 auf Seite 2 des Mantelbogens einzutragen.

Der Progressionsvorbehalt ergibt sich bei Wegzugsfällen aus § 32b Abs. Nr. 2 EStG, der Progressionsvorbehalt bei DBA-Fällen aus der Nr. 3.

Und du bist sicher, dass die Versorgungsbezüge in Österreich zu versteuern sind?
Bei Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen (Pensionen) gilt nämlich Art 19 DBA Österreich, da hätte Deutschland das Besteuerungsrecht.
Ansonsten natürlich Art 18, wo Österreich das Besteuerungsrecht hat.
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Wegzug nach Österreich - Kiharu - 20.08.2009, 15:03
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