20.08.2009, 15:03
Das Ausland ist außer im Urlaub nicht so wirklich mein Ding. Und wenns dann noch um Steuern geht, hab ich das große P in den Augen. Bräuchte mal eine Bestätigung (oder auch nicht) zu folgendem SV:
Stpfl. lebt bis März 08 in D und kassiert von seinem ehemaligen AG in D Versorgungsleistungen. Im April ziehts ihn nach Österreich und er bricht hier alle Zelte ab. Strittig ist die Versteuerung der Versorgungsbezüge. Meine Meinung:
Unbeschränkte Steuerpflicht bis März, danach beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 wären die inländischen Einküfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht (März bis Dez.) in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.
Da er aber ab April in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, würden die Versorgungsbezüge ab April dort nochmals besteuert werden.
Damit dürfte es ein Fall fürs DBA sein. Nach Art. 18 Abs. 1 steht danach Österreich das Besteuerungsrecht für die Versorungsbezüge zu.
Im Ergebnis dürfte ich also in 08 nur die Versorgungsbezüge bis März besteuern, weil danach Österreich das Besteuerungsrecht hat. Progressionsvorbehalt scheidet aus, da keine ausländischen Einkünfte.
Ist das so korrekt?
Stpfl. lebt bis März 08 in D und kassiert von seinem ehemaligen AG in D Versorgungsleistungen. Im April ziehts ihn nach Österreich und er bricht hier alle Zelte ab. Strittig ist die Versteuerung der Versorgungsbezüge. Meine Meinung:
Unbeschränkte Steuerpflicht bis März, danach beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 wären die inländischen Einküfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht (März bis Dez.) in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.
Da er aber ab April in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, würden die Versorgungsbezüge ab April dort nochmals besteuert werden.
Damit dürfte es ein Fall fürs DBA sein. Nach Art. 18 Abs. 1 steht danach Österreich das Besteuerungsrecht für die Versorungsbezüge zu.
Im Ergebnis dürfte ich also in 08 nur die Versorgungsbezüge bis März besteuern, weil danach Österreich das Besteuerungsrecht hat. Progressionsvorbehalt scheidet aus, da keine ausländischen Einkünfte.
Ist das so korrekt?