§ 46
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10.06.2009, 13:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2009 13:42 von meyer.)
Beitrag: #11
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RE: § 46
Bis jetzt sehe ich keine Pflichtveranlagung. Das Finanzamt kann aber die zuwenig erhobene Lohnsteuer beim Steuerpflichtigen nacherheben.
Da pflichtwidrig unterlassen wurde, die Eintragungen auf der Steuerkarte korrigieren zu lassen, dürfte auch eine Anzeigepflicht bestehen, sobald dies auffällt. Ist letztlich der gleiche Fall, wie wenn unterjährig die Voraussetzungen für die Steuerklasse II entfallen und es unterlassen wird, die Steuerklasse zu korrigieren. Abs. 4 regelt m. E. keine Veranlagungspflicht, sondern nur die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs in den Fällen, in denen keine Veranlagung vorzunehmen ist. |
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RE: § 46 - zaunkönig - 09.06.2009, 22:00
RE: § 46 - zaunkönig - 10.06.2009, 09:44
RE: § 46 - meyer - 10.06.2009 13:40
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