Steuerberater

Normale Version: § 46
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Ehepaar (keine Kinder) trennt sich 07. EF keine EK, hatte StKl 5.

EM hat StKl 3 und lässt diese erst Mitte 08 in die StKl 1 ändern.

Eine Erklärungspflicht für 2008 (trotz Nachzahlung) besteht doch lt. § 46 EStG nicht. Oder übersehe ich irgendetwas?
Hm, man könnte eine Pflicht über § 153 AO herleiten, weil die StKl 3 in 2008 ja definitiv falsch ist?
Hallo,

lässt sich das nicht schon aus der allgemeinen Abgabepflicht des § 25 (gegebenenfalls i.V. § 26 EStG) ableiten?
was ist denn mit § 46 IV 1? nur mal so in die runde geworfen

oder wie zaunkönig schon vorschlug: §§ 25, 26 EStG iVm § 90 AO
Also 153 AO betrifft "Berichtigung v. Erklärungen", dies dürfte m.E. nicht vorliegen, wenn keine Erklärung abgegeben wird.

Zu § 25/26 EStG komme ich auch nicht, denn es handelt sich weder um eine getrennte, besondere o. Zusammenveranlagung. Wenn "nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt" komme ich gar nicht zu § 25.

Zum konkreten Fall: Ich bin von einer Pflichtveranl. ausgegangen, also Erklärung abgegeben, da ich eine geringe Erstattung errechnete. Im Bescheid werden einige Pkt. der WK nicht berücksichtigt, also Nachzahlung. Und jetzt komme ich zu o.g. Problematik. Wenn keine Pflichtveranl. besteht, könnte ich ja die Erklärung zurückziehen und vermeide das Risiko des Rechtsbehelfs? Oder könnte ich die Veranlagung auch noch zurücknehmen nach einer negativen Einspruchsentscheidung?
Ich schließe mich Taxman an:

§ 46 Abs. 4 S. 1:

4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann
Hm, klingt logischer als § 25 (s.o.), denn er hätte ja schon zu Anfang 08 in die ungünstigere StKl 1 wechseln müssen.
Hallo,

§ 56 Nr. 2 EStDV

Pflichtveranlagung, soweit die Voraussetzungen § 26 Abs. 1 EStG nicht gegeben sind und die Voraussetzungen § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 vorliegen.

Und das ist wohl hier der Fall.
zaunkönig schrieb:Pflichtveranlagung, soweit die Voraussetzungen § 26 Abs. 1 EStG nicht gegeben sind und die Voraussetzungen § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 vorliegen.
Welche Voraussetzung aus § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 ist gegeben?
M.E. liegt eben gerade kein Fall von § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 vor. Welcher soll es denn sein? Somit komm ich auch nicht zu § 56 EStDV.

Wir kommen zwar zum gleichen Ergebnis (Pflichtveranl.), allerdings schließe ich mich eher der Argumentation von Taxmann bzw. Tosch an (Abs. 4 statt Abs. 2). ;-)
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