§ 46
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10.06.2009, 09:13
Beitrag: #5
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RE: § 46
Also 153 AO betrifft "Berichtigung v. Erklärungen", dies dürfte m.E. nicht vorliegen, wenn keine Erklärung abgegeben wird.
Zu § 25/26 EStG komme ich auch nicht, denn es handelt sich weder um eine getrennte, besondere o. Zusammenveranlagung. Wenn "nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt" komme ich gar nicht zu § 25. Zum konkreten Fall: Ich bin von einer Pflichtveranl. ausgegangen, also Erklärung abgegeben, da ich eine geringe Erstattung errechnete. Im Bescheid werden einige Pkt. der WK nicht berücksichtigt, also Nachzahlung. Und jetzt komme ich zu o.g. Problematik. Wenn keine Pflichtveranl. besteht, könnte ich ja die Erklärung zurückziehen und vermeide das Risiko des Rechtsbehelfs? Oder könnte ich die Veranlagung auch noch zurücknehmen nach einer negativen Einspruchsentscheidung? |
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RE: § 46 - zaunkönig - 09.06.2009, 22:00
RE: § 46 - Opa - 10.06.2009 09:13
RE: § 46 - zaunkönig - 10.06.2009, 09:44
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