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Wahlrechtsausübung
06.04.2009, 15:44
Beitrag: #1
Wahlrechtsausübung
Nach dem "neuen" ErbStG gibts ja ein Wahlrecht für Erbfälle in 2008, das neue Recht mit Ausnahme der Freibeträge anzuwenden.
Im entsprechenden Artikel heisst es:

"Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit...."

Jetzt hab ich eine Erbengemeinschaft, die auch so bestehen bleiben soll.
Wer kann jetzt das Wahlrecht ausüben? Die Erbengemeinschaft als Ganzes, oder jeder einzelne Beteiligte?

Ich tendiere ja dazu, dass die Erbengemeinschaft das Wahlrecht nur einheitlich ausüben kann (schon wegen dem Bewertungsrecht), aber sicher bin ich mir da nicht?!

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LG
Clematis
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06.04.2009, 17:20
Beitrag: #2
RE: Wahlrechtsausübung
Das Wahlrecht steht dem Erben zu und muss nicht einheitlich ausgeübt werden.

Die Option ist jedoch bis zum 30.06.2009 auszuüben.
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07.04.2009, 05:12
Beitrag: #3
RE: Wahlrechtsausübung
Okay, und wie funktioniert das mit der Bewertung?
Wird dann alles zweimal bewertet?

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LG
Clematis
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07.04.2009, 06:44
Beitrag: #4
RE: Wahlrechtsausübung
Clematis schrieb:Wird dann alles zweimal bewertet?

So ist es. Jeder Anteil wird für sich betrachtet und so behandelt wie der entsprechende Erbe das Wahlrecht ausübt.
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07.04.2009, 08:16
Beitrag: #5
RE: Wahlrechtsausübung
Hast Du da auch ne Fundstelle oä dazu?

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LG
Clematis
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07.04.2009, 08:24
Beitrag: #6
RE: Wahlrechtsausübung
Zum einen hatte ich es in einer Seminarunterlager von Herrn Dr. Volb (Am Freitag gehört) und zum anderen steht es hier -> http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?p...&nid=83210 unter der Nummer 6.
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07.04.2009, 09:22
Beitrag: #7
RE: Wahlrechtsausübung
Klasse, vielen vielen Dank!!!

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LG
Clematis
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