06.04.2009, 15:44
Nach dem "neuen" ErbStG gibts ja ein Wahlrecht für Erbfälle in 2008, das neue Recht mit Ausnahme der Freibeträge anzuwenden.
Im entsprechenden Artikel heisst es:
"Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit...."
Jetzt hab ich eine Erbengemeinschaft, die auch so bestehen bleiben soll.
Wer kann jetzt das Wahlrecht ausüben? Die Erbengemeinschaft als Ganzes, oder jeder einzelne Beteiligte?
Ich tendiere ja dazu, dass die Erbengemeinschaft das Wahlrecht nur einheitlich ausüben kann (schon wegen dem Bewertungsrecht), aber sicher bin ich mir da nicht?!
Im entsprechenden Artikel heisst es:
"Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit...."
Jetzt hab ich eine Erbengemeinschaft, die auch so bestehen bleiben soll.
Wer kann jetzt das Wahlrecht ausüben? Die Erbengemeinschaft als Ganzes, oder jeder einzelne Beteiligte?
Ich tendiere ja dazu, dass die Erbengemeinschaft das Wahlrecht nur einheitlich ausüben kann (schon wegen dem Bewertungsrecht), aber sicher bin ich mir da nicht?!