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BilMoG ist durch!
03.04.2009, 12:14
Beitrag: #1
BilMoG ist durch!
Hallo,

soeben hat der Bundesrat das BilMoG in der Fassung des Rechtsausschusses "abgenickt":

Spiegel-Online
Bundesrat

und hier die nun gültige Fassung:

BR-Drs. 270/09

Gruß,
showbee
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03.04.2009, 19:09
Beitrag: #2
RE: BilMoG ist durch!
ich freu mich schon ...

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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08.04.2009, 18:53
Beitrag: #3
RE: BilMoG ist durch!
Hurra Tongue

Na dann mal schnell bei allen prüfungspflichtigen Mandanten überprüfen, ob die immer noch prüfungspflichtig sind....

Ich habe da nämlich einen der war immer knapp über den Grenzen des § 276 HGB ( klein/mittelgross) und liegt nun darunter.

Wenn ich dem sage, dass er den Termin mit dem Wirtschaftsprüfer absagen kann weil er in den letzten beiden jahren die neuen grenzen nicht überschritten hat und damit nicht mehr prüfungspflichtig ist gibts nen Fest :-)

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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08.04.2009, 19:34
Beitrag: #4
RE: BilMoG ist durch!
Jive schrieb:Wenn ich dem sage, dass er den Termin mit dem Wirtschaftsprüfer absagen kann weil er in den letzten beiden jahren die neuen grenzen nicht überschritten hat und damit nicht mehr prüfungspflichtig ist gibts nen Fest :-)

aber vorher prüfen, ob das auch für zurückliegende Zeiträume gilt, gel?
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08.04.2009, 23:27
Beitrag: #5
RE: BilMoG ist durch!
also wenn ich nun Art. 66 EGHGB zu dieser späten stunde richtig verstanden habe, ist der JA 2009 deines mandanten nicht mehr prüfungspflichtig.

2008 wird ja eh schon durch sein, vermute ich mal

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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12.04.2009, 09:47
Beitrag: #6
RE: BilMoG ist durch!
showbee schrieb:aber vorher prüfen, ob das auch für zurückliegende Zeiträume gilt, gel?

Also soweit ich das gehört habe, gilt der spass auch für zurückliegende Zeiträume.

Zumindest hat auf unser letzten Bezirksversammlung unser Vertreter im Landesvorsitz uns extra auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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28.05.2009, 14:05
Beitrag: #7
RE: BilMoG ist durch!
Hallo,

ich greife das noch einmal auf aber auf eine Stufe niedriger...

Ich habe jetzt einige Mandanten die ab 2009 Bilanzierungspflichtig sind, da sie die neuen Grenzen des § 241a HGB zumindest im Gewinn übertreffen.

Nun habe ich aber auch ein Fall da weiß ich nicht was ich machen soll. Wenn ich mir die reinen Zahlen anschaue sieht es wie folgt aus Gewinn 2007 45.000,- Umsatz 300.000,-. , in 2008 Gewinn 40.000,- / Umsatz 285.000. Wir haben ihn bisher als 4/3-Rechner behandelt, da das FA den Mandanten noch nicht aufgefordert hat zu bilanzieren. Ab 2009 muss ich jetzt ja prüfen ob er nach HGB zur Bilanz verpflichtet ist. Nur wie mache ich das? Nach Bilanzrichtlinien oder nach 4/3-Richtlinien. Der Knackpunkt liegt darin, dass der Mandnat im Februar 2009 noch einen Boni für 2008 in Höhe von 25.000,- EUR bekommen hat.

Wenn ich nach Bilanz bewerte, dann übersteigt sein Gewinn in 2008 die Grenze von 50.000 wenn ich jedoch den (zulässigen) Zufluss-Abfluss zu Grunde lege wäre er in 2009 nicht Buchführungspflichtig. Welche Bewertung ist die Richtige??

Danke Euch für ein paar Ideen....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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28.05.2009, 15:47
Beitrag: #8
RE: BilMoG ist durch!
Ich verlaß mich da ganz auf die Bewertung des Finanzamts Cool

Erst wenn dieses zur Bilanzierung auffordert, gehe ich dazu über.
Es sei denn, ich wollte Gebühren schinden Wink
Oder ich benötige die Bilanz für den Investitionsabzugsbetrag.
Oder der Mandant will es.

Aber ansonsten wie immer: nicht freiwillig.
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28.05.2009, 15:51
Beitrag: #9
RE: BilMoG ist durch!
tosch schrieb:Ich verlaß mich da ganz auf die Bewertung des Finanzamts Cool

Erst wenn dieses zur Bilanzierung auffordert, gehe ich dazu über.
Es sei denn, ich wollte Gebühren schinden Wink
Oder ich benötige die Bilanz für den Investitionsabzugsbetrag.
Oder der Mandant will es.

Aber ansonsten wie immer: nicht freiwillig.

Ja,

aber das HGB ist Gesetz!!!! Da wird nie und nimmer was vom FA kommen. Du machst Dich eventuell haftbar, da Du die Vermögenslage nicht richtig darstellst. Es geht hier nicht um Gebührenschinderei.

Die Gesetze ändern sich... mit wie immer kann man auf die Nase fallen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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28.05.2009, 16:29
Beitrag: #10
RE: BilMoG ist durch!
Hier mal ein Ausschnitt aus einem BBK-Aufsatz,BBK Nr. 11 vom 05.06.2009 Seite 535

Zitat:4. Feststellung der Schwellenwerte

Zur Feststellung, ob ein Überschreiten der Schwellenwerte an den in § 241a HGB genannten Abschlussstichtagen nicht zu erwarten ist, genügt eine überschlägige Ermittlung unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften. So ist auch fortlaufend zu überwachen, ob weiterhin die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen 5)Fußnote ansehen .

Wurden bisher kaufmännische Bücher geführt, sind diese Grundlage für die Prüfung, ob die Schwellenwerte nicht überschritten sind. Nach seinem Übergang zur Einnahmen-Überschussrechnung muss anschließend zu jedem folgenden Abschlussstichtag ermittelt werden, ob die Schwellenwerte nicht überschritten sind. Das ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Unternehmer bereits vor Inkrafttreten von § 241a HGB den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Da bereits der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, wäre es praxisgerecht, auf dieser Grundlage auch das Nicht-Überschreiten der Schwellenwerte zu überwachen.

Hat ein Kaufmann zwar Bücher geführt und einen Abschluss gemacht, weist aber die Buchführung schwerwiegende, ihre Ordnungsmäßigkeit ausschließende Mängel auf, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung schätzen 6)Fußnote ansehen . Wenn es möglich ist, aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung die Besteuerungsgrundlagen für den Gewinn zu schätzen, spricht nichts dagegen, nach dem Ergebnis einer Einnahmen-Überschussrechnung auch zu entscheiden, ob die Schwellenwerte nicht überschritten sind.

Handelt es sich um eine Neugründung, kommt es darauf an, ob die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (§ 241a Satz 2 HGB). Hier muss sich der Kaufmann schon zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit entscheiden, ob er seiner Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine kaufmännische Buchführung zugrunde legt. Es würde dem Sinn von § 241a HGB widersprechen, wenn der Kaufmann zunächst „aus Gründen der Vorsicht” eine doppelte Buchführung einrichten müsste und erst, wenn sich am ersten Abschlussstichtag ergibt, dass die Schwellenwerte zu diesem Zeitpunkt nicht überschritten sind, für das zweite Geschäftsjahr den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfte. Bei einer Neugründung kommt es daher darauf an, ob für den Kaufmann bereits zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit ein Überschreiten der Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nicht zu erwarten ist.

Also ich tendiere auch zu Zufluss/Abfluss und damit keine Überschreitung der Grenzen. Ich such aber noch ein wenig weiter.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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