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Keine Abgabepflicht Anlage EÜR
03.04.2009, 11:51
Beitrag: #1
Keine Abgabepflicht Anlage EÜR
Hallo,

kleine Kurzinfo hierzu:

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08; veröffentlicht am 01.04.2009).


Inwieweit das eine generelle Regelung ist oder sich hier lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Büchern zurückzuführen ist, wäre zu prüfen. Urteil liegt mir noch nicht vor.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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03.04.2009, 11:55
Beitrag: #2
RE: Keine Abgabepflicht Anlage EÜR
Zitat:Unternehmer: Muss für Gewinnermittlung nicht den amtlichen Vordruck verwenden
03-04-2009


(Val) Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck «Anlage EÜR» zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Es nahm damit erstmals zu der seit 2005 geltenden Neuregelung Stellung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 18/09 anhängig. Der Kläger erklärte gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck, nämlich der Anlage EÜR, vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV). Das FG Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV – eine Rechtsverordnung der Bundesregierung – stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen.

Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt hätten. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern, im Gegenteil, zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelten, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne, so das FG weiter, die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.12.2008, 6 K 2187/08
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