03.04.2009, 11:51
Hallo,
kleine Kurzinfo hierzu:
Das FG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08; veröffentlicht am 01.04.2009).
Inwieweit das eine generelle Regelung ist oder sich hier lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Büchern zurückzuführen ist, wäre zu prüfen. Urteil liegt mir noch nicht vor.
kleine Kurzinfo hierzu:
Das FG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08; veröffentlicht am 01.04.2009).
Inwieweit das eine generelle Regelung ist oder sich hier lediglich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Büchern zurückzuführen ist, wäre zu prüfen. Urteil liegt mir noch nicht vor.