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Definition von "Verwaltungsverm�gen"
23.02.2009, 13:38
Beitrag: #1
Definition von "Verwaltungsverm�gen"
Meine Frage bezieht sich auf � 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

Da steht das Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsverm�gen geh�ren.

Nur was in drei Teufels namen sind "vergleichbare forderungen" ?

Geh�ren da auch Bankguthaben oder "normale" Forderungen dazu?

ich suche grad wie ein Weltmeister und finde da derzeit noch nix passendes in meiner Literatur.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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24.02.2009, 10:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2009 10:43 von Jive.)
Beitrag: #2
RE: Definition von "Verwaltungsverm�gen"
Nach mehreren Stunden suchen bin ich leider immer noch nicht f�ndig geworden ....

Ich weiss einfach nicht wo ich die Grenze ziehen soll....

NAch Brunner ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist.

Wenn Wertpapiere verbriefte Rechte sind, dann sind
Banknoten zumindest nach meinem Kenntnisstand keine Wertpapiere.. jedenfalls seitdem es den Goldstandart nicht mehr gibt.

naja ..und eine Forderung ist eine Banknote ja nun auch nicht.

Wenn aber giralgeld eine einem Wertpapier vergleichbare Forderung ist m�sste ich ja nur das Festgeldkonto f�r einen Tag pl�ndern.
( in meinem Fall sind ja nur ein paar Millionen Tongue ...daher �brigens auch das Problem mit der 50% Grenze)

Das bl�de ist, dass Briefmarken allerdings dann schon wieder als wertpapiere anzusehen sind ( verbrieftes Recht zur inanspruchnahme einer Dienstleistung)

War von euch evtl schon jemand bei einer Fortbildung wo etwas zu diesem thema gesagt wurde??

lg, Jive

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25.02.2009, 11:09
Beitrag: #3
RE: Definition von "Verwaltungsverm�gen"
@Jive ... Ich glaube nicht das der Gesetzgeber so weitreichend gedacht hat wie Du das getan hast.

Als "vergleichbare Forderungen" w�rden mir so aus dem Bauch heraus Wandelanleihen, Obligationen etc. einfallen.

Greetings ... Keaton
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25.02.2009, 11:41
Beitrag: #4
RE: Definition von "Verwaltungsverm�gen"
eigentlich will ich auch gar nicht so viel denken m�ssen Tongue

Ich brauche halt nur die Gewissheit, ob Bankguthaben ( Festgeldkonto) und forderungen aus L+L zum Verwaltungsverm�gen geh�ren oder nicht .

...und da finde ich leider nirgens was zu :-(

lg, Jive

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25.02.2009, 22:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2009 22:12 von Lemgun.)
Beitrag: #5
RE: Definition von "Verwaltungsverm�gen"
Quelle: http://www.dr-ivens.de/_de/default.1298.aspx

Zitat:(5) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

Des Weiteren geh�ren gem. � 13 b Abs. 2 Nr. 4 Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsverm�gen. Anders als nach dem Vorentwurf sollen damit Geldbest�nde, Geldforderungen gegen�ber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen nicht mehr dem Verwaltungsverm�gen zugerechnet werden. Damit werden nunmehr lediglich Wertpapiere sowie diesen vergleichbare Forderungen, wie etwa Finanzinnovationen ohne Wertpapiercharakter dem Verwaltungsverm�gen zuzurechnen sein[42].

[42] vgl. auch: Hannes/Onderka, ZEV 2008, 16, 21 f.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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26.02.2009, 10:27
Beitrag: #6
RE: Definition von "Verwaltungsverm�gen"
Prima das deckt sich auch mit meinen �berlegungen zu diesem Thema ....

Danke sehr !!!

lg, Jive

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