Steuerberater

Normale Version: Definition von "Verwaltungsvermögen"
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Meine Frage bezieht sich auf § 13 b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

Da steht das Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsvermögen gehören.

Nur was in drei Teufels namen sind "vergleichbare forderungen" ?

Gehören da auch Bankguthaben oder "normale" Forderungen dazu?

ich suche grad wie ein Weltmeister und finde da derzeit noch nix passendes in meiner Literatur.

lg, Jive
Nach mehreren Stunden suchen bin ich leider immer noch nicht fündig geworden ....

Ich weiss einfach nicht wo ich die Grenze ziehen soll....

NAch Brunner ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist.

Wenn Wertpapiere verbriefte Rechte sind, dann sind
Banknoten zumindest nach meinem Kenntnisstand keine Wertpapiere.. jedenfalls seitdem es den Goldstandart nicht mehr gibt.

naja ..und eine Forderung ist eine Banknote ja nun auch nicht.

Wenn aber giralgeld eine einem Wertpapier vergleichbare Forderung ist müsste ich ja nur das Festgeldkonto für einen Tag plündern.
( in meinem Fall sind ja nur ein paar Millionen Tongue ...daher übrigens auch das Problem mit der 50% Grenze)

Das blöde ist, dass Briefmarken allerdings dann schon wieder als wertpapiere anzusehen sind ( verbrieftes Recht zur inanspruchnahme einer Dienstleistung)

War von euch evtl schon jemand bei einer Fortbildung wo etwas zu diesem thema gesagt wurde??

lg, Jive
@Jive ... Ich glaube nicht das der Gesetzgeber so weitreichend gedacht hat wie Du das getan hast.

Als "vergleichbare Forderungen" würden mir so aus dem Bauch heraus Wandelanleihen, Obligationen etc. einfallen.

Greetings ... Keaton
eigentlich will ich auch gar nicht so viel denken müssen Tongue

Ich brauche halt nur die Gewissheit, ob Bankguthaben ( Festgeldkonto) und forderungen aus L+L zum Verwaltungsvermögen gehören oder nicht .

...und da finde ich leider nirgens was zu :-(

lg, Jive
Quelle: http://www.dr-ivens.de/_de/default.1298.aspx

Zitat:(5) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

Des Weiteren gehören gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen zum Verwaltungsvermögen. Anders als nach dem Vorentwurf sollen damit Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen nicht mehr dem Verwaltungsvermögen zugerechnet werden. Damit werden nunmehr lediglich Wertpapiere sowie diesen vergleichbare Forderungen, wie etwa Finanzinnovationen ohne Wertpapiercharakter dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sein[42].

[42] vgl. auch: Hannes/Onderka, ZEV 2008, 16, 21 f.
Prima das deckt sich auch mit meinen Überlegungen zu diesem Thema ....

Danke sehr !!!

lg, Jive
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