Wieder KU-Problem
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03.02.2009, 10:37
Beitrag: #11
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RE: Wieder KU-Problem
Alles andere wäre auch völlig unlogisch.
In der Praxis hab ich auch nie gehört, daß einer nach 6, 7 o. ... Jahren nicht in die KU Regelung könnte, weil er im 6. Jahr nicht schon die KU Regelung in Anspruch genommen hat. Wenn er im 8. Jahr wieder optiert, ist es klar, daß er dann wieder 5 Jahre gebunden ist. Aber es kann nicht sein, daß wenn er im 6. Jahr nicht die KU Regelung nimmt, bis zum 11. Jahr warten muss. |
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03.02.2009, 20:04
Beitrag: #12
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RE: Wieder KU-Problem
Mit aus meiner Sicht 90% Sicherheit:
Option mit Bindungswirkung ab dem Jahr, in dem man erstmals KU ist, aber von der Regelung keinen Gebrauch macht. Widerruf nach den mindestens fünf Jahren beliebig möglich. Neue Bindungswirkung nur, wenn nach dem Widerruf später erneut optiert wird. Spezialfall: Unternehmer ist zunächst kein KU aber z. B. erstmals im dritten Jahr. Bei weiterer Regelbesteuerung liegt erstmalige Option für die Jahre 3 bis 7 vor. |
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03.02.2009, 20:09
Beitrag: #13
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RE: Wieder KU-Problem
Opa schrieb:Alles andere wäre auch völlig unlogisch. Hallo Opa, nunja, das Problem ergibt sich daraus, dass die Option bereits in der UStVA gesehen wird (dann konkludente Option, so BFH in st.Rspr.). Bisher konntest du mich nicht überzeugen, warum denn im ersten Unternehmerjahr die UStVA eine konkludente Option ist und den Unternehmer auf 5 Jahre bindet und dann UStVA im Jahr 6 nicht auch Option sein soll/kann?! Dann müsste man stringent den Gehalt der UStVA unterschiedlich sehen, was allerdings bei gleichen Verhältnissen (Unternehmer würde immer dem § 19 I UStG unterliegen) nicht wirklich logisch ist. Ich kann dir da jedoch auch zT folgen, weil man dann folgerichtig in jeder UStVA eine konkludente Option sehen müsste, womit die 5 Jahresbindung in jedem Jahr neu anfangen würde zu laufen. Das würde dazu führen, dass der KU nicht wirklich wechseln könnte, weil er ja mit seiner Pflicht zur UStVA sich selbst das Grab schauffeln würde. Dagegen kann jedoch eingewendet werden, dass der Gesetzgeber ja für diese Fälle eben den Widerruf Jahr nach der Bindungsfrist vorgesehen hat und eben dieser Widerruf die vorherige konkludente Option wieder zu Fall bringen würde. Ich gebe zu, kein wirklich erbauliches Ergebnis. Man kann es mE in beide Richtungen gut begründen. Das liegt allein an der konkludenten Option die der BFH bei der UStVA unterstellt. Einfacher wäre es, wenn die Option nur ausdrücklich und nicht konkludent erfolgen könnte. Gruß aus Berlin showbee |
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03.02.2009, 21:16
Beitrag: #14
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RE: Wieder KU-Problem
Die Option erfolgt nicht konkludent, sondern entsprechend § 247 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 UStRl ausdrücklich:
1 Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2 Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu erblicken Im übrigen steht nirgends, dass die Option nach Ablauf von 5 Jahren endet. Der Unternehmer ist für mindestens 5 Jahre daran gebunden; d.h. auch beliebig länger, wenn er nicht widerruft. (4) 1 Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen ... nach Ablauf ... kann ... - muß also nicht. und die Option endet folglich nicht automatisch. |
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03.02.2009, 21:19
Beitrag: #15
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RE: Wieder KU-Problem
Also ich bin überzeugt!
----------------- LG Clematis |
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03.02.2009, 21:58
Beitrag: #16
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RE: Wieder KU-Problem
Servus,
tosch schrieb:Die Option erfolgt nicht konkludent, sondern entsprechend § 247 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 UStRl ausdrücklich: Nunja, in der UStVA liegt die konkludente Option. Das hat der BFH bereits mehrfach erklärt, vgl. BFH BStBl. II 95, 805, und zur Vorgängerregelung II 86, 420: "Eine Optionserklärung i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 kann durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, z.B. dadurch, daß ein Kleinunternehmer dem Finanzamt auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine USt-Erklärung einreicht, (...)". Und wenn nun schlüssig nicht mehr konkludent bedeutet... tosch schrieb:Im übrigen steht nirgends, dass die Option nach Ablauf von 5 Jahren endet. Der Unternehmer ist für mindestens 5 Jahre daran gebunden; d.h. auch beliebig länger, wenn er nicht widerruft. Ich glaube wir sollten den Terminus "Option" betrachten. Die Option bedeutet nur die freie Wahlmöglichkeit (lat. optio, freier Wille) und meint nur dies. Durch die Option als abgebbare Willenserklärung wird dann erst etwas ausgelöst, im Fall die Regelbesteuerung. Das somit "die Option" (als Erklärung) fortwirkt ist klar. Die Frage ist doch, ob die einmalige Ausübung der Option für das Jahr 1 dazu führt, das weitere als Option auslegbare Handlungen (UStVA) nicht mehr als Option zu gelten haben. Dies setzt vorraus, das keine "Option" (Wahlmöglichkeit) besteht. Das ist zweifelslos für die Jahre 1-5 der Fall, da wir hier eine gesetzliche Bindung haben. Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu wählen). Nun finde ich es sehr überzeugend, dass dann auch im Jahr 6 die UStVA wieder als schlüssige/konkludente Optionserklärung angesehen werden kann. der showbee |
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03.02.2009, 22:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:19 von meyer.)
Beitrag: #17
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RE: Wieder KU-Problem
showbee schrieb:Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu wählen).Ich glaube, Sie haben da einen Gedankenfehler drin. Die Option ist ein einmaliger Vorgang. Die Option gilt bis auf Widerruf. Lediglich letzterer ist für die ersten fünf Jahre ausgeschlossen. Steht doch alles m. E. unmissverständlich in § 19 Abs. 2 UStG. showbee schrieb:Nun finde ich es sehr überzeugend, dass dann auch im Jahr 6 die UStVA wieder als schlüssige/konkludente Optionserklärung angesehen werden kann.Die ursprüngliche (ggf. konkludent erfolgte) Erklärung gilt bis auf Widerruf, nicht nur für fünf Jahre. Daher gibt es auch nichts neu zu optieren. Die gesetzlichen Regelungen in § 19 Abs. 2 UStG würden sonst auch nicht wirklich Sinn machen. |
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03.02.2009, 22:25
Beitrag: #18
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RE: Wieder KU-Problem
meyer schrieb:Ich glaube, du hast da einen Gedankenfehler drin. Die Option ist ein einmaliger Vorgang. Die Option gilt bis auf Widerruf. Lediglich letzterer ist für die ersten fünf Jahre ausgeschlossen. Erwischt! Stimmt, der Widerruf. Der Widerruf wäre dann bspw. die Abgabe der UStE und nur die Ausfüllung der ersten Seite mit den Gesamtumsätzen, oder? Aber wir sind uns einig, dass dann eine abermalige Option wieder zur 5-jährigen Bindung führt, oder? p.s. Ich bleib du, du! |
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03.02.2009, 22:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:33 von meyer.)
Beitrag: #19
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RE: Wieder KU-Problem
showbee schrieb:Aber wir sind uns einig, dass dann eine abermalige Option wieder zur 5-jährigen Bindung führt, oder?Dazu verweise ich einfach auf meinem Beitrag #12. Ach so: Die Form des Widerrufs ist auch nicht vorgeschrieben. Die genannte Möglichkeit sollte gehen. Da man aber wohl dann auch schon keine VA mehr haben will, schickt man besser einen Dreizeiler ans FA. |
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03.02.2009, 22:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 22:52 von Kiharu.)
Beitrag: #20
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RE: Wieder KU-Problem
Vorweg: USt ist nicht mein Spezialgebiet und ich betrachte dieses Gesetz daher lieber aus der Entfernung.
Prinzipiell würde ich @showbee zustimmen. Rein juristisch durchaus eine mögliche Auslegung, welcher sogar ich folgen kann. Aber sollten wir nicht auch bedenken, warum der Gesetzgebern die Bindungswirkung von 5 Jahren für sinnvoll hält. Dazu stand in dem anderen Thread Zitat showbee Zitat:Nunja, man muss einfach mal den Sinn und Zweck der Bindung betrachten, mE soll der Unternehmer nicht ständig zwischen den Besteuerungsregimen hin- und herwechseln, wie es gerade passend erscheint (Stichwort Investitionen und VoSt Abzug). Insofern halte ich eine "einmalige" Bindungsfrist von 5 Jahren als völlig ausreichend. Sollte dies vom Gesetzgeber anders gewollt sein, so hätte es ihm freigestanden es entsprechend zu regeln. So aber ist nur geregelt, dass der Unternehmer mindestens 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden ist. Der Gesetzgeber hätte auch aufnehmen können, dass nach Ablauf der 5 Jahre die Option erneut ausgeübt werden kann und den Unternehmer auf weitere 5 Jahre bindet. Statt dessen räumt er nach mindestens 5 Jahren die Option zu widerufen. Das heisst, seine einmal ausgeübte Wahl mit Wirkung für die Zukunft zu widerufen. Zitat:Die Frage ist doch, ob die einmalige Ausübung der Option für das Jahr 1 dazu führt, das weitere als Option auslegbare Handlungen (UStVA) nicht mehr als Option zu gelten haben. Dies setzt vorraus, das keine "Option" (Wahlmöglichkeit) besteht. Das ist zweifelslos für die Jahre 1-5 der Fall, da wir hier eine gesetzliche Bindung haben. Aber eben in Jahr 6 haben wir keine Bindungswirkung mehr, der Unternehmer hat wieder seinen freien Willen zu bilden (i.S.v. eine Option zu wählen). Wo steht denn, dass ich nach 5 Jahren eine neue Entscheidung treffen muss? Wo steht, dass meine erste Option oder auch freie Wahl nach 5 Jahren ihre Wirkung verliert und ich neu wählen muss? Ich kann nur rauslesen, dass ich mindestens 5 Jahre an die Wahl zur Regelbesteuerung gebunden bin. Nirgendwo steht, dass ich nach 5 Jahren eine neue Wahl treffen muss. Sonst wäre es ja auch sinnlos, entwas zu widerrufen. Wenn ich @showbees Argumenten folgen würde, dann hätte der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Passus des Widerrufs reingenommen. Ich kann nur entwas widerrufen, was noch gültig ist. Wenn aber nach 5 Jahren durch die Entscheidung der Abgabe einer Voranmeldung eine neue Option/Wahl erfolgt, dann brauch ich auch nichts widerrufen, sondern gebe einfach keine Voranmeldungen ab. So hat sich das der Gesetzgeber aber nicht gedacht, sondern ausdrücklich den Widerruf in die Richtlinien aufgenommen. Deshalb muss/kann meiner Meinung nach die erste Wahl auch 6,7 oder 8 Jahre Bindungwirkung entfalten und zwar solange, bis ich meine erste Wahl mit Wirkung für die Zukunft widerrufe. Edit: Jetz schreib ich mir hier nen Wolf und Ihr habt das alles schon geklärt. Kiharu, die jetzt ärgend ins Bett geht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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