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Wieder KU-Problem
02.02.2009, 18:00
Beitrag: #1
Wieder KU-Problem
Hallo Gemeinde,

da erst kürzlich an dieser Stelle debattiert - hier wieder ein Problemchen hinsichtlich Kleinunternehmer und Option.

A baut sich eine Ferienhaus zu Vermietungszwecken und ist ganz normal Regelversteuer - er zieht sich also volle Vorsteuer. Nach Jahren möchte er Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sein. Umsatzgrenzen sind erfüllt. Auf den 15a UStG braucht nicht eingegangen werden.

Kann ich nun nur zu Beginn des sechsten Jahres zum Kleinunternehmer optieren oder geht das auch im 7., 8. ... Jahr?

Ich behaupte man ist jederzeit in der Lage die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Der Abschnitt 247 Abs. 4 UStR (Klick) würde mich in der Annahme des vorherigen Verzichts auf die KU-Regelung auch dazu tendieren lassen.

Ciao Dragon
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02.02.2009, 18:09
Beitrag: #2
RE: Wieder KU-Problem
Entscheidend ist doch, ob er zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit qua Gesetz KU war und dann zur Regelbesteuerung optierte oder ob er bereits qua Gesetz regelbesteuerter Unternehmer war.

Aber hier wohl belanglos, da mehr als 5 Jahre Bindungsfrist abgelaufen sind. Natürlich ist ein Übergang auch in Jahr 7, 8, 19, 53, 1003 etc. möglich, vgl. Wortlaut § 19 II S. 3: "Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden."

Es heißt ja nicht "Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des die Bindungsfrist folgenden Kalenderjahres widerrufen werden."
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02.02.2009, 18:20
Beitrag: #3
RE: Wieder KU-Problem
Ich seh das so (Beispiel, damits einfacher wird)

Beginn 2000, Umsatz 8000 €, KU wäre möglich, es wird aber optiert.
Bindung bis 2004.
Umsatz 2004 ff je 8000 €.

So, in 2005 wäre nun das erste Jahr, in dem die KU in Anspruch genommen werden könnte.
Wird aber nicht, es werden weiter USt-VA abgegeben. Also wird doch in 2005 wieder zur USt optiert, somit wieder Bindungswirkung für 5 Jahre?!

-----------------
LG
Clematis
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02.02.2009, 18:34
Beitrag: #4
RE: Wieder KU-Problem
@Clematis, richtig! Ich ging davon aus, dass die Umsatzgrenzen "erfüllt" sind... vgl. Sachverhalt. Ansonsten stimmt es natürlich. Die Regelbesteuerung bei eigentlichem KU Status führt zur Bindung in 5 Jahres Turni.
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02.02.2009, 19:02
Beitrag: #5
RE: Wieder KU-Problem
Zitat:führt zur Bindung in 5 Jahres Turni.
Und das denke ich nun wieder nicht. @Clematis hat es mir ja schon versucht überzuhelfen Big Grin

Ciao Dragon
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02.02.2009, 20:16
Beitrag: #6
RE: Wieder KU-Problem
Zitat:Also wird doch in 2005 wieder zur USt optiert, somit wieder Bindungswirkung für 5 Jahre?!

Nee, nicht mit mir. Das gibt der 19 (2) m.E. nicht her:

"1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 ) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären."
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03.02.2009, 09:10
Beitrag: #7
RE: Wieder KU-Problem
@Opa: warum soll dass der 19 II nicht hergeben? unanfechtbarkeit DER steuerfestsetzung bezieht sich natürlich immer auf einen ust-steuerjahr. wenn wir also das bsp. so machen, dass ein unternehmer p.a. immer 10.000 euro umsatz nach 19 III hat, fällt er per se in den anwendungsbereich von 19 I. weist er dennoch ust aus und zieht vost, optiert er somit nach 19 II 1. wenn nun nach 5 jahren bindung die voraussetzungen gleich sind, dann seh ich keinen grund das nun nicht so zu sehen. der sinn und zweck der regel ist ja, dass ein eigentlich vereinfacht zu besteuernder unternehmer durch seine wahl gebunden wird. er greift freiwillig in den regulären ablauf ein, also muss ihm auch die folge bewusst sein. die bindung soll ja auch willkürlich hin- und herwechsel vermeiden. warum sollte denn ein hin- und herwechseln zwischen KU und Regelbest. nach den ersten 5 jahren nicht mehr unterbunden werden? das würde doch dazu führen, dass dieser 10.000 euro p.a. KU seine geschäftspolitik auf VoSt und KU jahre bringen könnte (Jahr 6 KU, Jahr 7 VoSt-Abzug für Anschaffungen, Jahr 8 KU ...). Genau dieses will die Regelung verhindern. ich sehe wirklich keinen grund, warum hier die bindungsfrist nicht eingreifen sollte.
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03.02.2009, 09:23
Beitrag: #8
RE: Wieder KU-Problem
Ich halte mich da an dem "mindestens 5 Jahre" fest.

Wenn ich von der KU mal wegoptiert habe bin ich mindestens 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.

Solange ich im 6. 7. etc Jahr weiterhin USt-VA´s abgebe habe ich meine erste Option nicht widerufen .. bin also weiterhin Regelversteuerer ....kann wegen ablauf der Bindungsfrist allerdings jederzeit wieder die KU-.Regel in anspruch nehmen ....

eine nochmalige Option im 5ten Jahr sehe ich nicht.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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03.02.2009, 10:01
Beitrag: #9
RE: Wieder KU-Problem
Jive schrieb:Solange ich im 6. 7. etc Jahr weiterhin USt-VA´s abgebe habe ich meine erste Option nicht widerufen .. bin also weiterhin Regelversteuerer ....kann wegen ablauf der Bindungsfrist allerdings jederzeit wieder die KU-.Regel in anspruch nehmen ....

hmmm... und warum ist es im Jahr 6 keine Option zur Regelbesteuerung? Na ich werd mich mal schlau machen...
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03.02.2009, 10:14
Beitrag: #10
RE: Wieder KU-Problem
showbee schrieb:das würde doch dazu führen, dass dieser 10.000 euro p.a. KU seine geschäftspolitik auf VoSt und KU jahre bringen könnte (Jahr 6 KU, Jahr 7 VoSt-Abzug für Anschaffungen, Jahr 8 KU ...).
Dabei wäre aber U ab Jahr 7 durch die Option wieder für 5 Jahre gebunden. Jahr 8 KU geht nicht. Außerdem gäbe es dann noch den § 15 a.


Die UStRl besagen:

(4) 1 Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). 2 Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären

Hier steht nicht: mit Wirkung vom Beginn des 6. Kalenderjahres
ebenso ist durch die Formulierung "des Kalenderjahres, für das er gelten soll" offengehalten, ab wann der Widerruf möglich ist.

Bei den im Gesetz geregelten "mindestens 5 Jahren" schließe ich mich den Vorrednern an.
Das können alles keine gesetzlichen Mängel sein, das ist gewollt.

Die Option gilt, bis sie widerrufen wird; und das ist nach "mindestens 5 Jahren" jährlich möglich.
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