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Begr�ndung Einspruchsentscheidung
30.01.2009, 23:43
Beitrag: #11
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:
Zitat:Hauptsachgebietsleiterin BP

Wo gibts denn sowas?
Es gibt einen SGL BP und einen HSGL Einkommensteuerrecht aber von einem HSGL BP habe ich noch nichts geh�rt.
Na von mir aus, �ber die Unterschiede mache ich mir ehrlich gesagt nicht so viele Gedanken.

Kiharu schrieb:Wen schrecken denn 220 € ab? Wenn ich wegen 1000 € vors Gericht ziehe, dann sollten die 220 € Kostenvorschuss schon drin sein.
Das ist f�r mich auch �berraschend. Aber die Erinnerung an den Kostenvorschuss ist seltsamerweise f�r manchen Mandanten Anlass, sich �ber die m�glichen Gesamt-Kosten des Verfahrens Gedanken zu machen...

schönen Tag noch

phönix
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31.01.2009, 09:44
Beitrag: #12
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:aber von einem HSGL BP habe ich noch nichts geh�rt.

Bei uns gibt es sowas auch.
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31.01.2009, 11:05
Beitrag: #13
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Das mit dem HSGL BP war in keinster Weise b�se gemeint. Andere Bundesl�nder, andere Sitten. Ist f�r mich auch immer wieder interessant dazu zu lernen. Bei uns sind die HSGL nach Steuerarten gegliedert.


Zitat:nur ca. 5 TEUR

In dem Fall meint die Amtsleitung irgendwie, mit aller Macht durchgreifen zu m�ssen, wobei es auf Recht und Gesetz nicht immer so genau ankommt.. Der Stpfl. geh�rte mal einem Organ einer skandaltr�chtigen Kapitalgesellschaft an (nicht durch unser B�ro beraten, nat�rlich l�ngst insolvent). Das n�mliche FA hat in diesem Zusammenhang sicher etliche Mio festgesetzte Steuern nicht realisieren k�nnen. Sobald der Name nur auftaucht, vermutet die Amtsleitung Betrug, auch wenn z. B. die Ehefrau (selbst Unternehmerin) mit der Sache nicht das geringste zu tun hatte.

Lt. unseren Zeichnungsrichtlichen kann ich bis 5.000 � Streitwert kraft eigener Omnipotenz entscheiden. Aber nat�rlich gibt es F�lle in denen sich die Amtsleitung auch unter diesem Streitwert einmischt.

Der ganze Fall h�rt sich ja grauenhaft an. Ich r�ume gern ein, dass ich bei manchen Namen auch nur an Lug und Betrug denke und vielleicht ein wenig genauer hinsehe aber deswegen Rechtsbeugung zu betreiben? Das muss man sportlich sehen.

Ich habe neulich einem Fall stattgegeben, da ging es um die Vererblichkeit von Verlusten (60.000 � Vortrag). Die Sache ruhte wegen dem anh�ngigen Verfahren beim BVerG. Nachdem die nun ihr salomonischen Urteil gef�llt haben, hiess das f�r mich: Herzlichen Gl�ckwunsch-gehen sie zur�ck auf LOS.

Ich war daraufhin so grantig, weil die ganze Rechtsprechung so diffus war und ausgerechnet unser FG der Initiator des Verfahrens beim BVerG war, dass ich 2 Seiten Aktenvermerk verfasst habe und die Stattgabe veranlasst habe. Dem gingen noch mehrere Telefonate mit dem StB voraus, in denen wir uns (sinnbildlich) weinend in den Armen lagen. Sauber war das ganz bestimmt nicht (man h�tte auch zu einer anderen Entscheidung kommen k�nnen) aber wegen auslaufendem Recht noch ein FG Verfahren anzustrengen, hat mit Verwaltungs�konomie auch nichts zu tun.

@tosch

Zitat:Ich habe Sprungklage eingelegt, weil das FA im Rb-Verfahren ja nicht anders entscheiden durfte. Das FA hat die Zustimmung abgelehnt!
Ich rief also den Rb-Sachbearbeiter an. "Das muss ich mit der OFD kl�ren, ob wir da nicht ohne FG-Verfahren abhelfen."
Bin mal gespannt, ob sich was tut oder nur auf Zeit gespielt wird. Dann gibt�s eine Unt�tigkeitsklage.

Kann es sein, dass Du es auf Stress mit dem Finanzamt f�rmlich anlegst? Zumindest erweckst Du diesen Eindruck bei einigen Deiner Beitr�ge hier. Irgendwie scheinst Du Auseinandersetzungen mit dem FA f�rmlich zu suchen.

Zitat:Geht noch besser: der BMF hat in 2004 eine Richtlinie rausgelassen hat, die der fr�heren (und sp�teren: 2005) BFH-Rechtsprechung widersprochen hat - es geht um die �bertragung von Geldverm�gen (gegen Einr�umung von dauernden Lasten) zur Tilgung von Schulden.
Gestartet habe ich diese Gestaltung im Dezember 2003 aufgrund damals geltender BFH-Rechtsprechung. Im letzten Jahr stellte die BP fest, dass sie die Zahlung der dL nicht anerkennen d�rfe - w. EStRl.

Hast Du Deinem Mandanten mitgeteilt, dass die von Dir gew�hlte Gestaltungsm�glichkeit ab Erscheinen der Richtlinie unter Umst�nden zu Problemen mit dem Finanzamt f�hren k�nnte? Hat Dein Mandant daf�r gr�nes Licht gegeben und gesagt, im Falle der Nichtber�cksichtigung gehe ich das Risiko einer Klage ein? Notfalls bis zum BFH? Hast Du deinen Mandanten �ber das Kostenrisiko aufgekl�rt als die Richtlinie eingef�hrt wurde?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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31.01.2009, 14:11
Beitrag: #14
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:@tosch
Kann es sein, dass Du es auf Stress mit dem Finanzamt f�rmlich anlegst?
N�, es sei denn, es mu� sein

Zitat:Zumindest erweckst Du diesen Eindruck bei einigen Deiner Beitr�ge hier. Irgendwie scheinst Du Auseinandersetzungen mit dem FA f�rmlich zu suchen.
Da die Anzahl meiner Beitr�ge noch �berschaubar ist, habe ich sie mal kurz �berflogen. Kann aber Deine Aussage danach nicht nachvollziehen.

Zitat:Hast Du Deinem Mandanten mitgeteilt, dass die von Dir gew�hlte Gestaltungsm�glichkeit ab Erscheinen der Richtlinie unter Umst�nden zu Problemen mit dem Finanzamt f�hren k�nnte? Hat Dein Mandant daf�r gr�nes Licht gegeben und gesagt, im Falle der Nichtber�cksichtigung gehe ich das Risiko einer Klage ein? Notfalls bis zum BFH? Hast Du deinen Mandanten �ber das Kostenrisiko aufgekl�rt als die Richtlinie eingef�hrt wurde?
Ja, meine Frau wei� Bescheid.


Nein, ich f�hre keine aussichtslosen Streitigkeiten und rate auch Mandanten von Verfahren mit m��igen Erfolgsaussichten ab.

Aber es widerspricht meinem Rechtsempfinden, wenn aufgrund einer h�chstrichterlichen Rechtsprechung samt zustimmender Verwaltungsrichtlinien in 2003 eine steuerliche Gestaltung getroffen wird und mit einem Schreiben in 2004 meint der FinMin, er k�nne r�ckwirkend darin eingreifen ("wird auf alle noch offenen Veranlagungen angewendet"). "Bestandsschutz?" Was ist das? Und wenn dann in 2005 der BFH seine Rechtsprechung aus 2003 best�tigt - entgegen den Richtlinien - und der FinMin ignoriert dies wiederum und seine Pr�fer sagen "Wir sind verpflichtet, seine Rl anzuwenden; Sie klagen sicherlich dagegen", dann tue ich genau dieses.
Da das FA nicht entgegen der Rl entscheiden darf, brauche ich auch kein langwieriges Einspruchsverfahren zu durchlaufen, sondern darf mich an der Sprungklage �ben.
Wenn das FA die dazu erforderliche Zustimmung nicht erteilt, dann gibt es f�r mich nur zwei m�gliche Gr�nde:
- es soll kein Urteil (mit bereits erkennbarem Ergebnis) zu dieser Problematik ergehen
- es wird auf Zeit gespielt

Fall 1: das FA hilft nach Absprache mit der OFD ab - alles o.k.

Fall 2: Diese gewollte Verz�gerung sorgt daf�r, dass ich - falls ich nicht Recht bekomme - eine Menge Zeit verliere, die mich ettliches an Steuern kostet und daran hindert, eine Alternative zu suchen.
Und um dies zu vermeiden, mu� ich das Verfahren so kurz wie m�glich halten - wenn es sein mu�, per Unt�tigkeitsklage.
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31.01.2009, 14:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2009 14:40 von Kiharu.)
Beitrag: #15
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Ganz offensichtlich sind Dir die Abl�ufe und das �ber/Unterordnungssystem zwischen FA und OFD/FinMin nicht bekannt. Anderfalls k�me Dir der Gedanke, dass das Finanzamt auf Zeit spielen w�rde gar nicht in den Sinn.

In einer solchen Situation, wo schon der Rb-Bearbeiter Dir mitgeteilt hat, dass das FA dies mit der OFD abkl�ren muss, sollte dir klar sein, dass
1. das FA nicht die OFD unter Druck setzen wird und
2. die OFD nicht nur auf Deinen Fall gewartet hat

Und eines kann ich Dir jetzt schon versichern, wenn du glaubst, nach 6 Monaten beim FA mit einer Unt�tigkeitsklage was erreichen zu k�nnen, dann mach dich mal auf ein sehr, sehr langen FG Verfahren gefasst. Bei meinem FG liegen die F�lle im Durchschnitt 2 Jahre (� 69 FGO F�lle zwischen 6-12 Monaten). Insofern, wenn Dir das Finanzamt schon zu langsam ist und Du nur B�ses (spielen auf Zeit) witterst, frage ich mich, was Du den Richtern vorwerfen m�chtest?


Hinsichtlich des Anlegens mit dem FA und Deiner Aussage

Zitat:N�, es sei denn, es mu� sein

Gehen wir beide wahrscheinlich von einer anderen Bedeutung des W�rtchens "mu�" aus. Das jedoch m�chte ich nicht weiter vertiefen, denn dazu ist diese Forum nicht die richtige Plattform. Ich vertrete halt die Auffassung, dass man sich nicht das Leben unn�tig schwer machen sollte und aus jeder M�cke einen Elefanten machen sollte. Beide Seiten machen Ihren Job und beide Seiten machen Fehler. Aber man sollte auch bedenken, dass man noch �fter miteinander zu tun hat und da ist mir eine vern�nfte Zusammenarbeit allemal lieber als die st�ndigen Machtspielchen.

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31.01.2009, 17:01
Beitrag: #16
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Ich hatte jetzt den FAll, dass das Finanzamt einem steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen f�lschlicherweise empfahl, seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid zur�ckzunehmen, weil der Einspruch angeblich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Nach R�cknahme des Einspruchs kam der Steuerpflichtige zu mir und ich habe das Finanzamt aufgefordert, den Steuerbescheid i.S.d. Einspruchs zu �ndern, was die auch getan haben. Jetzt zanken wir �ber meine Kosten, das Finanzamt lehnt die �bernahme meiner Kosten mit der Begr�ndung ab, sie h�tten Gnade vor Recht walten lassen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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31.01.2009, 17:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2009 17:46 von Kiharu.)
Beitrag: #17
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Zitat:sie h�tten Gnade vor Recht walten lassen.

Genau genommen haben Sie das ja gar nicht. Die �nderung war �ber � 362 Abs. 3 AO zu dr�cken. Dazu gibt es Urteile, gerade im Hinblick auf nicht beratende Stpfl. und falsche Ausk�nfte vom Finanzamt. Nichts desto trotz w�re hier Amtspflichtverletzung zu pr�fen und ggf. sich dar�ber die Kosten wieder rein zu holen. Leider kannst du das nicht durchziehen, denn dazu m�sste dein Mandant einen Anwalt bem�hen. Aber anleiern darf ein Stb. das allemal.

Schon mal an die Amtleitung geschrieben? Bis zu einer Gewissen H�he entscheidet die dar�ber.

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06.09.2010, 23:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2010 23:41 von meyer.)
Beitrag: #18
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Nach l�ngerem Suchen, habe ich diesen Thread wiedergefunden.

Wollte nur mal eine Erfolgsmeldung abgeben. Meine Klage (siehe die ersten Beitr�ge, danach kam noch einiges off-topic von anderen) war jetzt beim FG endlich nach so ungef�hr 1,5 Jahren Wartezeit nach der letzten Korrespondenz dran.

Ergebnis, nachdem der Berichterstatter sich eingelesen und ein paar Kommentare gew�lzt hatte: Ein �u�erst deutlicher Hinweis an das FA, dass die Auffassung des Kl�gers der g�ngigen Rechtsprechung auch der Zivilgerichte und den g�ngigen ZPO-Kommentierungen entspreche, die Klage somit sicher Erfolg haben werden und eine erneute Befassung des BFH daher nicht vonn�ten sei. Dies verbunden mit der Anfrage, bis zum Termin X mitzuteilen, ob eine au�ergerichtliche Abhilfe denkbar sei.

Heute traf der Abhilfebescheid ein ...

Wer sich fragt, was war das besondere hier und was hat die ZPO damit zu tun: Es ging eigentlich um eine zivilrechtliche Frage (Wirksamkeit einer Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch), die im Rahmen eines Rechtbehelfs gegen einen Abrechnungsbescheid aber beim FG zu kl�ren war.

Ich habe ja nur wenig Ahnung davon und wir haben zwar alles voll Steuerkommentare und -fachliteratur stehen aber kaum was zum b�rgerlichen Recht oder zur ZPO. Da musste ich mir schon gro�e M�he geben, etwas zusammenzuklauben und es ist nat�rlich ein Terrain, auf dem ich mich nicht gerade wohlf�hle.

Das FA hatte diesbez�glich aber offenbar noch gr��ere Schwierigkeiten.
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07.09.2010, 06:33
Beitrag: #19
RE: Begr�ndung Einspruchsentscheidung
Das freut mich f�r Sie und Ihre Mandanten.

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