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Begründung Einspruchsentscheidung
30.01.2009, 18:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 18:31 von meyer.)
Beitrag: #1
Begründung Einspruchsentscheidung
Aus einer mir vorliegenden Einspruchsentscheidung eines FA:

"Die Ef'in verweist auf BFH-Urteil xyz. Demnach [mit anderen Worten: wäre der Ef'in zuzustimmen]".

"Nach Auffassung des FA führt jedoch die vom BFH vertretene Rechtsansicht zu unhaltbaren Ergebnissen ..."

(ich würde eher sagen, zu für das FA unerwünschten Ergebnissen).

Ich bin auf das FG-Verfahren gespannt.
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30.01.2009, 18:49
Beitrag: #2
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Zitat:"Nach Auffassung des FA führt jedoch die vom BFH vertretene Rechtsansicht zu unhaltbaren Ergebnissen ..."

Und ja, ich bin der Messias....!

Haben die Bearbeiter dort einen Kasper gefrühstückt oder sind die schon in Faschings/Karnevalsstimmung?

Das hab ich ja noch nie gehört! Kommt die Entscheidung aus Bayern? Die treffen mitunter manch sonderbare Entscheidung und sehen ihren Fehler noch nicht mal ein, wenn ihnen der vom Richter aufs Brot geschmiert wird.

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30.01.2009, 19:54
Beitrag: #3
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
ja, diese "Situationskomik" gibt es auf beiden Seiten:

Diese Woche Schreiben vom StB bekommen:

"Den Einspruch gegen den ...bescheid nehmen wir zurück, den Antrag auf AdV erhalten wir jedoch aufrecht."

"Freuen" wird sich der Mandant, der darf nämlich jetzt zahlen.....
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30.01.2009, 20:05
Beitrag: #4
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Oh, Oh. Der arme Mandant.
Und die Rücknahme der Rücknahme kommt leider auch nicht in Betracht.
Dumm gelaufen.
Aber @meyer kann ja noch klagen. Deine armen Stpfl. können sich nur einen neuen Berater suchen und stehen ansonsten ziemlich schlecht da.

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30.01.2009, 21:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 21:09 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:Aber @meyer kann ja noch klagen.
Bei der Steilvorlage dürfte das sicher sein. Zumal der künftige Beklagte selbst einräumt, dass seine Rechtsauffassung von der des BFH abweicht.

Es werden wilde Ausführungen (zu einer im eigentlichen Sinn zivilrechtlichen Problematik aus dem BGB) gemacht. Untermauert ausschließlich mit (wenigen) Verweisen, die allenfalls am Rande mit der Sache zu tun haben.

Dann folgt der Satz "Diese Überlegungen, die vom BFH offensichtlich unberücksichtigt geblieben sind, lassen es für sinnvoll und notwendig erachten, die Frage in einem finanzgerichtlichen Verfahren klären zu lassen).

Ich habe einen guten Draht zum RB-Sachbearbeiter, den ich sogar für im Allgemeinen sehr kompetetent erachte.

Das Problem ist, dass ein Stpfl. tangiert ist, der im FA "einen tiefroten Reiter" hat. Bereits auf mehreren anderen Baustellen wurde deutlich, dass das FA in dem Fall auf Anordnung der Amtsleitung Entscheidungen getroffen hat, deren Begründungen den Bearbeitern große Verrenkungskünste abnötigten. Ich bin sicher, der Bearbeiter selbst hätte hier lieber abgeholfen.

Die Begründung, die hier ja im Ergebnis bedeutet: "Der BFH ist zwar auf bisher auf Ihrer Seite, wird aber unseretwegen seine Rechtsprechung ändern", begegnet mir aber zum ersten Mal.

Übrigens ein BL nördlich der Mainlinie.
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30.01.2009, 21:16
Beitrag: #6
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Aber spinnen wir den Faden doch mal weiter:
Du klagst. Wenn das FG dir Recht gibt und damit der BFH-Rechtsprechung entspricht, dann dürften sie die Revision nicht zulassen. Das FG müsste ggf. in die NZB gehen. Dies geht aber nur mit Zustimmung des FinMin bzw. OFD (wo es eine solche noch gibt). Die werden sich jedoch schwer hüten für einen solchen Fall grünes Licht zu geben, zumal es schwierig werden dürfte die NZB überhaupt zu begründen.

Wenn das FG von der Meinung des BFH abweicht, müssen sie die Revision zulassen. Dann wäre der Weg für Deinen Mandanten frei und es wird neu gewürfelt.

Um welchen Streitwert geht es denn? Ich wurde in 6 Jahren noch nicht einmal von meinem Vorgesetzten zu einer Entscheidung gedrängt. Wir haben quasi Narrenfreiheit und unser Chef setzt viel Vertrauen in unsere Entscheidung.

Roter Reiter hin oder her. Das ändert doch nichts daran, dass ich meine Entscheidung nicht von persönlichen Abneigungen abhängig mache. Ich musste mich noch nie vor den Karren der Amtsleitung spannen lassen und das ist auch gut so. Wer im Recht ist, soll es auch bekommen. Auch wenn mir das persönlich gegen den Strich geht.

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30.01.2009, 21:26
Beitrag: #7
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Also den Fall einer von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Finanzamts hatte ich schon öfter.

Wie sagte dazu eine Hauptsachgebietsleiterin BP: Geben wir doch dem BFH Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu überdenken....

Als Problem bei der Durchsetzung der eigenen Aufassung hat sich in den letzten Jahren die vorgezogene Kostentragung beim FG herausgestellt, da manche Mandanten zwar in Zivilprozessen jede Menge Geld den Anwälten in aussichtlosen Sachen in den Rachen werfen, aber in Steuersachen seltsamerweise zurückschrecken.

schönen Tag noch

phönix
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30.01.2009, 21:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 21:32 von Kiharu.)
Beitrag: #8
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Zitat:Hauptsachgebietsleiterin BP

Wo gibts denn sowas?
Es gibt einen SGL BP und einen HSGL Einkommensteuerrecht aber von einem HSGL BP habe ich noch nichts gehört.

Wen schrecken denn 220 € ab? Wenn ich wegen 1000 € vors Gericht ziehe, dann sollten die 220 € Kostenvorschuss schon drin sein.

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30.01.2009, 21:42
Beitrag: #9
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
phönix schrieb:Also den Fall einer von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Auffassung des Finanzamts hatte ich schon öfter.
Geht noch besser: der BMF hat in 2004 eine Richtlinie rausgelassen hat, die der früheren (und späteren: 2005) BFH-Rechtsprechung widersprochen hat - es geht um die Übertragung von Geldvermögen (gegen Einräumung von dauernden Lasten) zur Tilgung von Schulden.
Gestartet habe ich diese Gestaltung im Dezember 2003 aufgrund damals geltender BFH-Rechtsprechung. Im letzten Jahr stellte die BP fest, dass sie die Zahlung der dL nicht anerkennen dürfe - w. EStRl.
Ich habe Sprungklage eingelegt, weil das FA im Rb-Verfahren ja nicht anders entscheiden durfte. Das FA hat die Zustimmung abgelehnt!
Ich rief also den Rb-Sachbearbeiter an. "Das muss ich mit der OFD klären, ob wir da nicht ohne FG-Verfahren abhelfen."
Bin mal gespannt, ob sich was tut oder nur auf Zeit gespielt wird. Dann gibt´s eine Untätigkeitsklage.

So Fälle wie von meyer oder meiner machen doch einfach nur Laune. Verlieren ist (o.k.: fast) unmöglich.
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30.01.2009, 22:10 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.01.2009 22:17 von meyer.)
Beitrag: #10
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:Um welchen Streitwert geht es denn?
nur ca. 5 TEUR

In dem Fall meint die Amtsleitung irgendwie, mit aller Macht durchgreifen zu müssen, wobei es auf Recht und Gesetz nicht immer so genau ankommt.. Der Stpfl. gehörte mal einem Organ einer skandalträchtigen Kapitalgesellschaft an (nicht durch unser Büro beraten, natürlich längst insolvent). Das nämliche FA hat in diesem Zusammenhang sicher etliche Mio festgesetzte Steuern nicht realisieren können. Sobald der Name nur auftaucht, vermutet die Amtsleitung Betrug, auch wenn z. B. die Ehefrau (selbst Unternehmerin) mit der Sache nicht das geringste zu tun hatte.

In dem Umfeld hat die Amtsleitung sogar mal eine schon erfolgte Einspruchsabhilfe nach § 164 wieder zurückdrehen lassen. Die Entscheidung der RB-Stelle (die allerdings tatsächlich nicht absolut zwingend aber vertretbar war) passte der Amtsleitung nicht, ging allerdings zunächst dort nicht über den Tisch.
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