§ 4 Nr. 21 b UStG
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17.12.2008, 14:32
Beitrag: #1
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§ 4 Nr. 21 b UStG
kann mir jemand sagen, in welchem Umfang ein selbständiger Lehrer an einer Bildungseinrichtung tätig sein muss, damit die Leistung nach § 4 Nr. 21 b UStG umsatzsteuerfrei ist ? In den Richtlinien steht, dass einzelne Vorträge nicht ausreichen.
Was ist, wenn jemand an einer Uni 1 x im Jahr (wiederkehrend) einen Vortrag im Rahmen einer Vorlesungsreihe hält (mehrere Dozenten halten zu einem bestimmten Themenkreis jeweils 1 Vorlesung)? Kennt jemand Rechtsprechung dazu? Beste Grüße Vorwitzig |
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17.12.2008, 17:54
Beitrag: #2
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
Hallo,
dürfte wohl nicht ausreichen! Zitat:Eintägige Fortbildungsseminare mit selbständigem Referenten für Steuerberater sind umsatzsteuerpflichtig ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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17.12.2008, 18:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.12.2008 18:04 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
danke Zaunkönig, aber das Urteil ist zum alten Recht ergangen, als es den heutigen § 4 Nr. 21 b noch nicht gab. Deshalb meine ich, dass es nicht passt.
Beste Grüße Vorwitzig |
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18.12.2008, 09:25
Beitrag: #4
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
Hab mich mal durch Juris und unsere Bücherei gewühlt und kann die Frage auch nicht zweifelsfrei beantworten.
In den Richtlinien steht "Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden." Wie immer schwammig. Der BFH hat in einem Urteil vom 17.04.08, V R 58/05 dazu folgendes geschrieben: Zitat:Bei den eintägigen Fortbildungsseminaren handelt es sich ferner nicht um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht. Das trifft hier aber nicht zu, da die Vorlesung ja im Rahmen eines Studienplanes eingebettet war. Ich werde aber nochmal weiter schauen. Vielleicht finde ich noch was. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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18.12.2008, 17:09
Beitrag: #5
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
@Vorwitzig, warum hast du denn ein Problem? Wenn ich den Gesetzestext und A112a der UStR lese, sollte das alles passen. Wo hast du bedenken? Bei der Regelmäßigkeit & Dauer oder weil nur im "Verbund" gelehrt wird? Gerade Blockveranstaltungen mit mehreren Dozenten alle 2 Semester sind eigentlich normal und nicht außergewöhnlich.
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18.12.2008, 17:17
Beitrag: #6
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
ich habe hier jemanden, der für zahlreiche Bildungsträger, die nach § 4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit sind, Semimare/Vorlesungen abhält, abér niemals mehrmals hintereinander, sondern immer nur 1 Seminar oder 1 Vorlesungsstunde.
Für wen reicht 1 Vortrag nicht aus? Für den Veranstalter (dürfte logisch sein, weil eine einzelne Veranstaltung kaum eine Berufsausbildung darstellen dürfte) oder auch für den freiberuflich tätigen Dozenten? Beste Grüße Vorwitzig |
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18.12.2008, 17:49
Beitrag: #7
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
Hi,
Steuerfrei m.E. soweit der Vortrag in einen Lehrplan eingebunden ist, weil nur dann ist es Unterrichtsleistung. Einzelne Vorträge ohne Zusammenhang sind dann m.E. nicht befreit. Bsp. Eine Privatschule bietet Unterricht zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss an (also Schule nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG). Die Schule ist nur mit dem Unterricht befreit. Wenn nun im Rahmen des Lehrplanes bspw. ein Vortrag zum Arbeitsrecht passt und nur diesen ein Externer übernimmt, dann wäre der m.E. auch frei. Anders: Eine Privatschule bietet regelmäßig zur Fortbildung der Personalabteilungsmenschen einen Wochenendkurs im AGG (Allg.Gleichbehandl.Gesetz) an und diesen übernimmt der Externe. Dann ist das für die Privatschule m.E. keine Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung und für den Externen dementsprechend auch nicht frei. So würde ich die Unterscheidung ansetzen. Mfg showbee |
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18.12.2008, 17:52
Beitrag: #8
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RE: § 4 Nr. 21 b UStG
ja, so halte ich das auch für sinnvoll. Die Ausführungen in den UStR sind irritierend.
Beste Grüße Vorwitzig |
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