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� 4 Nr. 21 b UStG
17.12.2008, 14:32
Beitrag: #1
� 4 Nr. 21 b UStG
kann mir jemand sagen, in welchem Umfang ein selbst�ndiger Lehrer an einer Bildungseinrichtung t�tig sein muss, damit die Leistung nach � 4 Nr. 21 b UStG umsatzsteuerfrei ist ? In den Richtlinien steht, dass einzelne Vortr�ge nicht ausreichen.

Was ist, wenn jemand an einer Uni 1 x im Jahr (wiederkehrend) einen Vortrag im Rahmen einer Vorlesungsreihe h�lt (mehrere Dozenten halten zu einem bestimmten Themenkreis jeweils 1 Vorlesung)?

Kennt jemand Rechtsprechung dazu?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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17.12.2008, 17:54
Beitrag: #2
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
Hallo,

d�rfte wohl nicht ausreichen!

Zitat:Eint�gige Fortbildungsseminare mit selbst�ndigem Referenten f�r Steuerberater sind umsatzsteuerpflichtig


Ums�tze aus der Durchf�hrung von eint�gigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer f�r Steuerberater durch einen selbst�ndigen Referenten sind nicht gem�� � 4 Nr.21b UStG 1993 steuerbefreit. Materiell-rechtliche Voraussetzung f�r die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung nach � 4 Nr.21a, bb UStG, die dem Referenten und nicht der Steuerberaterkammer erteilt worden sein muss.

Der Sachverhalt:
Der Kl�ger ist als Rechtsanwalt und Steuerberater t�tig. Zudem f�hrte er in den Streitjahren aufgrund von Vertr�gen mit der Bundessteuerberaterkammer eint�gige, auf den Teilnehmerkreis der Steuerberater beschr�nkte "Seminare" an verschiedenen von der Bundesteuerberaterkammer und den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten gegen Entgelt durch. Die Bezirksregierung erteilte daf�r der Bundessteuerberaterkammer im Hinblick auf eine Steuerbefreiung eine Bescheinigung nach � 4 Nr.21a, bb UStG zur Vorlage beim zust�ndigen Finanzamt.

In seinen Umsatzsteuererkl�rungen f�r die Streitjahre 1995 bis 1999 behandelte der Kl�ger die aufgrund seiner Referentent�tigkeit erbrachten Leistungen als gem�� � 4 Nr.21b UStG 1993 steuerfrei. Das Finanzamt setzte dennoch Umsatzsteuer fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gr�nde:
Der Kl�ger hat durch seine Referentent�tigkeit sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht, die gem�� � 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1993 der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Leistungen des Kl�gers sind nicht nach � 4 Nr.21b UStG 1993 von der Steuer befreit. Nach der in den Streitjahren geltenden Fassung dieser Vorschrift waren nur die Tr�ger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen befreit, nicht aber wie nach EG-Recht (Art.13 Teil A Abs.1i der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht.

F�r die Steuerbefreiung nach dem UStG fehlte es daher daran, dass zwar der Steuerberaterkammer die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zust�ndigen Landesbeh�rde erteilt worden war, nicht aber dem Kl�ger selbst. Diese Bescheinigung zur Vorlage beim zust�ndigen Finanzamt ist aber materiell-rechtliche Voraussetzung f�r die Steuerbefreiung und ist f�r denjenigen beizubringen, der sich f�r seine Dozentent�tigkeit auf die Steuerbefreiung beruft. Im UStG gibt es f�r externe Dozenten, die bei einer staatlichen Aus- oder Fortbildungseinrichtung unterrichten, auch keine Ausnahme von dem erforderlichen Bescheinigungsverfahren.

Der Kl�ger kann sich auch nicht auf Art.13 Teil A Abs.1i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Zwar kann der Begriff der Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung nicht nur juristische Personen, sondern auch nat�rliche Personen erfassen, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralit�t es verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Ums�tze bewirken, bei der Besteuerung unterschiedlich zu behandeln. Mangels Anerkennung ist der Kl�ger aber nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anzusehen.

Auch die Voraussetzungen f�r eine Berufung auf Art.13 Teil A Abs.1j der Richtlinie 77/388/EWG liegen nicht vor. Diese Vorschrift ber�cksichtigt nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht, nicht dagegen die Durchf�hrung von Fortbildungsveranstaltungen.

Linkhinweis:


* Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH ver�ffentlicht.

* Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Quelle: BFH PM Nr.65 vom 02.07.2008

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.12.2008, 18:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.12.2008 18:04 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
danke Zaunk�nig, aber das Urteil ist zum alten Recht ergangen, als es den heutigen � 4 Nr. 21 b noch nicht gab. Deshalb meine ich, dass es nicht passt.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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18.12.2008, 09:25
Beitrag: #4
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
Hab mich mal durch Juris und unsere B�cherei gew�hlt und kann die Frage auch nicht zweifelsfrei beantworten.

In den Richtlinien steht "Die T�tigkeit muss regelm��ig und f�r eine gewisse Dauer ausge�bt werden."

Wie immer schwammig. Der BFH hat in einem Urteil vom 17.04.08, V R 58/05 dazu folgendes geschrieben:
Zitat:Bei den eint�gigen Fortbildungsseminaren handelt es sich ferner nicht um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht.

Das trifft hier aber nicht zu, da die Vorlesung ja im Rahmen eines Studienplanes eingebettet war.

Ich werde aber nochmal weiter schauen. Vielleicht finde ich noch was.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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18.12.2008, 17:09
Beitrag: #5
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
@Vorwitzig, warum hast du denn ein Problem? Wenn ich den Gesetzestext und A112a der UStR lese, sollte das alles passen. Wo hast du bedenken? Bei der Regelm��igkeit & Dauer oder weil nur im "Verbund" gelehrt wird? Gerade Blockveranstaltungen mit mehreren Dozenten alle 2 Semester sind eigentlich normal und nicht au�ergew�hnlich.
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18.12.2008, 17:17
Beitrag: #6
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
ich habe hier jemanden, der f�r zahlreiche Bildungstr�ger, die nach � 4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit sind, Semimare/Vorlesungen abh�lt, ab�r niemals mehrmals hintereinander, sondern immer nur 1 Seminar oder 1 Vorlesungsstunde.

F�r wen reicht 1 Vortrag nicht aus? F�r den Veranstalter (d�rfte logisch sein, weil eine einzelne Veranstaltung kaum eine Berufsausbildung darstellen d�rfte) oder auch f�r den freiberuflich t�tigen Dozenten?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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18.12.2008, 17:49
Beitrag: #7
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
Hi,

Steuerfrei m.E. soweit der Vortrag in einen Lehrplan eingebunden ist, weil nur dann ist es Unterrichtsleistung. Einzelne Vortr�ge ohne Zusammenhang sind dann m.E. nicht befreit.

Bsp. Eine Privatschule bietet Unterricht zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss an (also Schule nach � 4 Nr. 21 a) bb) UStG). Die Schule ist nur mit dem Unterricht befreit. Wenn nun im Rahmen des Lehrplanes bspw. ein Vortrag zum Arbeitsrecht passt und nur diesen ein Externer �bernimmt, dann w�re der m.E. auch frei.

Anders: Eine Privatschule bietet regelm��ig zur Fortbildung der Personalabteilungsmenschen einen Wochenendkurs im AGG (Allg.Gleichbehandl.Gesetz) an und diesen �bernimmt der Externe. Dann ist das f�r die Privatschule m.E. keine Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung und f�r den Externen dementsprechend auch nicht frei.

So w�rde ich die Unterscheidung ansetzen.

Mfg

showbee
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18.12.2008, 17:52
Beitrag: #8
RE: � 4 Nr. 21 b UStG
ja, so halte ich das auch f�r sinnvoll. Die Ausf�hrungen in den UStR sind irritierend.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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