zivilr. Fragen bei einer ErbGem
|
14.12.2008, 12:00
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Moin,
eine Bekannte von mir ist durch Tod eines Verwandten "Mitglied" in einer Erbengemeinschaft geworden. Ohne ihr Wissen ist f�r ein vermietetes Objekt eine gesonderte und einheitliche Feststellungserkl�rung abgegeben worden. Erfahren hat sie davon erst, als ihr Wohnsitzfinanzamt ihren EStB aufgrund der entsprechenden Feststellung ge�ndert hat. Welche zivilrechtlichen M�glichkeiten hat sie denn nun gegen�ber den anderen Beteiligten? Kann sie eine Kopie der F-Erkl�rung und des F-Bescheides verlangen? Ihr wurde ein �berschuss von 3.500 � zugerechnet, gesehen hat sie von den Geldern nichts, was tun ? Was kann man noch unternehmen ? Kann sie eigentlich darauf bestehen, sich ihren fiktiven Anteil an dem Objekt auszahlen zu lassen? fragt der Petz |
|||
14.12.2008, 13:03
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
hi,
auszahlung von eink�nften, nein. sie kann nur die auseinandersetzung der erbengemeinschaft angehen. das geht entweder durch zustimmung aller gemeinschafter oder �ber das nachlassgericht. beim googlen hab ich rasch diesen langen beitrag gefunden. http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht...ft_04.html der showbee |
|||
14.12.2008, 13:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2008 13:58 von Petz.)
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
showbee schrieb:auszahlung von eink�nften, nein. Es muss doch m�glich sein, dass ein Beteiligter den ihm zustehenden Anteil der Eink�nfte einfordern kann, jedenfalls nach meinem Rechtsverst�ndnis. Schlie�lich muss dieser Beteiligte doch auch die darauf entfallenen Steuern entrichten...... Es kann doch auch nicht sein, dass sich der oder die andere(n) Beteiligte(n) das Geld einverlaiben. In diesem Fall liegen sehr verworrene Verh�ltnisse vor, was insbesondere dadurch erschwert wird, dass die Verwandten nicht mehr miteinander kommunizieren (ist ja keine Seltenheit). Irdendwie muss sie doch an ihr Geld rankommen, denke ich jedenfalls. Aber vielen Dank erst einmal f�r den link, der ist zumindest sehr informativ, was die m�gliche Erbauseinandersetzung angeht. |
|||
14.12.2008, 18:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2008 18:06 von phönix.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Petz schrieb:Es muss doch m�glich sein, dass ein Beteiligter den ihm zustehenden Anteil der Eink�nfte einfordern kann, jedenfalls nach meinem Rechtsverst�ndnis. Aber Petz, wir wissen doch alle, dass Eink�nfte nichts mit Liquidit�t zu tun hat. Und genau so, wie jemand Verluste haben kann, und trotzdem gen�gend Geld zur Verf�gung, besteht h�ufig die Situation, dass positive Eink�nfte erzielt werden, und trotzdem ist kein Geld da (planm��ige Tilgungen, Ansparungen f�r die anstehende gro�e Instandhaltung...) Und wenn es ganz verr�ckt kommt, hat das FA die Besteuerungsgrundlagen der Erbengemeinschaft gesch�tzt (--> nat�rlich einen �berschuss), weil die zerstrittene Erbengemeinschaft nicht in der Lage ist, eine F-Erkl�rung ordnungsgem�� abzugeben. Und zum Inhalt des F-Bescheides: beziehe dich doch auf � 183 (2) S. 3, hier sollte es doch normalerweise zu keinen Problemen kommen. schönen Tag noch phönix |
|||
14.12.2008, 18:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2008 18:40 von Petz.)
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Ja, ist ja alles richtig.
Und was ist, wenn tats�chlich �bersch�sse da sind? Und wom�glich mehr als Eink�nfte festgestellt wurden, z.B. durch einen m�glicherweisen AfA-Betrag ? Wir wissen das alles nicht..... Daher ja die Frage: Welche M�glichkeiten hat man an die m�glichen �bersch�sse ranzukommen? |
|||
14.12.2008, 21:56
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Hi Petz,
die �bersch�sse stehen der Erbengemeinschaft in Gemeinschaft zu. Das ist der knackige Unterschied zur Gesellschaft, wo man ggf. Gewinnverteilungsanspr�che hat. Der Gemeinschafter kann entweder seinen Anteil an einen anderen Erben "ver�u�ern" und sich "auszahlen lassen" oder er muss eben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft dr�ngen. vorher gibt es nichts, solange es keine Vorausverm�chtnisse des Erblassers gibt. Wenn es um mehr Geld geht bzw. die anderen Gemeinschafter "bockig" sind, sollte unbedingt ein RA zugezogen werden. Mfg showbee |
|||
14.12.2008, 22:59
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
showbee schrieb:die �bersch�sse stehen der Erbengemeinschaft in Gemeinschaft zu. ok, du hast mich �berzeugt. Was macht man, jetzt mal rein theoretisch weitergedacht, wenn die das hoffentlich vorhandene "Erbenkonto" leerger�umt haben? Oder, falls keins vorhanden ist, alles aufs Konto des/der Miterben gegangen ist und nun nichts mehr da ist? Ungerechtfertigte Bereicherung ? fragt sich der Petz PS: Der Fall ist besonders "bl�d", die Bekannte ist Azubine 1. Lehrjahr, muss jetzt 650 � nachzahlen und hat das Geld einfach nicht. Das ist das Problem. Erfahren hat sie es �berhaupt jetzt erst, weil sie 18 geworden ist. Was vorher war, wei� sie auch nicht..... |
|||
15.12.2008, 09:53
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Wenn man das "Leerr�umen" nachweisen kann (bspw. Zweitkontoauszug von Bank erstellen lassen), dann hat man einen Anspruch auf R�ckgew�hr an die Gemeinschaft. Auch hier nicht an sich selbst. Allerdings ist hier immer die Frage zwischen "Leerr�umen" und "fehlerhafter Auseinandersetzung (formfehler)" entscheidend.
Wenn aber hier ein V+V Objekt in Rede steht und die Dame hoffentlich nicht 10 Geschwister, 8 Tanten und 7 Onkel hat, dann sollte eine Rechtsberatung Sinn machen. Wenn wirklich nur ein schmales Azubigehalt zur Lebenshaltung reichen muss, gibt es ggf. Beratungshilfe http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe Hier muss man bei Gericht einen Beratungshilfeschein beantragen und f�r eine Selbstbeteiligung von (glaub ich 10 Euro) kann man sich dann eine Erstberatung bei einem RA holen. Da sollte dann ein Petz mitgehen und ggf. einen Fachanwalt f�r Erbrecht aussuchen und schon alle m�glichen Papiere mit zum Termin bringen, damit der Anwalt klare Infos geben kann. F�r weitere Aufgaben an den Anwalt immer zuerts nat�rlich das Honorar besprechen. |
|||
16.12.2008, 12:23
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
Hallo,
Hinsichtlich der egF kann sich das FA doch jemanden aussuchen und ihn dazu bestimmen eine Erkl�rung abzugeben. Wollen die Erben das nicht, haben sie einen gemeinsamen Bevollm�chtigten zu bestimmen. K�nnen die Erben das nicht, kann von einem der Erben auch beim Nachlassgericht der Antrag gestellt werden, dass ein externer Nachlassverwalter bestimmt wird. Auch wenn im Ergebnis sp�ter einer der Erben den Nachlass verwalten sollte, so wird zumindest �ber das Nachlassgericht eine Einigung erzielt. Und im Grundsatz ist der bestimmte Nachlassverwalter, egal ob Erbe oder nicht, verpflichtet alle Verm�gens-, Schuld-, Ertrags- und Aufwandpositionen darzulegen. Hat ein Erbe einen begr�ndeten Anspruch aus dem Nachlass, kann er seinen Anspruch zuvilrechtlich gegen jeden einzelnen Miterben geltend machen - und zwar in voller H�he. Zumindest ist dies mein Rechtsstand. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
16.12.2008, 15:19
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem
zaunk�nig schrieb:Hat ein Erbe einen begr�ndeten Anspruch aus dem Nachlass, kann er seinen Anspruch zuvilrechtlich gegen jeden einzelnen Miterben geltend machen - und zwar in voller H�he. Ja, aber einen Anspruch aus dem Nachlass hat man nur bei Verm�chtnis des Erblassers bzw. nach Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Vorher ist es eben Natur der Erbengemeinschaft, dass alles allen in Gemeinschaft zusteht. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste