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zivilr. Fragen bei einer ErbGem - Druckversion

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zivilr. Fragen bei einer ErbGem - Petz - 14.12.2008 12:00

Moin,

eine Bekannte von mir ist durch Tod eines Verwandten "Mitglied" in einer Erbengemeinschaft geworden.

Ohne ihr Wissen ist für ein vermietetes Objekt eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abgegeben worden.

Erfahren hat sie davon erst, als ihr Wohnsitzfinanzamt ihren EStB aufgrund der entsprechenden Feststellung geändert hat.

Welche zivilrechtlichen Möglichkeiten hat sie denn nun gegenüber den anderen Beteiligten?

Kann sie eine Kopie der F-Erklärung und des F-Bescheides verlangen?

Ihr wurde ein Überschuss von 3.500 € zugerechnet, gesehen hat sie von den Geldern nichts, was tun ?

Was kann man noch unternehmen ?

Kann sie eigentlich darauf bestehen, sich ihren fiktiven Anteil an dem Objekt auszahlen zu lassen?

fragt

der Petz


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - showbee - 14.12.2008 13:03

hi,

auszahlung von einkünften, nein. sie kann nur die auseinandersetzung der erbengemeinschaft angehen. das geht entweder durch zustimmung aller gemeinschafter oder über das nachlassgericht. beim googlen hab ich rasch diesen langen beitrag gefunden.

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_04.html

der

showbee


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - Petz - 14.12.2008 13:57

showbee schrieb:auszahlung von einkünften, nein.

Es muss doch möglich sein, dass ein Beteiligter den ihm zustehenden Anteil der Einkünfte einfordern kann, jedenfalls nach meinem Rechtsverständnis.

Schließlich muss dieser Beteiligte doch auch die darauf entfallenen Steuern entrichten......

Es kann doch auch nicht sein, dass sich der oder die andere(n) Beteiligte(n) das Geld einverlaiben.

In diesem Fall liegen sehr verworrene Verhältnisse vor, was insbesondere dadurch erschwert wird, dass die Verwandten nicht mehr miteinander kommunizieren (ist ja keine Seltenheit).

Irdendwie muss sie doch an ihr Geld rankommen, denke ich jedenfalls.

Aber vielen Dank erst einmal für den link, der ist zumindest sehr informativ, was die mögliche Erbauseinandersetzung angeht.


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - phönix - 14.12.2008 18:05

Petz schrieb:Es muss doch möglich sein, dass ein Beteiligter den ihm zustehenden Anteil der Einkünfte einfordern kann, jedenfalls nach meinem Rechtsverständnis.

Aber Petz, wir wissen doch alle, dass Einkünfte nichts mit Liquidität zu tun hat. Und genau so, wie jemand Verluste haben kann, und trotzdem genügend Geld zur Verfügung, besteht häufig die Situation, dass positive Einkünfte erzielt werden, und trotzdem ist kein Geld da (planmäßige Tilgungen, Ansparungen für die anstehende große Instandhaltung...)

Und wenn es ganz verrückt kommt, hat das FA die Besteuerungsgrundlagen der Erbengemeinschaft geschätzt (--> natürlich einen Überschuss), weil die zerstrittene Erbengemeinschaft nicht in der Lage ist, eine F-Erklärung ordnungsgemäß abzugeben.

Und zum Inhalt des F-Bescheides: beziehe dich doch auf § 183 (2) S. 3, hier sollte es doch normalerweise zu keinen Problemen kommen.


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - Petz - 14.12.2008 18:34

Ja, ist ja alles richtig.

Und was ist, wenn tatsächlich Überschüsse da sind?

Und womöglich mehr als Einkünfte festgestellt wurden, z.B. durch einen möglicherweisen AfA-Betrag ?

Wir wissen das alles nicht.....

Daher ja die Frage:

Welche Möglichkeiten hat man an die möglichen Überschüsse ranzukommen?


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - showbee - 14.12.2008 21:56

Hi Petz,
die Überschüsse stehen der Erbengemeinschaft in Gemeinschaft zu. Das ist der knackige Unterschied zur Gesellschaft, wo man ggf. Gewinnverteilungsansprüche hat. Der Gemeinschafter kann entweder seinen Anteil an einen anderen Erben "veräußern" und sich "auszahlen lassen" oder er muss eben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft drängen. vorher gibt es nichts, solange es keine Vorausvermächtnisse des Erblassers gibt. Wenn es um mehr Geld geht bzw. die anderen Gemeinschafter "bockig" sind, sollte unbedingt ein RA zugezogen werden.
Mfg
showbee


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - Petz - 14.12.2008 22:59

showbee schrieb:die Überschüsse stehen der Erbengemeinschaft in Gemeinschaft zu.

ok, du hast mich überzeugt.

Was macht man, jetzt mal rein theoretisch weitergedacht, wenn die das hoffentlich vorhandene "Erbenkonto" leergeräumt haben?
Oder, falls keins vorhanden ist, alles aufs Konto des/der Miterben gegangen ist und nun nichts mehr da ist?

Ungerechtfertigte Bereicherung ?

fragt sich der Petz

PS: Der Fall ist besonders "blöd", die Bekannte ist Azubine 1. Lehrjahr, muss jetzt 650 € nachzahlen und hat das Geld einfach nicht.
Das ist das Problem.
Erfahren hat sie es überhaupt jetzt erst, weil sie 18 geworden ist.
Was vorher war, weiß sie auch nicht.....


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - showbee - 15.12.2008 09:53

Wenn man das "Leerräumen" nachweisen kann (bspw. Zweitkontoauszug von Bank erstellen lassen), dann hat man einen Anspruch auf Rückgewähr an die Gemeinschaft. Auch hier nicht an sich selbst. Allerdings ist hier immer die Frage zwischen "Leerräumen" und "fehlerhafter Auseinandersetzung (formfehler)" entscheidend.

Wenn aber hier ein V+V Objekt in Rede steht und die Dame hoffentlich nicht 10 Geschwister, 8 Tanten und 7 Onkel hat, dann sollte eine Rechtsberatung Sinn machen. Wenn wirklich nur ein schmales Azubigehalt zur Lebenshaltung reichen muss, gibt es ggf. Beratungshilfe http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe Hier muss man bei Gericht einen Beratungshilfeschein beantragen und für eine Selbstbeteiligung von (glaub ich 10 Euro) kann man sich dann eine Erstberatung bei einem RA holen. Da sollte dann ein Petz mitgehen und ggf. einen Fachanwalt für Erbrecht aussuchen und schon alle möglichen Papiere mit zum Termin bringen, damit der Anwalt klare Infos geben kann. Für weitere Aufgaben an den Anwalt immer zuerts natürlich das Honorar besprechen.


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - zaunkönig - 16.12.2008 12:23

Hallo,

Hinsichtlich der egF kann sich das FA doch jemanden aussuchen und ihn dazu bestimmen eine Erklärung abzugeben.
Wollen die Erben das nicht, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen.
Können die Erben das nicht, kann von einem der Erben auch beim Nachlassgericht der Antrag gestellt werden, dass ein externer Nachlassverwalter bestimmt wird.

Auch wenn im Ergebnis später einer der Erben den Nachlass verwalten sollte, so wird zumindest über das Nachlassgericht eine Einigung erzielt.

Und im Grundsatz ist der bestimmte Nachlassverwalter, egal ob Erbe oder nicht, verpflichtet alle Vermögens-, Schuld-, Ertrags- und Aufwandpositionen darzulegen.

Hat ein Erbe einen begründeten Anspruch aus dem Nachlass, kann er seinen Anspruch zuvilrechtlich gegen jeden einzelnen Miterben geltend machen - und zwar in voller Höhe.

Zumindest ist dies mein Rechtsstand.


RE: zivilr. Fragen bei einer ErbGem - showbee - 16.12.2008 15:19

zaunkönig schrieb:Hat ein Erbe einen begründeten Anspruch aus dem Nachlass, kann er seinen Anspruch zuvilrechtlich gegen jeden einzelnen Miterben geltend machen - und zwar in voller Höhe.

Ja, aber einen Anspruch aus dem Nachlass hat man nur bei Vermächtnis des Erblassers bzw. nach Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Vorher ist es eben Natur der Erbengemeinschaft, dass alles allen in Gemeinschaft zusteht.