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10. September um 10 Uhr
10.12.2008, 12:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2008 12:41 von Jive.)
Beitrag: #111
RE: 10. September um 10 Uhr
Woher hast du denn die information, dass das alte Recht automatisch weitergilt ??? Die Quelle w�rde mich mal interessieren.


Wenn dem so w�re, wieso musste dann das Bundesverfassungsgericht eine �bergangsregelung bis zu einer r�ckwirkenden Neuregelung vorgeben ??

Nur weil irgendjemand irgendetwas auf die Seite vom BMF schreibt wird das noch lange kein Gesetz, sofern da nicht ein ordnungsgem��es Gesetzgebungsverfahren dahintersteht.

lg, Jive

Edit : Showbee war schneller....
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10.12.2008, 12:56
Beitrag: #112
RE: 10. September um 10 Uhr
"Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist � 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (...) mit der Ma�gabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschr�nkung auf �erh�hte� Aufwendungen �ab dem 21. Entfernungskilometer� entf�llt."

Ist f�r mich praktisch "altes Recht" Cool
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10.12.2008, 13:18
Beitrag: #113
RE: 10. September um 10 Uhr
Wenn ich heute Bescheide erhalte (nat�rlich noch mit K�rzung der Entfpsch.), kann ich doch jetzt AdV beantragen (ohne das "6% Risiko"). Bekommt der Mandant dann eher sein Geld, als wenn ich bis auf die "�nderungswelle" warte? Oder mach ich mich beim FA unbeliebt?
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10.12.2008, 13:31
Beitrag: #114
RE: 10. September um 10 Uhr
Opa schrieb:"Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist � 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (...) mit der Ma�gabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschr�nkung auf �erh�hte� Aufwendungen �ab dem 21. Entfernungskilometer� entf�llt."

Ist f�r mich praktisch "altes Recht" Cool

Ich bin halt ein Korintenkacker Tongue
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11.12.2008, 09:38
Beitrag: #115
RE: 10. September um 10 Uhr
So .. ich habe noch einmal etwas genauer recherchiert:

Nach � 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG) erlangt diese Entscheidung des BVerfG m.E. nach � 13 Nr. 11 BVerfGG ( Antrag eines Gerichtes gem. Art. 100 Abs 1 GG) Gesetzkraft.

Dar�ber hinaus bedarf es nach Auskunft des Leiters des Referates B�rgerangelegenheiten des BMF keines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens, da den Steuerpflichtigen durch Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen �bergangsregelung keinerlei Nachteile entstehen.

Dieses habe ich allerdings nicht so ganz verstanden, da der Urteilestext wie ich finde die Pflicht des Gesetzgebers beinhaltet, das Gesetz r�ckwirkend anzupassen... aber wir werden sehen :-)

lg, Jive
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