� 35a EStG - Hausarbeit
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21.11.2008, 07:56
Beitrag: #21
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Hallo,
Wo gibt es denn die Regelung, dass der barzahlungsbegehrende Schornsteinfeger von mir auch tats�chlich Bargeld bekommt? Und von wem m�chte der Schornsteinfeger denn das Bargeld einfordern, wenn er in einer Siedlung der Wohnungsbaugesellschaft "Freies Wohnen f�r alle" seine Pflichten erf�llt hat; von wem, wenn er vom B�cker M�llermeiyer seine Altersversorgung in Form eines fremdvermieteten Mehrfamilienhauses kontrolliert hat. Verlangen kann der Schornsteinfeger viel, bekommen muss er es nicht. Und genauso, wie ich mir den Schornsteinfeger nicht aussuchen kann, genausowenig kann er seine Arbeit verweigern. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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21.11.2008, 09:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.11.2008 09:31 von Jive.)
Beitrag: #22
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Also ich habe bisher bestimmt in �ber 100 Einkommensteuererkl�rungen den Schornsteinfeger nach � 35 a EstG geltend gemacht.. da war nicht einer dabei,der Bar bezahlt wurde, bzw darauf bestanden h�tte.
wird das in s�ddeutschland anders gehandhabt als hier in Niedersachsen? lg,Jive |
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21.11.2008, 12:18
Beitrag: #23
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Schornsteinfeger wollen oftmals Bargeld haben. Die erz�hlen dann, sie w�rden keine �berweisungen akzeptieren. Da hab ich mich schon ein paar mal im Auftrag von Mandanten mit denen rumgestritten.
Die haben keinen Anspruch auf Barzahlung. Wie zaunk�nig schon geschrieben hat, m�ssen die ihre Arbeit verrichten. Daf�r d�rfen Sie eine Rechnung schreiben. Das wars. Wie ich bezahle, ist meine Sache... |
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21.11.2008, 17:14
Beitrag: #24
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Hallo!
Als Jurist muss ich euch entt�uschen. Der Schornsteinfeger ist leider im Recht. Es entsteht ein Schuldverh�ltnis in Geld und Geldschulden sind nach Idee des BGB immernoch prim�r durch Barzahlung, also durch �bereignung von Banknoten bzw. M�nzen zu erf�llen. Der Schuldner ist allerdings im allg. Verkehr zur bargeldlosen Zahlung berechtigt, wenn der Gl�ubiger seine Kontendaten angibt und Zahlungen bisher anstandslos auf diesem Konto akzeptiert hat. Macht er genau das Gegenteil, verbleibt es bei der Ausgangskonstellation und die hei�t auch noch nach dem BGB: nur Bares ist Wahres! Der Annahmezwang richtet sich eben nur auf Bargeld, weil unser BGB eben alt ist. Weil es mir sicherlich keiner glaubt habe ich gleich mal was gegoogelt: http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/d...-14-01.pdf Da hat jemand das alles sch�n dargestellt. Insbesondere S. 11 (2.a) mit Einverst�ndnis zur �berweisung ist hier von Bedeutung ebenso S. 26 (b) mit dem Problem, das aufgedr�ngte Kontogutschrift keine Erf�llung ist. Mfg showbee |
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21.11.2008, 20:24
Beitrag: #25
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Das klingt ja alles ganz sch�n logisch und typisch BGB-abstrakt, entspricht aber nicht mehr der gewandelten Realit�t. In einer Vielzahl von Lebensbereichen geht alles nur noch mit Bank�berweisung. In anderen l�uft es zwar mit Bargeld, aber wenn der Gesetzgeber (der Souver�n) �berweisung will, muss halt �berwiesen werden.
Entweder das BGB wird zum 628. Mal ge�ndert (Recht ist nie statisch) oder die Rechtsprechung findet - abweichend von der Meinung des Verfassers des Beitrags - doch eine M�glichkeit f�r eine ge�nderte BGB-Auslegung....(auch Rechtsprechung ist nicht statisch). schönen Tag noch phönix |
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22.11.2008, 09:08
Beitrag: #26
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Hallo,
und es bleibt dabei immer noch bei meiner Aussage: "Verlangen kann er viel, bekommen tut er es nicht". Mal abgesehen von einigen sehr exotischen Gegenden in der Welt - ich verf�ge �ber gar kein Bargeld. Ich habe Kreditkarten, Schecks, chipgesteuerte Karten, ein PDA und/oder Mobiltelefon und nat�rlich Bankkonten. Alles Zahlungsmittel oder Zahlungsm�glichkeiten. Wenn er Bargeld m�chte, kann ich ihm noch ein paar BAT oder Dong anbieten, die er wohl nicht nehmen will. Dumm, dass der allgemeine Wirtschaftsverkehr, an dem nun auch der Schornsteinfeger teilnimmt, auf bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgerichtet ist. Was da im BGB oder anderen Gesetzen steht - nunja, ein Ma�stab auf den man sich berufen kann, aber wie immer bei rechtlichen Auseinandersetzungen hat man zwar das Recht auf seiner Seite, bekommt es aber nicht sofort. Die Schornsteinfeger laufen mit High-Tec durch die Gegend. Sie k�nnen die Messdaten im Laptop abspeichern und halten dort alle Kunden- und Objektdaten vorr�tig. Sie drucken vor Ort Messprotokolle aus. Sie haben eine Kamera oder zumindest einen Fotoapparat dabei und noch so allerlei anderes technisches Ger�t (mag wohl regional auch unterschiedlich sein). Aber was der Schornsteinfeger bei all der Technik nicht hinbekommt ist der bargeldlose Geldverkehr vor Ort. Sorry, aber die deutschen Schornsteinfeger mit denen ich zu tun habe werden mir schon eine Rechnung �berstellen m�ssen, bevor sie ihr Geld sehen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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22.11.2008, 10:31
Beitrag: #27
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RE: � 35a EStG - Hausarbeit
Ich wollte auch nur aufzeigen, wie ein Amtsgericht in der Sache entscheiden m�sste. Der Kunde wird verurteilt Bargeld zu �bereignen, wenn der SSF die Annahme von Bank�berweisung nie (zumindest konkludent) akzeptiert hat. Der Kund hat keinen Anspruch auf unbare Zahlung. Das ist die Rechtslage, ob der BGH in diesem Fall anders urteilen w�rde lasse ich dahingestellt. Dazu ja der Link.
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