Haftungsvergütung Komplementär GmbH
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12.11.2008, 12:27
Beitrag: #1
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Haftungsvergütung Komplementär GmbH
Habe das schon mal im Steuernetz gepostet:
Komplementär GmbH erhält nur Haftungsvergütung. Dies ist nach A 6 Abs. 6 UStR nicht steuerbar. Wie sieht es eigentlich mit den Kosten der GmbH aus. Ist ein Vorsteuerabzug möglich obwohl keine stpfl. Umsätze erzielt werden? § 15 II UStG trifft ja nicht zu. |
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12.11.2008, 14:09
Beitrag: #2
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
kein Vorsteuerabzug
Zusammenfassung der Rechtsauffassungen Rau/Dürrwächter Rz 83ff zu § 15 mit weiteren Nachweisen: Es gibt da diverse Kritikpunkte an der BFH-Rechtsprechnung, s. Rz 85, da muss sich jemand finden, der das bis zum EUGH hochbringt. Viel Arbeit, vielleicht viel Ehr, aber kaum Honorar... schönen Tag noch phönix |
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12.11.2008, 14:22
Beitrag: #3
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
Hallo,
sehe ich anders. Nur Haftungsvergütung = keine Leistung sondern alleine aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu betrachten. Daher auch kein Vorsteuerabzug möglich. Übernimmt die GmbH jedoch auch andere Tätigkeiten im Bereich der Geschäftsführung und Verwaltung, stellt die Haftungsvergütung ein zusätzliches Entgelt dar. Vorsteuerabzug ist möglich und zulässig. Siehe auch Ausführungen von Knoll: Newsletter 06-08 ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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12.11.2008, 15:00
Beitrag: #4
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
Ein Vorsteuerauschluss kann doch nur durch § 15 II UStG greifen. Da sind aber nur steuerfreie Umsätze nicht aber nicht umsatzsteuerbare Umsätze erwähnt.
Das die Haftungsvergütung keine Leistung im USt-lichen Sinne ist, ist für die Beurteilung der erhaltenen Leistungen doch egal. Ich tendiere eigentlich zum VoSt-Abzug. |
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12.11.2008, 18:07
Beitrag: #5
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
limo schrieb:Ein Vorsteuerauschluss kann doch nur durch § 15 II UStG greifen. Da sind aber nur steuerfreie Umsätze nicht aber nicht umsatzsteuerbare Umsätze erwähnt. Schau Dir mal die von mir erwähnten Quellen incl. Rechtsprechungshinweisen an. Der BFH folgert den Vorsteuerausschluss nicht ursächlich aus § 15, sondern verneint die Unternehmereigenschaft nach § 2! Da aber kein Unternehmer, ist daraus der Vorsteuerausschluss zu folgern. schönen Tag noch phönix |
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12.11.2008, 18:49
Beitrag: #6
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
limo schrieb:Das die Haftungsvergütung keine Leistung im USt-lichen Sinne ist, ist für die Beurteilung der erhaltenen Leistungen doch egal. Doch, die Komplementär-GmbH ist ohne Leistungen nicht mal Unternehmer nach § 2 UStG und nicht zum VoSt Abzug berechtigt. Das Thema hatten wir eben erst hier im Forum: http://www.roland.someserver.de/forum/sh...hp?tid=768 Dort habe ich dann auf noch frühere Ausführungen meinerseits verwiesen: http://roland.someserver.de/forum/showth...hp?tid=617 |
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16.03.2012, 11:53
Beitrag: #7
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
showbee schrieb:Doch, die Komplementär-GmbH ist ohne Leistungen nicht mal Unternehmer nach § 2 UStG und nicht zum VoSt Abzug berechtigt. Das Thema hatten wir eben erst hier im Forum: Dieser Link endet bei mir im Nirvana. Lässt sich der Inhalt wieder auferwecken??? schönen Tag noch phönix |
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16.03.2012, 11:57
Beitrag: #8
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
Dieser Thread ist "veraltet". Die Haftungsvergütung ist doch mittlerweile eine USt-pflichtige Leistung.
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16.03.2012, 12:00
Beitrag: #9
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH
Ich habe jetzt aber einen Fall für das Jahr 2000 auf den Tsich bekommen...
schönen Tag noch phönix |
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16.03.2012, 12:21
Beitrag: #10
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RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH | |||
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