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Haftungsvergütung Komplementär GmbH - limo - 12.11.2008 12:27 Habe das schon mal im Steuernetz gepostet: Komplementär GmbH erhält nur Haftungsvergütung. Dies ist nach A 6 Abs. 6 UStR nicht steuerbar. Wie sieht es eigentlich mit den Kosten der GmbH aus. Ist ein Vorsteuerabzug möglich obwohl keine stpfl. Umsätze erzielt werden? § 15 II UStG trifft ja nicht zu. RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - phönix - 12.11.2008 14:09 kein Vorsteuerabzug Zusammenfassung der Rechtsauffassungen Rau/Dürrwächter Rz 83ff zu § 15 mit weiteren Nachweisen: Es gibt da diverse Kritikpunkte an der BFH-Rechtsprechnung, s. Rz 85, da muss sich jemand finden, der das bis zum EUGH hochbringt. Viel Arbeit, vielleicht viel Ehr, aber kaum Honorar... RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - zaunkönig - 12.11.2008 14:22 Hallo, sehe ich anders. Nur Haftungsvergütung = keine Leistung sondern alleine aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu betrachten. Daher auch kein Vorsteuerabzug möglich. Übernimmt die GmbH jedoch auch andere Tätigkeiten im Bereich der Geschäftsführung und Verwaltung, stellt die Haftungsvergütung ein zusätzliches Entgelt dar. Vorsteuerabzug ist möglich und zulässig. Siehe auch Ausführungen von Knoll: Newsletter 06-08 RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - limo - 12.11.2008 15:00 Ein Vorsteuerauschluss kann doch nur durch § 15 II UStG greifen. Da sind aber nur steuerfreie Umsätze nicht aber nicht umsatzsteuerbare Umsätze erwähnt. Das die Haftungsvergütung keine Leistung im USt-lichen Sinne ist, ist für die Beurteilung der erhaltenen Leistungen doch egal. Ich tendiere eigentlich zum VoSt-Abzug. RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - phönix - 12.11.2008 18:07 limo schrieb:Ein Vorsteuerauschluss kann doch nur durch § 15 II UStG greifen. Da sind aber nur steuerfreie Umsätze nicht aber nicht umsatzsteuerbare Umsätze erwähnt. Schau Dir mal die von mir erwähnten Quellen incl. Rechtsprechungshinweisen an. Der BFH folgert den Vorsteuerausschluss nicht ursächlich aus § 15, sondern verneint die Unternehmereigenschaft nach § 2! Da aber kein Unternehmer, ist daraus der Vorsteuerausschluss zu folgern. RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - showbee - 12.11.2008 18:49 limo schrieb:Das die Haftungsvergütung keine Leistung im USt-lichen Sinne ist, ist für die Beurteilung der erhaltenen Leistungen doch egal. Doch, die Komplementär-GmbH ist ohne Leistungen nicht mal Unternehmer nach § 2 UStG und nicht zum VoSt Abzug berechtigt. Das Thema hatten wir eben erst hier im Forum: http://www.roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=768 Dort habe ich dann auf noch frühere Ausführungen meinerseits verwiesen: http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=617 RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - phönix - 16.03.2012 11:53 showbee schrieb:Doch, die Komplementär-GmbH ist ohne Leistungen nicht mal Unternehmer nach § 2 UStG und nicht zum VoSt Abzug berechtigt. Das Thema hatten wir eben erst hier im Forum: Dieser Link endet bei mir im Nirvana. Lässt sich der Inhalt wieder auferwecken??? RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - limo - 16.03.2012 11:57 Dieser Thread ist "veraltet". Die Haftungsvergütung ist doch mittlerweile eine USt-pflichtige Leistung. RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - phönix - 16.03.2012 12:00 Ich habe jetzt aber einen Fall für das Jahr 2000 auf den Tsich bekommen... RE: Haftungsvergütung Komplementär GmbH - limo - 16.03.2012 12:21 http://roland.someserver.de/forum/showthread.php?tid=768 einfach aus das www löschen dann gehts |