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R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
11.11.2008, 08:14
Beitrag: #1
R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
Bekommen gerade ma�ig Schreiben vom FA die Einspr�che aus 2004 wegen Beitr�ge zur RV zur�ckzunehmen.

Wie geht ihr vor? In den Schreiben sind auch noch anh�ngige Verfahren angegeben.
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11.11.2008, 09:07
Beitrag: #2
RE: R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
Und das ist die Antwort, die Steuerberater bekommen, welche genau diese Einspr�che NICHT zur�cknehmen:

Zitat:Mit Urteil vom 08.11.2006, Az. X R 11/05 hat der BFH entschieden, dass vor dem Jahr 2005 geleistete Beitr�ge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen Wer-bungskosten bei den sonstigen Eink�nften sind. Hieran hat die Neuregelung der Rentenbe-steuerung im Alterseink�nftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427; BStBl I 2004, 554) nichts ge�ndert.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit dem am 14.03.2008 ver�ffentlich-ten Beschluss vom 13.02.2008, Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05, entschieden, dass aufgrund seines Urteils vom 06.03.2002, Az. 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, und der Neu-regelung durch das Alterseink�nftegesetz eine verfassungsgerichtliche �berpr�fung der Ab-ziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen f�r Veranlagungszeitr�ume vor 2005 nicht in Betracht kommt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschl�ssen vom 25.02.2008 die ebenfalls gegen die beschr�nkte Abziehbarkeit von Vor-sorgeaufwendungen f�r Veranlagungszeitr�ume vor 2005 gerichteten Verfassungsbe-schwerden 2 BvR 587/02, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03, 2 BvR 912/03, 2 BvR 937/03, 2 BvR 1852/03, 2 BvR 325/07 und 2 BvR 555/07 nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein weiteres Ruhenlassen des Einspruches nach � 363 AO kam auch nicht mehr in Betracht. Gem�� AEAO zu � 363 Tz. 4 liegt ein zureichender Grund f�r den Erlass einer Fortset-zungsmitteilung insbesondere dann vor,(�) wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist. Aufgrund der oben genannten Urteile, war das Finanzamt berechtigt, die Bearbeitung des Einspruchs-verfahrens trotz der noch anh�ngigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04 wieder auf-zunehmen.

Im �brigen gebietet es der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht, davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seinen eigenen Entscheidungen nicht gegen das Grundgesetz ver-st��t. Es d�rfte ausgeschlossen sein, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerich-tes in dem von der Ef angef�hrten Verfahren sich selbst bescheinigt, die Verfassung verletzt zu haben.

Ist als Autotext bei mir gespeichert und kostes mich ein m�des L�cheln in eine Einspruchsentscheidung zu kopieren.

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11.11.2008, 09:13
Beitrag: #3
RE: R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
Im Schreiben ist aber das Revisionsverfahren erw�hnt (X R 43/05).

Ist da nicht ein weiteres "Ruhen" m�glich?
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11.11.2008, 09:25
Beitrag: #4
RE: R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
Glaubst Du wirklich, der BFH stellt sich gegen das Bundesverfassungericht?
Wenn das Finanzamt kein weiteres Ruhen will, dann hast du schlechte Karten. Daf�r hat das Finanzamt die M�glichkeit der Fortsetzungsmitteilung und davon mache ich Gebrauch.

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11.11.2008, 17:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2008 17:19 von Jive.)
Beitrag: #5
RE: R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
Das ist aber auch eine bl�de Situation...

Wenn ich in Rente gehe, darf ich meine Rente zu 100% versteuern.

Leider darf ich jetzt aber nicht 100% abziehen.

Da wird man doch tats�chlich doppelt besteuert.

Soll ich jetzt meine Unterlagen 40 Jahre aufheben,mir anschlie�end nen wolf rechnen, um dann 2048 auf die Steuerfreiheit der praktisch Eigenkapitalr�ckzahlung zu klagen?
( Nicht Schmunzeln.. die Unterlagen heb ich wirklich auf !!)

Mal ganz ehrlich.. ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten w�r vern�nftig, sinnvoll und gerechtfertigt.

lg, Jive

PS: In den o.a. Urteilen,war die eigentliche Rente steuerfrei... Besteuert wurde der Ertragsanteil..also die Zinsen die aufgelaufen waren.
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11.11.2008, 20:35
Beitrag: #6
RE: R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
In allen mir bisher bekannten gerichtlichen �u�erungen hei�t es sinngem��: Wenn etwas freizustellen w�re, dann in der Auszahlungsphase. Ich gehe daher davon aus, dass auch die Verfahren zu VZ 2005 ff. zu dieser Frage chancenlos sind.

Eher haben die Rentnerf�lle Chancen (zumindest bei einigen Konstellationen). Ich kenne z. B. einen Fall, wo ein Versorgungswerk die M�glichkeit der Kapitalabfindungen f�r Anspr�che aus bis 2004 geleisteten Beitr�gen vorsah. Folge: Bei Abfindung noch in 2004 steuerfrei, bei Auszahlung in 2005 ff. Besteuerung mit Besteuerungsanteil (mindestens 50% der Auszahlung, soweit die �ffnungsklausel nicht greift).

Ergebnis in einem mir bekanntgewordenen Fall (eines Selbst�ndigen): Allein der steuerpflichtige Teil ist erheblich h�her als die Differenz zwischen gesamter Auszahlungssumme und den gesamten geleisteten Beitr�gen. Bei letzteren k�nnte man zudem die Auffassung vertreten, dass die so gut wie nicht steuerfreigestellt waren, da die H�chstbetr�ge der Vorsorgeaufwendungen jeweils deutlich auch so �berschritten wurden (sofern man eine anteilige Freistellung annehmen w�rde, �ndert das auch nur marginal etwas).

Ich habe gr��te Bedenken, dass das verfassungsrechtlich standhalten kann. In den F�llen, in denen man zu einer zumindest h�lftigen Steuerfreiheit der Beitr�ge kommt, mag es anders beurteilt werden.
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11.11.2008, 20:56
Beitrag: #7
RE: R�cknahme Einspruch ESt 2004 RV
Zitat:Ich gehe daher davon aus, dass auch die Verfahren zu VZ 2005 ff. zu dieser Frage chancenlos sind.

An die wage ich mich ja noch nicht mal ran mit Einspruchsentscheidungen. Ich entscheide nur Zeitr�ume VOR 2005, da die Frage diesbez�glich zumindest gekl�rt ist.

Aber auch auf Bund-L�nder-Ebene geht man davon aus, dass f�r Zeitr�ume ab 2005 keine andere Marschrichtung zu erwarten ist.

Im �brigen findet noch in diesem Monat eine m�ndliche Verhandlung beim BFH statt, wo es auch wieder mal um die Frage RV als WK geht. Hat �brigens ne Kollegin von mir entschiedenCool

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