Steuerberater

Normale Version: Rücknahme Einspruch ESt 2004 RV
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Bekommen gerade maßig Schreiben vom FA die Einsprüche aus 2004 wegen Beiträge zur RV zurückzunehmen.

Wie geht ihr vor? In den Schreiben sind auch noch anhängige Verfahren angegeben.
Und das ist die Antwort, die Steuerberater bekommen, welche genau diese Einsprüche NICHT zurücknehmen:

Zitat:Mit Urteil vom 08.11.2006, Az. X R 11/05 hat der BFH entschieden, dass vor dem Jahr 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen Wer-bungskosten bei den sonstigen Einkünften sind. Hieran hat die Neuregelung der Rentenbe-steuerung im Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427; BStBl I 2004, 554) nichts geändert.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit dem am 14.03.2008 veröffentlich-ten Beschluss vom 13.02.2008, Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05, entschieden, dass aufgrund seines Urteils vom 06.03.2002, Az. 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, und der Neu-regelung durch das Alterseinkünftegesetz eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ab-ziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht in Betracht kommt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 25.02.2008 die ebenfalls gegen die beschränkte Abziehbarkeit von Vor-sorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 gerichteten Verfassungsbe-schwerden 2 BvR 587/02, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03, 2 BvR 912/03, 2 BvR 937/03, 2 BvR 1852/03, 2 BvR 325/07 und 2 BvR 555/07 nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein weiteres Ruhenlassen des Einspruches nach § 363 AO kam auch nicht mehr in Betracht. Gemäß AEAO zu § 363 Tz. 4 liegt ein zureichender Grund für den Erlass einer Fortset-zungsmitteilung insbesondere dann vor,(…) wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist. Aufgrund der oben genannten Urteile, war das Finanzamt berechtigt, die Bearbeitung des Einspruchs-verfahrens trotz der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04 wieder auf-zunehmen.

Im Übrigen gebietet es der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht, davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seinen eigenen Entscheidungen nicht gegen das Grundgesetz ver-stößt. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerich-tes in dem von der Ef angeführten Verfahren sich selbst bescheinigt, die Verfassung verletzt zu haben.

Ist als Autotext bei mir gespeichert und kostes mich ein müdes Lächeln in eine Einspruchsentscheidung zu kopieren.
Im Schreiben ist aber das Revisionsverfahren erwähnt (X R 43/05).

Ist da nicht ein weiteres "Ruhen" möglich?
Glaubst Du wirklich, der BFH stellt sich gegen das Bundesverfassungericht?
Wenn das Finanzamt kein weiteres Ruhen will, dann hast du schlechte Karten. Dafür hat das Finanzamt die Möglichkeit der Fortsetzungsmitteilung und davon mache ich Gebrauch.
Das ist aber auch eine blöde Situation...

Wenn ich in Rente gehe, darf ich meine Rente zu 100% versteuern.

Leider darf ich jetzt aber nicht 100% abziehen.

Da wird man doch tatsächlich doppelt besteuert.

Soll ich jetzt meine Unterlagen 40 Jahre aufheben,mir anschließend nen wolf rechnen, um dann 2048 auf die Steuerfreiheit der praktisch Eigenkapitalrückzahlung zu klagen?
( Nicht Schmunzeln.. die Unterlagen heb ich wirklich auf !!)

Mal ganz ehrlich.. ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten wär vernünftig, sinnvoll und gerechtfertigt.

lg, Jive

PS: In den o.a. Urteilen,war die eigentliche Rente steuerfrei... Besteuert wurde der Ertragsanteil..also die Zinsen die aufgelaufen waren.
In allen mir bisher bekannten gerichtlichen Äußerungen heißt es sinngemäß: Wenn etwas freizustellen wäre, dann in der Auszahlungsphase. Ich gehe daher davon aus, dass auch die Verfahren zu VZ 2005 ff. zu dieser Frage chancenlos sind.

Eher haben die Rentnerfälle Chancen (zumindest bei einigen Konstellationen). Ich kenne z. B. einen Fall, wo ein Versorgungswerk die Möglichkeit der Kapitalabfindungen für Ansprüche aus bis 2004 geleisteten Beiträgen vorsah. Folge: Bei Abfindung noch in 2004 steuerfrei, bei Auszahlung in 2005 ff. Besteuerung mit Besteuerungsanteil (mindestens 50% der Auszahlung, soweit die Öffnungsklausel nicht greift).

Ergebnis in einem mir bekanntgewordenen Fall (eines Selbständigen): Allein der steuerpflichtige Teil ist erheblich höher als die Differenz zwischen gesamter Auszahlungssumme und den gesamten geleisteten Beiträgen. Bei letzteren könnte man zudem die Auffassung vertreten, dass die so gut wie nicht steuerfreigestellt waren, da die Höchstbeträge der Vorsorgeaufwendungen jeweils deutlich auch so überschritten wurden (sofern man eine anteilige Freistellung annehmen würde, ändert das auch nur marginal etwas).

Ich habe größte Bedenken, dass das verfassungsrechtlich standhalten kann. In den Fällen, in denen man zu einer zumindest hälftigen Steuerfreiheit der Beiträge kommt, mag es anders beurteilt werden.
Zitat:Ich gehe daher davon aus, dass auch die Verfahren zu VZ 2005 ff. zu dieser Frage chancenlos sind.

An die wage ich mich ja noch nicht mal ran mit Einspruchsentscheidungen. Ich entscheide nur Zeiträume VOR 2005, da die Frage diesbezüglich zumindest geklärt ist.

Aber auch auf Bund-Länder-Ebene geht man davon aus, dass für Zeiträume ab 2005 keine andere Marschrichtung zu erwarten ist.

Im Übrigen findet noch in diesem Monat eine mündliche Verhandlung beim BFH statt, wo es auch wieder mal um die Frage RV als WK geht. Hat übrigens ne Kollegin von mir entschiedenCool
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