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�363 (2) Satz 4 AO
06.10.2008, 22:02
Beitrag: #11
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Das Urteil, aus dem dieser Passus in dem AEAO ist, ist aus 2006. Damals gab es noch nicht die M�glichkeit der TEE.

Heute nach Gesetzes�nderung fallen die "unstrittigen" Teile eines Einspruches nicht unter � 363 AO. Lies mal in dem Urteil nach. Ist dort ganz gut dargestellt. Vergiss aber nicht, dass es bei Ergehen des Urteils noch nicht die M�glichkeit einer TEE gab.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.10.2008, 22:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 22:21 von Hans-Christian.)
Beitrag: #12
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:Das Urteil, aus dem dieser Passus in dem AEAO ist, ist aus 2006. Damals gab es noch nicht die M�glichkeit der TEE.

Heute nach Gesetzes�nderung fallen die "unstrittigen" Teile eines Einspruches nicht unter � 363 AO. Lies mal in dem Urteil nach. Ist dort ganz gut dargestellt. Vergiss aber nicht, dass es bei Ergehen des Urteils noch nicht die M�glichkeit einer TEE gab.

Mein Zitat ist hochaktuell vom 17.07.2008

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...onFile.pdf

Meine Frage lautet also:
Sind die TEE, die ohne vorherige Fortsetzungsmitteilung erlassen wurden, rechtsunwirksam, da gegen �363 (2) Satz 4 AO versto�en wurde und zur�ckzunehmen auf Grund meines Antrages?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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07.10.2008, 07:20
Beitrag: #13
RE: �363 (2) Satz 4 AO
NEIN, da der Teil, �ber den durch TEE entschieden wurde, nicht unter � 363 AO f�llt.

Nichts f�r ungut, aber Du hast Dich da etwas verrannt und klammerst Dich zu Unrecht an den � 363, welcher hier nicht einschl�gig ist.

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07.10.2008, 08:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2008 09:08 von Hans-Christian.)
Beitrag: #14
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:NEIN, da der Teil, �ber den durch TEE entschieden wurde, nicht unter � 363 AO f�llt...

Mal abgesehen davon, dass �ber etwas entschieden wurde, dass �berhaupt nicht zu einer Entscheidung anstand, man hat also �ber "Nichtsstrittiges" entschieden (da ist �brigens ebenfalls, genau deshalb beim BFH ein Verfahren anh�ngig), f�llt es mir schwer die TEE als eine solche Entscheidung anzusehen, f�r die der � 363...AO nicht gelten soll, zumal in der AEAO sogar explizit darauf abgestellt wird, wie ich bereits zitierte.

Nun magst Du ja m�glicherweise Recht haben, aber an welchen Gesetzestext machst Du denn Deine Meinung fest?
An dem �363 kann man das nicht erkennen. Der AEAO wei�t sogar darauf hin.
Kannst Du mir eine rechtliche Begr�ndung zukommen lassen.

Im �brigen wurde die Ablehnung (bisher 2 F�lle aus dem Bereich der OFD Chemnitz) meines Antrages nur mit dem Recht eine TEE zu erlassen begr�ndet (3 Seiten!!!!!). Auf das Problem (�363 (2) Satz 4 AO) der Fortsetzungsmitteilung wurde nicht einmal eingegangen, obwohl ich nur den einen Satz geschrieben habe:
"Wir beantragen die R�cknahme der TEE, da nach �363 (2) Satz 4 AO keine Anh�rung erfolgte." Auch dies ist f�r mich Indiez, dass das FA nicht rechtens gehandelt hat.

Auch in der TEE steht "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der M�glichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. �363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen."

Danke f�r Deine M�he, ohne die Diskussion damit abzubrechen.
W�re sch�n, wenn Du Dich nochmal melden w�rdest.

Ich wei�, dass ich manchmal mich festbei�e und schwer zu �berzeugen bin, kann aber auch ein Vorteil sein, wenn ich Recht habe.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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07.10.2008, 10:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2008 10:15 von Kiharu.)
Beitrag: #15
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Du bist aber wirklich z�h!

Zitat:Mal abgesehen davon, dass �ber etwas entschieden wurde, dass �berhaupt nicht zu einer Entscheidung anstand, man hat also �ber "Nichtsstrittiges" entschieden (da ist �brigens ebenfalls, genau deshalb beim BFH ein Verfahren anh�ngig), f�llt es mir schwer die TEE als eine solche Entscheidung anzusehen, f�r die der � 363...AO nicht gelten soll, zumal in der AEAO sogar explizit darauf abgestellt wird, wie ich bereits zitierte.

Nun magst Du ja m�glicherweise Recht haben, aber an welchen Gesetzestext machst Du denn Deine Meinung fest?
An dem �363 kann man das nicht erkennen. Der AEAO wei�t sogar darauf hin.
Kannst Du mir eine rechtliche Begr�ndung zukommen lassen.

Das �ber "Nichtstrittiges" entschieden werden muss, ist wieder ein ganz anderes Thema und liegt ganz platt ausgedr�ckt darin, dass bei der �nderung der AO leider nur von 12 bis Mittag gedacht wurde.

Ich mache meine Rechtsauffassung schlicht und ergreifend am AEAO zu � 367 AO fest. Dort heisst es in Tz. 6: Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (� 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbeh�rde, muss aber sachdienlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, w�hrend �ber einen anderen Teil des Einspruchs zun�chst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen f�r eine Verfahrensruhe nach � 363 Abs. 2 Satz 2 erf�llt sind.

Daran erkennst Du, dass die AO eine strikte Trennung hinsichtlich der Einspruchsteile vornimmt. Hinsichtlich des Ruhenspunktes kommt � 363 AO zum Tragen, hinsichtlich des anderen (manchmal eigentlich unstrittigen) Teils greift er eben nicht und wir sind �ber � 367 Abs. 2a AO in der TEE.

Zitat:Im �brigen wurde die Ablehnung (bisher 2 F�lle aus dem Bereich der OFD Chemnitz) meines Antrages nur mit dem Recht eine TEE zu erlassen begr�ndet (3 Seiten!!!!!). Auf das Problem (�363 (2) Satz 4 AO) der Fortsetzungsmitteilung wurde nicht einmal eingegangen, obwohl ich nur den einen Satz geschrieben habe:
"Wir beantragen die R�cknahme der TEE, da nach �363 (2) Satz 4 AO keine Anh�rung erfolgte." Auch dies ist f�r mich Indiez, dass das FA nicht rechtens gehandelt hat.

Ist halt nicht jeder so lieb und nimmt sicher Deiner Probleme so intensiv an, wie ich Big Grin

Zitat:Auch in der TEE steht "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der M�glichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. �363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen."

Schon mal dar�ber nachgedacht, ob das nicht den Teil betrifft, welcher ruht? Das Finanzamt hat n�mlich die M�glichkeit (wie ich schon geschrieben haben) trotz Zwangsruhe den Einspruch komplett zu entscheiden. Dies geht aber nur, sofern f�r den Teil, welcher eigentlich ruhen k�nnte, eine Fortsetzungsmitteilung ergeht. Da das Finanzamt bei Deinen F�llen nur �ber den "unstrittigen" Teil entschieden hat und den anderen Teil ruhen lassen m�chte, teilt es Dir mit, dass es derzeit davon absieht, von einer Fortsetzungsmitteilung absieht.

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07.10.2008, 10:52
Beitrag: #16
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:Du bist aber wirklich z�h!...
Ich wage nicht zu widersprechen.

Kiharu schrieb:...Ist halt nicht jeder so lieb und nimmt sicher Deiner Probleme so intensiv an, wie ich Big Grin...
Daf�r bekommst Du auch ein Bienchen von mir. Meine Frau hat daf�r einmal einen Stempel gehabt.Wink

Zitat:...Ich mache meine Rechtsauffassung schlicht und ergreifend am AEAO zu � 367 AO fest. Dort heisst es in Tz. 6: Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (� 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbeh�rde, muss aber sachdienlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, w�hrend �ber einen anderen Teil des Einspruchs zun�chst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen f�r eine Verfahrensruhe nach � 363 Abs. 2 Satz 2 erf�llt sind.

Daran erkennst Du, dass die AO eine strikte Trennung hinsichtlich der Einspruchsteile vornimmt. Hinsichtlich des Ruhenspunktes kommt � 363 AO zum Tragen, hinsichtlich des anderen (manchmal eigentlich unstrittigen) Teils greift er eben nicht und wir sind �ber � 367 Abs. 2a AO in der TEE....

Es ist doch f�r mich nicht strittig, dass eine TEE erlassen werden kann.
Warum erfolgt aber nicht vorher eine Fortsetzungsmitteilung, so wie es alle anderen FA auch gemacht haben? Haben die es unn�tigerweise nur gemacht?

HC schrieb:Auch in der TEE steht "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der M�glichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. �363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen."
Ist dies nur eine M�glichkeit oder eine Vorgabe?

Kiharu schrieb:.... Da das Finanzamt bei Deinen F�llen nur �ber den "unstrittigen" Teil entschieden hat und den anderen Teil ruhen lassen m�chte, teilt es Dir mit, dass es derzeit davon absieht, von einer Fortsetzungsmitteilung absieht.
F�r mich eben die Frage, ob das FA einfach davon absehen kann.

Und um es noch komplizierter zu machen, der AEAO ist kein Gesetz.
Der �363 Abs. 2 Satz 4 AO dagegen schon. Kann ein Erlass des BMF ein Gesetz au�er Kraft setzen?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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07.10.2008, 11:35
Beitrag: #17
RE: �363 (2) Satz 4 AO
So, jetzt geb ich es auf. Du magst einfach nicht verstehen, dass der "nichtstrittige" Teil einfach nicht unter � 363 AO f�llt. So lange Du alles in einen Topf wirfst und der Meinung bist, es fallen alle Teile eines Einspruches unter � 363 AO, kommen wir hier nicht weiter.

Ich hab versucht Dir aufzuzeigen, dass eben nur der Ruhenspunkt unter � 363 AO f�llt und daf�r eine Fortsetzungsmitteilung in Betracht k�me. Du klammerst weiterhin an Deiner Vorstellung der "Unteilbarkeit" eines Einspruches. Und genau dort ist der Punkt, wo wir nicht mehr weiter kommen.

Also, entweder es schaltet sich jetzt noch jemand anderes in diese Diskussion ein, der Deine Fragen zu Deiner Zufriedenheit beantwortet oder es ist einfach so, dass hier zwei Ansichten gegen�ber stehen.

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07.10.2008, 12:04
Beitrag: #18
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Ich verstehe Deine Argumentation schon. Bin allerdings anderer Auffassung.
Der Bescheid ruhte erstmal in G�nze.
Sonnst w�re ja auch ein �165 AO anwendbar gewesen.
(Und der ganze Papierkrieg w�re uns erspart geblieben).
Ging aber rechtlich nicht.

Eine Einspruchsentscheidung wird immer vorher mit einer Anh�rung verbunden.

Hier wurde eine TEE getroffen ohne vorherige Anh�rung. Die Rechtsgrundlage daf�r kann ich nicht erkennen.

Du argumentierst, bei einer TEE ist eine Fortzetzungsmitteilung nicht erforderlich, da nur ein Ruhepunkt unter 363 f�llt. Aber es ruhen ja alle Punkte und k�nnen noch ge�ndert werden, solange keine TEE vorliegt.

Das eine diesbez�gliche TEE getroffen werden kann bei vorheriger Anh�rung, wie es alle anderen FA bei mir taten, ist f�r mich v�llig unstrittig.

Danke Dir f�r Deine M�hen, geholfen hast Du mir trozdem.

Ich melde mich sp�ter noch einmal dazu.

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07.10.2008, 16:59
Beitrag: #19
RE: �363 (2) Satz 4 AO
Hallo,

ich versuche es gar nicht zu erl�utern. Habe das mal als pers�nliche Auffrischung der AO angesehen.

@Kiharu
Respekt f�r die Geduld, aber auch Respekt f�r die Verst�ndlichkeit Deiner Vortr�ge.

@Hans_Christian
Wenn Du der Meinung bist, dass eine Anh�rung h�tte stattfinden m�ssen und Dir die TEE vorliegt, bleibt Dir ja der Rechtsweg zum FG offen.
In einem entsprechenden Klageverfahren k�nnte dann auch gekl�rt werden, ob in diesem konkreten Fall eine TEE �berhaupt erlaubt war. Wenn ich mich richtig erinnere, dann gab es da schon einmal eine Entscheidung des BFH im Verlaufe diesen Jahres.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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