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§363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 17.09.2008 14:24 Ich hab mal neu formuliert, vielleicht antwortet dann doch mal einer: In der Teileinspruchsentscheidung zu den Rentenversicherungsbeiträgen als WK hat das FA geschrieben:" Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen." Dürfen die denn das? In dem §363 heißt es "Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn ...die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt." Die beenden aber einfach das Verfahren ohne Anhörung. RE: §363 (2) Satz 4 AO - maxell - 17.09.2008 17:34 Sorry, ich versteh das Problem nicht. Das FA verzichtet auf die Anwendung von § 363 Abs. 2 Satz 4 ?? Dann muss doch zuvor eine Aussetzung stattgefunden haben? Wer und warum hat die angeordnet/beantragt? RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 17.09.2008 17:48 maxell schrieb:Sorry, ich versteh das Problem nicht. Historie: 1. Bescheid 2. Einspruch zum Bescheid wegen Nichtanerkennung der Rentenversicherungsbeiträge als WK mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens. (Damit ruht das gesamte Verfahren) 3. FA erläßt TEE, ohne vorher auf Fortsetzung des Verfahrens schriftlich hingewiesen zu haben. (Entschieden wird, das der unstrittige Teil nunmehr nicht mehr offen ist, sondern nur der Teil, mit dem der Einspruch begründet wurde.) Das TEE erlassen werden, wurde noch nicht als rechtswidrig festgestellt und liegt im Ermessen des FA. Dazu ist aber ein Verfahren beim BFH anhängig. Aber es sind doch die Spielregeln der AO (Anhörung) einzuhalten, denn es wurde ein Einspruchsverfahren mit einer Entscheidung beendet ohne vorherige Anhörung? RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 06.10.2008 10:48 Ich gebe mal keine Ruhe. Anfrage an die AO-Spezialisten. Liegt es im Ermessen eines Finanzamtes den §363 (2) Satz 4 AO anzuwenden? Das FA hat in der Einspruchsentscheidung geschrieben: "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der Möglichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. §363 (2) Satz 4 AO Gebrauch zu machen." Dort heißt es im § 363 AO: "Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt." Ich bin der Auffassung, hier liegt kein Ermessensspielraum vor und die TEE wurde rechtswidrig erteilt und ist damit rechtsunwirksam. Der Antrag auf Aufhebung der TEE wurde vom FA abgelehnt. Klagen werde ich nicht. Aber dürfen die denn das? RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008 19:46 Ja, die dürfen das. Das Finanzamt hat über den unstrittigen Teil entschieden, somit ruht der Einspruch nur noch punktuell hinsichtlich der RV. Aber mehr wolltest Du ja auch nicht. Der AEAO zu § 363 Tz. 3 Satz 2 sagt übrigens Folgendes: Zitat: Über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, kann dagegen durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) oder eines Teilabhilfebescheids entschieden werden. Da der nichtstrittige Teil nicht Anlass deines Ruhensantrages war, kann das Finanzamt auch ohne Anhörung entscheiden, da für diesen Teil § 363 AO nicht einschlägig ist. RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 06.10.2008 20:56 Kiharu schrieb:...Da der nichtstrittige Teil nicht Anlass deines Ruhensantrages war, kann das Finanzamt auch ohne Anhörung entscheiden, da für diesen Teil § 363 AO nicht einschlägig ist. AEAO zu §363 sagt im Punkt 4: "Eine Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 kann in sämtlichen Fällen des § 363 Abs. 2 ergehen. Über ihren Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserwägungen sind dem Einspruchsführer mitzuteilen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222). Ein zureichender Grund für den Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbesondere dann vor, wenn ein weiteres gerichtliches Musterverfahren herbeigeführt werden soll, wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist oder wenn das Begehren des Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offen zu halten“, um von künftigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht strittigen Fragen zu „profitieren“ (BFH-Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.)." Das sagt doch aber, dass eine Fortsetzungsmitteilung zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, noch etwas nachzuschieben, sagte aber dazu hat er ja nun noch die Zeit, solange der Bescheid im ganzen noch offen ist. Jetzt wurde er ohne Vorankündigung (im übrigen durch mein Wohnsitz-FA in 200 Fällen erfolgte eine Fortsetzungsmitteilung) sofort beschieden und kann nicht mehr "Nachschieben", da keine Mitteilung erfolgte. Ist dies nicht eine Beschneidung seiner Rechte? Man muß auch den Zeitrahmen sehen. Es geht um VZ 2007: Bescheid für VZ 2007 am 01.07.2008 Einspruch am 02.07.2008 TEE am 11.08.2008 Und zu "...Über ihren Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserwägungen sind dem Einspruchsführer mitzuteilen ..." Diese Mitteilung muß doch vor der TEE kommen? Es ist zwar nur ein Papierkrieg oder auch nur ein Kampf um die Statistik, da liegen doch keine ökonomischen Zwänge vor, die Bearbeituung ist m.E. nach für die FA teuerer als der Nutzen, aber trozdem sollte alles nach Recht und Gesetz gehen. RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008 21:17 Du klammerst dich zu sehr an der Vorstellung, dass ein Einspruchsverfahren nicht teilbar ist. Früher war das auch so. Aber mit Einführung der Möglichkeit einer TEE hat sich das geändert. Es ist einfach so, dass wir gar nicht für den jetzt entschiedenen Teil in den § 363 AO kommen. Insofern kannst Du Dich auf den § 363 AO und der Verpflichtung zur Fortsetzungsmitteilung berufen, bis Du schwarz wirst. Für den Teil des Einspruches, welcher nicht ruht, ist dieser einfach nicht einschlägig! Das ist ein Fakt. Die Gründe für das Vorgehen, der Finanzverwaltung liegen auf der Hand. Du schreibst selbst, dass Du nun nicht mehr Begründungen nachschieben kannst. Es geht einfach daraum, zumindest für einen Teil des Einspruches Rechtsfrieden herzustellen. Ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Es ist jedenfall durch das Gesetz gedeckt. P.S. Ich weigere mich immer noch TEE zu erlassen. RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 06.10.2008 21:22 Ich bekomme schon lange auch keine mehr, selbst mein FA versendet keine mehr, leider aber Chemnitz. Aber der AEAO sagt doch aber: "... Ein zureichender Grund für den Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbesondere dann vor, ...wenn das Begehren des Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offen zu halten“, Ist "zureichender" Grund eine Ermessensfrage? Hat sich das FA an den AEAO zu halten? RE: §363 (2) Satz 4 AO - Kiharu - 06.10.2008 21:37 Dieser Passus kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt trotz Zwangsruhe das Einspruchsverfahren fortsetzen möchte und trifft nicht den von dir aufgeworfenen Streitfall. Schau dazu mal in das Urteil,welches in der Tz. 4 angegeben ist. Dort unter 3. findest Du, was damit gemeint ist. RE: §363 (2) Satz 4 AO - Hans-Christian - 06.10.2008 21:41 Kiharu schrieb:Dieser Passus kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt trotz Zwangsruhe das Einspruchsverfahren fortsetzen möchte und trifft nicht den von dir aufgeworfenen Streitfall.Das verstehe ich nicht. Der AEAO sagt, das eine Fortsetzungsmitteilung zu erfolgen hat, insbesondere dann, wenn das Begehren des Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offen zu halten“. Dies liegt doch hier vor. Wieso bist Du dann der Auffassung, das FA braucht keine Fortsetzungsmitteilung zu erlassen? |