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V+V-Problem
17.06.2008, 14:36
Beitrag: #11
RE: V+V-Problem
Hi,
im aktuellen 2008er Schmidt steht unter § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung eines Kaufvertrages" etwas von einem Schreiben der FinVers DStR 07, 1820. Vielleicht steht da was konkretes. Hab hier keinen Zugriff auf DStR bzw. Parallelfundstellen. An anderer Stelle (§ 9 Rn. 44) wird deutlich gemacht, dass es auf eine klar erkennbare Verbindung zu einer Einkunftsart ankommt, nicht auf eine Verbindung zu einem tatsächlich im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Objekt.
Mfg
showbee
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17.06.2008, 15:07
Beitrag: #12
RE: V+V-Problem
Hallo,

der BFH hat in mehreren Urteilen hinsichtlich der Anerkennung von Vertragsverhältnissen auf steuerlicher Ebene immer geurteilt, dass Aufwendungen aus einem solchen Vertragsverhältnis steuerlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam und für beide Seiten verpflichtend geschlossen wurde.

Und dies ist genau der Anknüpfungspunkt für den Sachverhalt hier. Haben wir denn eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen A und B, die den B dazu berechtigt in der Folge weitergehende, auf diesem Rechtsverhältnis ruhende, zivilrechtliche Vereinbarungen zu treffen?
Und dies bezweifle ich.

B als möglicher Erwerber der Immobilie hatte weder Eigentum noch Besitz noch Nutzungsrechte in irgend einer Form. Die Bewilligung des A ging lediglich dahingehend, dass B die Möglichkeit eingeräumt bekommt vor einer zivilrechtlichen Einigung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen.
Die B war zu keiner Zeit in der rechtlichen Position über einen ihr fremden Vermögensgegenstand tatsächliche Verfügungsgewalt auszuüben. Der Mietvertrag hätte somit niemals geschlossen werden dürfen.

Würde ich hier nur auf die Vermietungsabsicht und die Einkünfteerzielungsabsicht abstellen, dann hätte jeder die Möglichkeit Aufwendungen an fremdem Eigentum für sich geltend zu machen, soweit er die Einkünfteerzielungsabsicht darlegt.

Alle Urteile, die ich habe finden können, basieren auf dem Umstand, dass hier bereits ein Eigentumsübergang (also der Übergang der Verfügungsmacht) zivilrechtlich durch Vertrag oder Notarvertrag vollzogen wurde. In der Folge kam es zu Hinderungen und Hemmnissen, die die Erfüllung des Vertrages ausschlossen bzw. unmöglich machten oder dazu geführt haben, dass eine Rückabwicklung stattfand.
In diesen Fällen, hat der Steuerpflichtige aber tatsächlich die Möglichkeit gehabt Einkünfte zu erzielen, da er über den Gegenstand bereits verfügen konnte.

In einem Urteil hat der BFH die Abzugsfähigkeit nur aus dem Grund zugelassen, weil die Verhinderung an der Erfüllung des Vertrages nicht in der Hand des Steuerpflichtigen lag, der die Werbungskosten geltend machen wollte. Und hieraus hat sich ein Grundsatz Prüfgrundsatz abgeleitet, die der BFH auch förderhin anwendet.

Im vorliegenden Sachverhalt sehe ich als zusätzlich erschwerenden Tatbestand eben eine Mitschuld bei der Steuerpflichtigen, die aktiv an den Vertragsverhandlungen zum Vermögensübergang beteiligt war und nicht auf eine passive Rolle beschränkt war, wie dies bei der Erteilung von Genehmigungen oder der Zusage von Finanzierungen der Fall ist.


Nach meiner Meinung hat hier die Steuerpflichtige Investitionen in fremdes Eigentum vollzogen, die unter anderen Umständen durchaus zu einem Werbungskostenabzug geführt hätten, wenn denn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung vorliegen würden.

Bei dem Sachverhalt sollte man vielleicht mal davon Abstand nehmen, dass es sich hier um eine Immobilie handelt.
Verändere ich den Sachverhalt nur geringfügig auf die Tatsache, dass hier ein mobiler Gegenstand Objekt des Erwerbs und der späteren Vermietung sein soll, stellt sich die Frage, ob Eurer Werbungskostenabzug bei einem Kfz, einem Flugzeug, einer Yacht etc. ebenfalls so freigiebig beurteilt würde.

Ginge es hier nicht um die Renovierungskosten (die ja auch anschaffungsnahe Aufwendungen darstellen könnten und somit Herstellungskosten sind - sagt der Sachverhalt aber nicht), sondern um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie, dann würde ich uneingeschränkt zustimmen.
Denn es bestand ja die Absicht zu erwerben um zu vermieten. Es bestand aber noch kein zivilrechtliches Eigentum irgendeiner Art um tatsächlich Einkünfte erzielen zu können. Ohne Vermögensgegenstand, kein Vertragsgegenstand. Und so sind die Aufwendungen in die Immobilie eben nicht steuerlich bedingt sondern spielen rein auf der privaten Vermögensebene eine Rolle, weshalb sich auch der Ersatzanspruch ergibt.

Mögt ihr alle anders sehen. Ich vermag es augenblicklich auch nicht gesetzlich zu unterlegen. Ich sehe allerdings reichlich Gestaltungsmöglichkeiten wie sich jemand fürderhin mit der Verausgabung von privaten Aufwendungen der Lebensführung über geschickte Argumentation zu einem netten zusätzlichen finanziellen Ergebnis sein Taschengeld aufbessert.
Und das würde dem ganzen steuerlichen Gedanken nicht entsprechen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.06.2008, 15:27
Beitrag: #13
RE: V+V-Problem
Hi ZK!

du musst deine Aussage wirklich einschränken! Die Abhängigkeit von der zivilrechtlichen Wirksamkeit gilt lt. BFH nur bei Verträgen unter Angehörigen, sonst stünde die Rspr. im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung, die genau das Gegenteil behauptet: § 41 Abs. 1 S. 1 EStG! Empfehle hier Schmidt/EStG § 4 Rn. 520 "Angehörige/Angehörigenverträge".

Mfg
showbee
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17.06.2008, 15:55
Beitrag: #14
RE: V+V-Problem
Zitat:Haben wir denn eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen A und B, die den B dazu berechtigt in der Folge weitergehende, auf diesem Rechtsverhältnis ruhende, zivilrechtliche Vereinbarungen zu treffen?
Und dies bezweifle ich.

Spinnen wir mal etwas. Mal angenommen es gab nie die Absicht zu verkaufen. Der Eigentümer sagt: "Wenn du die Wohnung renovierst und in einen vermietbaren Zustand bringst, kannst du die Miete (ev. für einen bestimmten Zeitraum) behalten."

Im Umkehrschluss hätte der "Vermieter" (Renovierer) ja dann keine Einkünfte aus VuV. Das kann ja wohl erst recht nicht sein. Das würde erstmal Gestaltungsspielraum eröffnen (Eltern, Kinder usw.).
Hier wären doch eindeutig auch EK aus VuV vorhanden, obwohl der Vermieter nie wirtschaftlicher Eigentümer war.

Warum soll ich nichts vermieten können (mit Einwilligung des Eigentümers), auch wenn ich nur der Besitzer bin?
[/size](Eigentümer und Besitzer sind ja wohl verschiedene Dinge. Aber das können andere hier wohl besser erklären.)
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17.06.2008, 15:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2008 15:58 von maxell.)
Beitrag: #15
RE: V+V-Problem
Ich denke beide Meinungen sind stichhaltig.

Hier schließt jemand einen Mietvertrag über eine Wohnung, die ihm nicht gehört, ab und renoviert diese daraufhin auf Basis einer mündlichen Zusage.

Was wäre passiert, wenn er nun Schadenersatz zahlen müsste weil der "Mieter" gar nicht einziehen durfte, weil der eigenliche Besitzer ihn nicht will? Auch vergebliche WBK?

Also als Berater muss man wohl vergebliche WBK ansetzen. Andererseits muss man sich als mündiger Bürger wohl vorhalten lassen, dass Immobilien Käufe nicht umsonst erst nach Beurkundung beim Notar zustande kommen. Die Dummheit über die Steuer zu sozialisieren widerstrebt eigentlich meinem Rechtsempfinden.

Ist wohl so ein Fall, um den man dann streiten muss.

Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto!
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17.06.2008, 16:16
Beitrag: #16
RE: V+V-Problem
Hallo,

@opa
Dein Beispiel hinkt ein wenig.
Hier liegt ja wohl ein Leistungsaustausch vor, der darin mündet, dass A für seine Arbeit (Renovierung) von B die Mietansprüche übertragen bekommt. Damit haben wir aber zwei zivilrechtliche Verhältnisse (Mietvertrag + Werkvertrag). Das wäre also zu trennen und der B hat immer noch Mieteinkünfte, auch wenn diese unmittelbar an einen fremden Dritten geflossen sein sollten.

@maxell
Da habe ich wohl jemanden, der annäherungsweise meine Gedanken nachvollziehen kann.


@all
Ich konkretisier mal meine Andeutung im vorigen Beitrag:

Ich gehe zum Nachbarn und sage ihm, dass wir jetzt so tun als wolle ich sein Auto kaufen. Ich fahre mit dem Auto in die Werkstatt und lasse es umfassend reparieren. Er gibt mir das Geld dafür in die Hand.

Nach außen verschaffe ich für jeden der es wissen will oder nicht den Eindruck, dass ich das Auto, nach käuflichem Erwerb, für eine Vermietungstätigkeit einsetze.

Vereinbarungsgemäß kommt der Kaufvertrag nicht zustande. Ich erkläre vorweggenommene (fehlgeschlagene/vergebliche) Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Und weil die Gestaltung so effektiv ist, mache ich sie mehrmals im Jahr und in gegenseitigem Einvernehmen mit allen möglichen Partnern.


Das kann es ja wohl nicht sein!

Wie gesagt, alle Urteile die sich finden lassen beziehen sich auf bereits zivilrechtlich geschlossene und rückabgewickelte oder später nichtig erklärte Verträge. Und das haben wir hier nicht!

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17.06.2008, 16:22
Beitrag: #17
RE: V+V-Problem
Hallo ZK,

du darfst nicht vom Darf nicht sein auf Kann nicht sein schließen! Fakt ist, dass nicht jeder Stpfl auch Steuerhinterzieher ist und das auch nicht hinter jedem Verlustgeschäft das Finanzamt grds ein Steuersparmodell vermuten darf. Wenn es auch nicht so ist (dafür fehlen in einem Forum die Nachweise), ist es auch so. Was du ansprichst hat mit zivilrechtlicher Wirksamkeit (Durchführung) nach BFH Rspr nichts zu tun, sondern ist Frage des Scheingeschäfts.

Grds. ist die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit irrelevant, weil es auf das wirtschaftliche Ergebnis ankommt. Die zivilrechtliche Wirksamkeit wird entgegen dem Gesetz vom BFH nur bei Angehörigengeschäften verlangt, weil der BFH dort bei Verlustgeschäften primär die Einkünfteverlagerungsabsicht sieht.

Mfg

showbee
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17.06.2008, 16:26
Beitrag: #18
RE: V+V-Problem
Hallo,

aus meiner Sicht liegen eindeutig vergebliche Werbungskosten vor.

Das Steuerrecht orientiert sich doch an den tatsächlichen Gegebenheiten. Und die Vermietungsabsicht war gegeben.

Nach meiner Auffassung liegt, - wie oben von @showbee schon geschrieben, allerdings eine cic vor, so dass der Verkäufer zumindest einen Teil des finanziellen Schadens ausgleichen muss.

Dieser Ausgleich stellt aber nach meiner Auffassung im Jahr der Ausgleichs-Zahlung ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 AO dar, so dass das Entstehungsjahr zu ändern wäre.

Gruß, die Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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17.06.2008, 16:31
Beitrag: #19
RE: V+V-Problem
Zitat:Dein Beispiel hinkt ein wenig.
Wenn das ein Kontra war, dann muss ich aber Re geben. Big Grin

Zitat:Ich gehe zum Nachbarn und sage ihm, dass wir jetzt so tun als wolle ich sein Auto kaufen. Ich fahre mit dem Auto in die Werkstatt und lasse es umfassend reparieren. Er gibt mir das Geld dafür in die Hand.
Im Beispiel fließt dieses Geld aber nicht (vom Eigentümer an den Vermieter).

Zitat:Ich erkläre vorweggenommene ... Werbungskosten.
Kannst du nicht, da +/- 0. Es wurde zwar die Rg. der Werkstatt bezahlt, aber vom Autobesitzer erstattet. Im Beispiel zahlt der Eigentümer aber garantiert nicht an den Renovierer, er hat wirklich einen Verlust (der RA wäre wahrscheinlich noch teurer, als die Renovierung).
Wenn hier aber der Autokäufer "in spe" WK erklärt, ist es eindeutig Steuerhinterziehung, denn er hat keinen wirklichen Verlust erlitten.

Bock? Big Grin
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17.06.2008, 16:40
Beitrag: #20
RE: V+V-Problem
Hallo,

@showbee

und ich bin der Auffassung, dass hier zu unterscheiden ist zwischen den Aufwendungen hinsichtlich der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie.

Alle Aufwendungen, die mit der späteren Erzielung von Einkünften aufgewandt wurden, sind auch abzugsfähige WK
Lediglich die Aufwendungen, die in die Renovierung der Immobilie hineingesteckt wurden, sind eben keine abzugsfähigen WK, da sie im Vermögen des Eigentümers aufgehen und nicht mehr herausgelöst werden können.
Die Steuerpflichtige mag zwar wirtschaftlich belastet sein, sie mag auch die Absicht gehabt haben Einkünfte aus V+V zu erzielen, aber mangels Eigentum an der Sache kann sie sich den Aufwand nicht zurechnen lassen.

Für mich hat hier ein Dritter einen Aufwand übernommen, den der Eigentümer für den Fall einer Vermietungstätigkeit selbst hätte führen müssen.
Daher diesbezüglich auch nur ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch.


Aber einen gemeinsamen Nenner werden wir nicht finden, da ich bis zum Beweis des Gegenteils (vermutlich im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung), auch ohne selbst den Nachweis für meine Meinung erbringen zu können (finde diesen Aufsatz einfach nicht!), von meiner Meinung nicht abzubringen bin.

Mich interessiert jetzt lediglich was @Petz mit der Diskussion für diesen Fall anfängt!

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