"Ich-mach-meine-Steuer-selber"
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12.06.2008, 15:19
Beitrag: #21
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Ist eine M�glichkeit. Den Anruf, da� Unterlagen nachgefordert wurden, kann das FA auch schlecht nachweisen. Schreib mal, wie es ausgeht.
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12.06.2008, 16:16
Beitrag: #22
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Opa schrieb:Da k�nnte man m.E. schon von Amtshaftung sprechen, nur gibt es dazu m.E. keine rechtl. Handhabe. Hi, wie gesagt, wer den Rechtsbehelf fahrl�ssig unterl�sst, obwohl die M�glichkeit belehrt wurde, der hat im Ergebnis keinen Amtshaftungsanspruch. der showbee � 839 III Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vors�tzlich oder fahrl�ssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. |
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13.06.2008, 00:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2008 00:45 von meyer.)
Beitrag: #23
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Wurde denn die Steuererkl�rung innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Sch�tzbescheid eingereicht?
Wenn ja, w�re dies m. E. als Einspruch mit Verweis auf die Steuererkl�rung zur Begr�ndung zu werten. Da w�rde ich aus dem Bauch raus sagen: Wird nicht erkl�rungsgem�� veranlagt, ist das Einspruchsverfahren ohne Erlass eines Einspruchsbescheides noch nicht beendet. Habe aber nicht nachgelesen, ob es zu dem Sonderfall der Einreichung im Einspruchsverfahren nach einer Sch�tzung vielleicht Rechtsprechung gibt. Wenn nein, stellt sich die Frage, nach welcher Norm das FA �berhaupt ge�ndert hat. |
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13.06.2008, 05:31
Beitrag: #24
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
@meyer
Guter Ansatz, danke, werd das heut gleich mal abkl�ren! ----------------- LG Clematis |
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13.06.2008, 10:58
Beitrag: #25
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
OKay, nix is.
1. Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung, 2. Bescheid ge�ndert nach � 164 (2) AO. Also kein Einspruch. Ich versuchs jetzt �ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wg fehlender Begr�ndung der Abweichung. ----------------- LG Clematis |
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13.06.2008, 11:39
Beitrag: #26
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Hallo,
Zitat:1. Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung, 2. Bescheid ge�ndert nach � 164 (2) AO.Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erkl�rung eingereicht wurde (innerhalb oder au�erhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift � 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach � 164 AO ge�ndert. Ist technisch nicht anders machbar. Aber wie w�re es mit einem anderem Ansatzpunkt: 1. Sch�tzbescheid stand unter VdN. Richtig? 2. Bescheid nach Erkl�rung wurde nach � 164 Abs. 2 AO ge�ndert. Richtig? In diesem Zusammenhang w�rde mich noch interessieren, ob der VdN ausdr�cklich aufgehoben wurde? Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erkl�rung ein �nderungsantrag nach � 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt �ber den �nderungsantrag noch nicht vollst�ndig entschieden worden. Dies setzt nat�rlich voraus, dass man den Standpunkt vertritt, �ber einen �nderungsantrag nach � 164 AO welchem nicht vollst�ndig stattgegeben wurde, muss durch gesonderten VA entschieden werden. Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit �nderungsantr�gen l�uft (164 mal au�en vor), ist es doch so: Stpfl. stellt �nderungsantrag au�erhalb der Rb-Frist, Finanzamt gibt ihm teilweise Recht, erl��t ge�nderten Bescheid und lehnt im Nachgang mit gesonderten Schreiben und RB-Belehrung den �nderungsantrag ab. Nun hat der Stpfl. 2 M�glichkeiten: 1. er k�nnte den Steuerbescheid anfechten. Dies wird aber aufgrund von � 351 AO und der �nderungssperre nicht von Erfolg gekr�nt sein. Im Ergebnis also sinnlos. Deshalb muss ja auch das Finanzamt den Teil des �nderungsantrages, welchem es nicht entspricht, mit gesonderten VA ablehnen. 2. er ficht den Ablehnungsbescheid an und besteht weiterhin darauf ,seinem urspr�nglichen �nderungsantrag vollumf�nglich stattzugeben. Dies w�re der einzige formalrechtlich richtige Weg, sein Begehren durchzusetzen. Deshalb k�nnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass �ber den �nderungsantrag nach � 164 (Abgabe der Erkl�rung) bis zum heutigen Tag nicht abschlie�end entschieden worden ist. W�re zumindest einen Versuch wert. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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13.06.2008, 12:55
Beitrag: #27
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erkl�rung eingereicht wurde (innerhalb oder au�erhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift � 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach � 164 AO ge�ndert. Ist technisch nicht anders machbar.Sch�tzbescheid vom Juli, Abgabe der Steuererkl�rung im Dezember. Mandantin behauptet, Einspruch eingelegt zu haben, nur weiss ich nicht sicher, ob sie meine Frage: "Gegen den Sch�tzbescheid wurde Einspruch eingelgt, oder?" verstanden hat, und nicht nur einfach so mit "Ja" geantwortet hat. Sie hat mir n�mlich allen Papierkram mitgebracht, nur Einspruch finde ich keinen. Zitat:Aber wie w�re es mit einem anderem Ansatzpunkt: Ja, leider. Zitat: Der Bescheid ist nach � 164 (2) AO ge�ndert. Der Vorbehalt der Nachpr�fung wird aufgehoben. Zitat:Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erkl�rung ein �nderungsantrag nach � 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt �ber den �nderungsantrag noch nicht vollst�ndig entschieden worden. Dies setzt nat�rlich voraus, dass man den Standpunkt vertritt, �ber einen �nderungsantrag nach � 164 AO welchem nicht vollst�ndig stattgegeben wurde, muss durch gesonderten VA entschieden werden. Ich kann Deine Argumentation voll nachvollziehen, und die gef�llt mir, ehrlich gesagt, sehr gut. Ich will jetzt erst mal den vielleicht leichteren Weg versuchen! Ich will jetzt erst mal raus kriegen, ob den wirklich Belege schriftlich angefordert wurden, oder nicht. Das m�sste mir ja dann der SB am Montag sagen k�nnen. Und wenn ich so nicht rein komme, versuch ich�s �ber den �nderungsantrag. Dank Dir auf alle F�lle vorerst mal! ----------------- LG Clematis |
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13.06.2008, 14:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2008 14:34 von meyer.)
Beitrag: #28
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Clematis schrieb:Und wenn ich so nicht rein komme, versuch ich es �ber den �nderungsantrag.Ich sehe das wie Kiharu. Wenn nicht rechtzeitig ein Einspruch eingelegt wurde, sind wir zwar nicht mehr im Einspruchsverfahren, die Einreichung der Steuererkl�rurng w�re aber als �nderungsantrag nach � 164 Abs. 2 AO zu sehen, dem bisher nicht entsprochen wurde. Da m�sste demnach erstmal ein Ablehnunungsbescheid ergehen (ohne Gew�hr, ich k�nnte mir evt. noch Probleme wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung des Vorbehalts vorstellen). Ich w�rde von vornherein zweigleisig fahren: Die beantragte �nderung ist noch nicht beschieden, daher ist Bescheid insoweit noch offen, hilfsweise Wiedereinsetzung wegen fehlender Begr�ndung der Abweichung. Erg�nzung @Kiharu: Wenn mit dem zweiten Bescheid erst der VdN aufgehoben wurde, k�nnte der doch auch erfolgreich angefochten werden, da wir wegen des Vorbehalts mit � 351 AO und �nderungssperre kein Problem haben? |
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13.06.2008, 16:02
Beitrag: #29
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Zitat:Erg�nzung @Kiharu: Wenn mit dem zweiten Bescheid erst der VdN aufgehoben wurde, k�nnte der doch auch erfolgreich angefochten werden, da wir wegen des Vorbehalts mit � 351 AO und �nderungssperre kein Problem haben?@meyer Meine Ausf�hrungen bezogen sich auf den Normalfall eines �nderungsantrag, wenn � 164 AO nicht greift. Siehe insofern hier: Zitat:Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit �nderungsantr�gen l�uft (164 mal au�en vor), ist es doch so Ausgehend davon bin ich der Auffassung, dass auch ein �nderungsantrag nach � 164 dem nicht vollumf�nglich entsprochen wird, explizit durch Verwaltungsakt abgelehnt werden muss.Die Aufhebung im 2. Bescheid bei Clematis kann daran nichts �ndern, denn der Antrag (in Form der Steuererkl�rung) nach � 164, �ber den m.E. noch nicht vollst�ndig entschieden wurde, wurde gestellt, als dieser noch g�ltig war. Bei Anfechtung eines Bescheides, mit welchem � 164 aufgehoben wurde, kommt � 351 AO nicht zum Tragen. Da haben Sie v�llig Recht. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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14.06.2008, 09:34
Beitrag: #30
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:... wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erkl�rung ein �nderungsantrag nach � 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt �ber den �nderungsantrag noch nicht vollst�ndig entschieden worden. ... Deshalb k�nnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass �ber den �nderungsantrag nach � 164 (Abgabe der Erkl�rung) bis zum heutigen Tag nicht abschlie�end entschieden worden ist. Hi, ich mag mich dem nicht anschlie�en. Das FA hat zwar die Pflicht Antr�ge des Stpfl. zu bearbeiten, aber diese Pflicht geht genauso weit wie die Pflicht zu rechtm��igem Verhalten, also zur Festsetzung nach Gesetz. Wir drehen uns im Kreis. Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt idR durch Nichtnennung des Vorbehalts im Neubescheid. Der Vorbehalt kommt als Annex-Verwaltungsakt doch mit dem "EStB-Papier" daher. Insoweit hat das Finanzamt wohl "abschlie�end gepr�ft". Ob das rechtm��igerweise erfolgen konnte ist doch wieder eine andere Frage, die - wie gesagt - mit Einspruch h�tte angefochten werden m�ssen. Das ergibt sich zudem daraus, dass die Aufhebung des VdN nicht einer zus�tzlichen Begr�ndung in Beziehung auf die "abschlie�ende Pr�fung" bedarf. Das hat mE der BFH schon mehrfach entschieden. Das ergibt sich auch aus einer anderen "�berlegung". Selbst im Rahmen eines RB-Verfahrens ist das FA nicht verpflichtet "abschlie�end zu pr�fen". Selbst hier kann noch ein Bescheid unter VdN ergehen. Der Weg nach "rechtswidrigen" Bescheiden ist eben Einspruch bzw. Klage. Wer das vers�umt hat Pech. Im Ergebnis ist mit Ablauf der RB-Frist des letzten EStB der Zug abgefahren. mfg showbee |
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