Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
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15.10.2018, 00:40
Beitrag: #1
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Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
Mandant ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, der ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Er richtet in seinem im Jahr 01 und 02 hergestellten Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer ein und nutzt dieses ab dem Jahr 02. Im Jahr 03 bringt er die Unterlagen für die Steuererklärung 01 dem Steuerberater. Darin sind auch die Eingangsrechnungen für die Investitionskosten der Immobilien 01. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus den Investitionskosten scheitert, da das Finanzamt moniert, dass zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldungen offensichtlich keine Zuordnung des Arbeitszimmers zum Unternehmen erfolgte - die Vorsteuerbeträge aus den Investitionskosten wurden nicht (auch nicht teilweise) bei den Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt. Dies dürfte damit im Zusammenhang stehen, dass der Mandant zum Zeitpunkt der Baumaßnahme noch keine endgültige Klarheit über die teilweise unternehmerische Nutzung der Immobilie hatte.
Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung wäre nach meinem Verständnis die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz zu prüfen. Die Verwendung wechselt von nicht unternehmerischer Nutzung zu unternehmerischer Nutzung. In der Literatur finde ich dazu, dass eine spätere Vorsteuerberichtigung nicht mehr zulässig sei (z.B. Reiss, § 15 , Rz 509). Ich kann nicht erkennen, aus welchen Gründen die spätere Vorsteuerberichtigung nicht mehr zulässig sein soll. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Unter welchen Voraussetzungen wäre denn die Vorsteuerberichtigung noch möglich? Vielen Dank für das Mitdenken schönen Tag noch phönix |
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15.10.2018, 12:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.10.2018 12:09 von taxpert.)
Beitrag: #2
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
A15a.1 Abs.6 UStAE schrieb:(6) 1 Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur möglich, wenn und soweit die bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden (vgl. Abschnitt 15.2c). 2 § 15a UStG ist daher insbesondere nicht anzuwenden, wenn taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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15.10.2018, 22:05
Beitrag: #3
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
Es ist ja schön, wenn der Kommentar die Meinung vertritt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes im vorliegenden Fall eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verwendung vorliegt, aber leider hat der europäische Gerichtshof diese Auffassung abgelehnt...
schönen Tag noch phönix |
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16.10.2018, 21:19
Beitrag: #4
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Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
...das bedeutet also, es gilt nun als nachträgliche Einlage und diese darf nicht mit Vorsteuerabzug durchgeführt werden?🧐
Gesendet von iPhone mit Tapatalk |
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16.10.2018, 22:50
Beitrag: #5
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
(16.10.2018 21:19)cairomax schrieb: ...das bedeutet also, es gilt nun als nachträgliche Einlage und diese darf nicht mit Vorsteuerabzug durchgeführt werden?🧐so lese ich das - das Ergebnis ist für mich nicht nur unbefriedigend, sondern auch entgegen der eigentlich in der Umstzsteuer noch begrenzt funktionierenden Steuersystematik. Hat jemand noch eine tolle Idee? schönen Tag noch phönix |
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17.10.2018, 13:30
Beitrag: #6
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
Das FA wird auf jeden Fall nicht abhelfen können, da dein Fall praktisch 1:1 im Beispiel 2 zum zu A15.2c. Abs. 18 UStAE dargelegt ist. Und der ist für das FA bindend.
Deine Klagechancen ... naja. taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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17.10.2018, 16:08
Beitrag: #7
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
Reiss, 15a, Rz 212:
Beschließt ein Unternehmer, ein Wirtschaftsgut nach privater Nutzung zukünftig auf Dauer im Unternehmen zu nutzen, so könnte zwar nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verwendung vorliegen.[1] Der EuGH hat dies aber abgelehnt.[2] Der EuGH geht davon aus, dass die (spätere) Überführung eines ausschließlich für den privaten (oder den hoheitlichen) Verbrauch erworbenen und verwendeten Wirtschaftsguts (Pkw) in den Unternehmensbereich dem Stpfl. weder nach Art.167 ff. MwStSystRL noch nach Art.184 ff. MwStSystRL den Zugang zum (zeitanteiligen) Vorsteuerabzug eröffnet. schönen Tag noch phönix |
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20.10.2018, 08:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2018 08:04 von limo.)
Beitrag: #8
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Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
Dann wäre ja ein Vorsteuerabzug von allen vorher privat gekauften WG möglich -PKW, PC usw- innerhalb des 15a Zeitraums.
Hätte große praktische Bedeutung. Was ist das für eine EUGH Rechtsprechung die du erwähnst? |
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20.10.2018, 21:19
Beitrag: #9
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Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
(20.10.2018 08:02)limo schrieb: Dann wäre ja ein Vorsteuerabzug von allen vorher privat gekauften WG möglich -PKW, PC usw- innerhalb des 15a Zeitraums. ...du meinst wäre „nicht möglich“, da ja bei Zuordnung eben zunächst PV gewählt wurde. Die Zuordnung muss also zu 100% erfolgen, um nicht den Vorsteuerabzug zu verlieren. Dann gibt es die nachträgliche Vergütung für den Stpfl z.B. 1. nur wenn er einen PkW 100% zugeordnet hat u steuerfreie Umsätze ausgeführt hat, danach aber USt-pfl. Umsätze ausführt. Den Fall hatte ich mal und das ging, weil von vornherein 100% Unternehmensvermögen. 2. man kann ja erst ab 10% mind. Ganz zuordnen u müsste dann jeweils immer Ust für private Zwecke berechnen. Ist auch nicht hilfreich. Gesendet von iPhone mit Tapatalk |
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20.10.2018, 22:52
Beitrag: #10
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz
EuGH = EuGH v. 11.7.1991, C-97/90, EuGHE 1991, I-3795, m. Anm. Widmann, UR 1991, 294; Spetzler, DB 1992, 110
sowie EuGH v. 2.6.2005, Waterschaap Zeeuws, C-378/02, EuGHE 2005, I-4685; Reiß, UR 2010, 797, 800ff. schönen Tag noch phönix |
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