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Verdoppelung Sonderausgabenpauschbetrag Witwensplitting
01.09.2017, 10:12
Beitrag: #1
Verdoppelung Sonderausgabenpauschbetrag Witwensplitting
Hallo, ich kann es leider nicht abschließend klären. Finde zwar Textauszüge, die meine Auffassung bestätigen aber ich kann es nicht ganz am Gesetz festmachen.
Es geht um das Witwensplitting und hier die Verdoppelung des Sonderausgabenpauschbetrages. Kleine Baustelle, beschäftigt mich aber. Die Software verdoppelt diesen bei vollständig korrekten Angaben. Finanzamt verneint, kann aber auch keine eindeutige Rechtsquelle benennen :-(
Vielleicht hier wieder einer, der tatkräftig helfen kann?
Vielen, lieben Dank im Voraus!
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01.09.2017, 12:12
Beitrag: #2
RE: Verdoppelung Sonderausgabenpauschbetrag Witwensplitting
Also mein Programm, sowie das FA rechnet nur 36,-, aber natürlich Splittingtabelle.
Sparer-PB sind ja auch nur 801,- und nicht 1.602,-.
Es ist ja nur eine Person, nur daß eben die Splittingtabelle angesetzt wird.
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(01-09-2017)
01.09.2017, 13:13
Beitrag: #3
Verdoppelung Sonderausgabenpauschbetrag Witwensplitting
M.E. ist der Betrag nicht zu verdoppeln. Nach § 32a Abs 6 Nr 1 ist Abs 5 bei Witwer/n entsprechend anzuwenden.

Zitat:(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

Zitat:(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

Die gesetzliche Anordnung ist mE so zu verstehen, dass es zu einem Splitting-Verfahren kommt, denn dieses wird ja so in Abs 5 definiert. Das Splitting Verfahren ist die Rechtsfolge der Zusammenveranlagung.

Nun § 10c Satz 2

Zitat:m Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Der 10c knüpft an die Zusammenveranlagung an, nicht an das Splittingverfahren.

Allerdings findet sich in der Literatur auch abweichende Auffassung:

Blümich/Hutter § 10c Rn 12 schrieb:Der SA-Pauschbetrag beträgt 36 € und verdoppelt sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern sowie bei einer Veranlagung gemäß § 32a Abs. 6 (sog. Verwitwetensplitting).

Kann es sein, dass die Normen irgendwie geändert wurden, denn hier heißt es:

HHR/Kulosa § 10c Rn 5 schrieb:Bis VZ 2009 verdoppelte sich der Pauschbetrag auch in den Fällen des § 32a Abs. 6 (sog. Witwen- und Gnaden-Splitting; vgl. Abs. 4 Satz 3 aF); ab VZ 2010 ist in diesen Fällen nur der einfache Pauschbetrag anzusetzen.
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(01-09-2017)
01.09.2017, 13:49
Beitrag: #4
RE: Verdoppelung Sonderausgabenpauschbetrag Witwensplitting
Vielen Dank für die umfangreichen Ausführungen, erscheint mir auch logisch. Und ja, ich denke auch, dass sich hier die Gesetzgebung ggf. geändert hat.
Aber das Einkommensteuerprogramm 2016 der DATEV berücksichtigt den doppelten Pauschbetrag und daher kam ich ins Zweifeln, was nun richtig ist.
Die Ausführungen, dass nur der "einfache" Pauschbetrag zur Geltung kommt, sind nachvollziehbar.
Dagegen stehen halt die Ausführungen, dass es zu einer Verdoppelung kommt + die Berücksichtigung des doppelten Pauschbetrages bei der aktuellen Software?!
(01.09.2017 12:12)Opa schrieb:  Also mein Programm, sowie das FA rechnet nur 36,-, aber natürlich Splittingtabelle.
Sparer-PB sind ja auch nur 801,- und nicht 1.602,-.
Es ist ja nur eine Person, nur daß eben die Splittingtabelle angesetzt wird.

Schon richtig, allerdings Sparerpauschbetrag ist nicht in Vergleich zu ziehen. Hierbei handelt es sich um einen persönlichen "Freibetrag", der im Jahr nach dem Tod halt entfällt.
Der Sonderausgabenpauschbetrag bezieht sich auf die Veranlagungsform und ist bei Zusammenveranlagung zu verdoppeln.
Die Zusammenveranlagung ist auch durchzuführen bei Witwern im Jahr nach dem Tode............
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02.09.2017, 09:33
Beitrag: #5
Verdoppelung Sonderausgabenpauschbetrag Witwensplitting
Also HHR/Kulosa bezieht sich auch § 10 ABS 4 S 3 aF, der ordnete ausdrücklich an, dass der 36€ Betrag beim Witwensplitting nach § 32a Abs 6 zu verdoppeln ist. Es gab also die Verdopplungsregelung wie sie jetzt besteht (doppelt bei Zusammenveranlagung) und eben eine besondere Vorschrift für den Witwenfall. Aus dem Wegfall der Norm ist mE genau das abzuleiten was ich sagte; es wird zwar ein Splitting als Folge ausgegeben, nicht aber eine Zusammenveranlagung.
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(05-09-2017)
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