Einkommensteuer - Gewerbesteueranrechnung
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22.05.2017, 13:18
Beitrag: #1
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Einkommensteuer - Gewerbesteueranrechnung
Hallo, vielleicht könnt Ihr mir helfen.
Sachverhalt: - Einspruchsverfahren zum Einkommensteuerbescheid bezüglich eines strittigen Sachverhaltes. - Im Einkommensteuerbescheid erfolgte darüber hinaus bisher keine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer, was aber nicht Gegenstand des Einspruches ist. - Im strittigen Sachverhalt kann keine Einigung erzielt werden. Das Finanzamt "droht" eine Verböserung an. - Eine Einspruchsrücknahme hätte zur Folge, dass der bisherige Bescheid bestandskräftig wird und, laut Finanzamt, auch keine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer mehr möglich ist. Es stellt sich die Frage, ob eine separate Änderungsvorschrift hinsichtlich des Sachverhaltes "Gewerbesteuer" "greifen" würde. Ist der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer? Was wäre mit widerstreitende Steuerfestsetzung? Vielen Dank für Eure Unterstützung schon mal! |
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22.05.2017, 16:43
Beitrag: #2
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RE: Einkommensteuer - Gewerbesteueranrechnung
(22.05.2017 13:18)al*pe schrieb: Es stellt sich die Frage, ob eine separate Änderungsvorschrift hinsichtlich des Sachverhaltes "Gewerbesteuer" "greifen" würde. Dann hätte das FA außerhalb des Einspruchsverfahrens aber doch immer noch § 177 AO im Ärmel um zumindest bis auf Null gegen zu rechnen... (22.05.2017 13:18)al*pe schrieb: Ist der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer?ja |
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![]() (30-05-2017) |
30.05.2017, 09:21
Beitrag: #3
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RE: Einkommensteuer - Gewerbesteueranrechnung
(22.05.2017 16:43)Eisvogel schrieb:(22.05.2017 13:18)al*pe schrieb: Es stellt sich die Frage, ob eine separate Änderungsvorschrift hinsichtlich des Sachverhaltes "Gewerbesteuer" "greifen" würde. |
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30.05.2017, 09:33
Beitrag: #4
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RE: Einkommensteuer - Gewerbesteueranrechnung
§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG
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![]() (31-05-2017) |
31.05.2017, 12:24
Beitrag: #5
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RE: Einkommensteuer - Gewerbesteueranrechnung
(30.05.2017 09:33)showbee schrieb: § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG Das ist ja eindeutig :-) Ja, das kommt davon, wenn man sich mehrfach über ein und denselben Sachverhalt unterhält, zwischendurch wieder mit was anderem abgelenkt ist und das Finanzamt einfach mal Behauptungen in den Raum stellt. Besten Dank hierfür, werde es dem Finanzamt auch mitteilen, damit auch die beim nächsten Mal direkt richtig handeln können. |
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