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Vermietung teils mit, teils ohne USt
16.05.2017, 11:24
Beitrag: #11
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
Der Mieter zahlt (wissen wir das?) wenn überhaupt den bisher im Mietvertrag vereinbarten Mietzins. Dann haben wir einen Leistungsaustausch bezüglich der "echten Wohnung" (steuerfrei). Die Überlassung der anderen Wohnung erfolgt weder im (weiteren) Leistungsaustausch noch gegen Entgelt, also nstb.
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taxpert (17-05-2017)
16.05.2017, 17:06
Beitrag: #12
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
Ist doch ganz eindeutig in § 4 Nr. 12 UStG geregelt:
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält
Hier sind doch die Mieter gar keine "Fremden". Big Grin

Und jetzt mal ernsthaft:

M.E. wird der langfristige Mietvertrag nicht unterbrochen. Die Mieter haben Wohnraum gemietet, dieser wird gewährt. Und sie sind auch nicht verpflichtet, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, der bestehende ist ja gültig, er wird (vermieterseitig) nur in einer anderen Unterkunft erfüllt.
Ich sehe hier keine "kurzfristige Beherbergung".
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taxpert (17-05-2017)
17.05.2017, 14:12
Beitrag: #13
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
Eigentlich war ich der Meinung, dass der Sachverhalt rechtlich ganz einfach ist und ich nur ein Brett vor dem Kopf habe! Aber ich glaube, ich habe mich getäuscht ... man kann gar trefflich diskutieren!

Auch bin eigentlich der Meinung, dass der Mietvertrag für die bisherige Wohnung nicht unterbrochen wird! Die Wohnung befindet sich auch weiterhin im Besitz der Mieter, die Möbel stehen noch drin, sie haben jederzeit Zugang! Soweit sie weiter hin eine Miete zahlen, stelt sich für mich folgende Fragen:

Stellt die Mietzahlung eine Zahlung für die Überlassung einer anderen kurzfristig überlassenen Wohnung bei gleichzeitiger konkludenter Mietminderung für die alte Wohnung auf 0 dar?

Oder zahlt der Mieter tatsächlich für eine (kurzfristig) nicht bewohnbare Wohnung Miete (Warum??) und es handelt sich um Schadensersatz?

Auch das Argument, dass sich der Vertrag ja nicht ändert, sondern "nur" durch ein anderes WG ersetzt wird, erscheint mir trügerisch! Im Urteil vom 20.4.1988 verknüpft der BFH die Steuerpflicht mit dem Gebäude selbst und nicht mit dem Vertrag. Insoweit könnte aus der eigentlich ursprünglich steuerfreien Vermietung durch Nutzung eines sonst zur kurzfristigen Überlassung gedachten Gebäudes für diesen Zeitraum eine steuerpflichtige Vermietung werden!

Würde es aus steuerrechtlicher Sicht nach Eurer Meinung eine Rolle spielen, wer für den Wasserschaden verantwortlich ist? Vermieter (z.B. Rohrbruch) oder Mieter (z.B. defekte Waschmaschine)?

taxpert

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17.05.2017, 18:03
Beitrag: #14
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
(17.05.2017 14:12)taxpert schrieb:  Würde es aus steuerrechtlicher Sicht nach Eurer Meinung eine Rolle spielen, wer für den Wasserschaden verantwortlich ist? Vermieter (z.B. Rohrbruch) oder Mieter (z.B. defekte Waschmaschine)?

Nein, wenn der Mieter für die kaputte Wohnung verantwortlich ist, dann besteht für den Vermieter (Annahme fremde Dritte) keinerlei Anlass die andere Wohnung als Ersatz ohne Zahlung herzugeben, dann würde die Mietzahlung normal weiterlaufen und man hätte die Überlassung der Ferienwohnung ohne Entgelt. Der Fall wäre allerdings komisch.

Ist der Vermieter verantwortlich (besser: liegt der Mangel in seiner Risikosphäre, weil bei Wohnungsvermietung eine Garantiehaftung besteht), dann liegt es nahe, dass er wie gesagt zur Abwendung von Schadensersatz (Anmietung andere Wohnung, 2x Umzugskosten) die Wohnung im Haus als Ersatz anbietet. Dann ebenfalls für diese Wohnung kein Leistungsaustausch, kein Entgelt. Es ist zwar komisch, dass die Mieter weiterhin die volle Miete zahlen, obwohl sie die Whg nicht nutzen können, aber die Mietminderung von 100% machen idR nicht alle Mieter geltend. Oftmals verzichtet man auf Durchsetzung des Rechts (Anspruch auf Minderung), wenn man anderweitig eine Lösung findet.
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taxpert (17-05-2017)
18.05.2017, 14:53
Beitrag: #15
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
(17.05.2017 18:03)showbee schrieb:  ...man hätte die Überlassung der Ferienwohnung ohne Entgelt. Der Fall wäre allerdings komisch.

... Dann ebenfalls für diese Wohnung kein Leistungsaustausch, kein Entgelt.
Die frage ist aber, inwieweit dann nicht wiederum eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des A12.16 Abs.5 , letzter Spiegelstrich UStAE vorliegt, für die noch nicht einmal der ermäßigte Steuersatz gilt!

Ich bin immer noch nicht ganz bei Dir showbee, aber das ist egal! Vielen Dank euch allen für die fruchtbare Diskussion!

taxpertSmile

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18.05.2017, 15:11
Beitrag: #16
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
(18.05.2017 14:53)taxpert schrieb:  Die frage ist aber, inwieweit dann nicht wiederum eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des A12.16 Abs.5 , letzter Spiegelstrich UStAE vorliegt, für die noch nicht einmal der ermäßigte Steuersatz gilt!
Worin siehst Du eine Selbstnutzung? Rolleyes
Dann würde der Vermieter ja die Mieteinnahmen PLUS die Wertabgabe versteuern müssen.

(18.05.2017 14:53)taxpert schrieb:  Vielen Dank euch allen für die fruchtbare Diskussion!
Jaja, die lieben Schreibfheler Big Grin, Du meintest sicherlich furchtbar Tongue

Dass man sich über so was überhaupt Gedanken machen muss.
Ich hätte, wenn überhaupt, in der Fewo anteilig bei den Vorsteuern gekürzt und nen Deckel drauf gemacht.
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18.05.2017, 15:46
Beitrag: #17
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
(18.05.2017 15:11)tosch schrieb:  Worin siehst Du eine Selbstnutzung? Rolleyes
Dann würde der Vermieter ja die Mieteinnahmen PLUS die Wertabgabe versteuern müssen.
Zumindest wenn der Vermieter keine Schuld an der Unbenutzbarkeit der Wohnung trägt, ist die kostenfreie Überlassung privat veranlasst!

tosch schrieb:Jaja, die lieben Schreibfheler Big Grin, Du meintest sicherlich furchtbar Tongue
Neenee, hab ich extra dreimal überprüft!!! Big Grin

"'tosch schrieb:Dass man sich über so was überhaupt Gedanken machen muss.
Ich hätte, wenn überhaupt, in der Fewo anteilig bei den Vorsteuern gekürzt und nen Deckel drauf gemacht.
Das Problem kam ausnahmsweise mal nicht von Seiten des FA sondern von Seiten eines Vermieters!!!! Bin ganz unschuldig!

taxpert

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18.05.2017, 16:22
Beitrag: #18
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
(18.05.2017 15:46)taxpert schrieb:  
(18.05.2017 15:11)tosch schrieb:  Worin siehst Du eine Selbstnutzung? Rolleyes
Dann würde der Vermieter ja die Mieteinnahmen PLUS die Wertabgabe versteuern müssen.
Zumindest wenn der Vermieter keine Schuld an der Unbenutzbarkeit der Wohnung trägt, ist die kostenfreie Überlassung privat veranlasst!

Es heißt doch "für Zwecke außerhalb des Unternehmens".
Wenn ich meinem Mieter eine Wohnung überlasse, sehe ich keinen Zweck außerhalb des Unternehmens, es sei denn er ist verwandt oder vielleicht befreundet. Die eigene Dämlichkeit, das nicht vom Mieter einzufordern ist doch kein Zweck außerhalb des Unternehmens.
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu Eisvogel für diesen Beitrag:
taxpert (24-05-2017)
24.05.2017, 14:38
Beitrag: #19
RE: Vermietung teils mit, teils ohne USt
(18.05.2017 16:22)Eisvogel schrieb:  Wenn ich meinem Mieter eine Wohnung überlasse, sehe ich keinen Zweck außerhalb des Unternehmens, es sei denn er ist verwandt oder vielleicht befreundet. Die eigene Dämlichkeit, das nicht vom Mieter einzufordern ist doch kein Zweck außerhalb des Unternehmens.
Naja, kann eventuell so oder so sehen...

Der Grund der nachfrage hat sich mittlerweile übrigens aufgeklärt!

Der Mieter möchte einen Beleg zur Vorlage bei der Hausratversicherung (???) haben! D.h. meines Erachtens nach, dass der Mieter entweder für die Ferienwohnung bezahlt hat und damit USt ausgelöst ist oder wenn eben nichts für die Ferienwohnung bezahlt wurde der Vermieter Beihilfe zum Versicherungsbetrug leisten soll!

taxpert

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