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EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
09.01.2017, 10:39
Beitrag: #1
EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
Hallo Berufskollegen, Steuerforianer, Mitleser und liebe Grüße von der überfüllten Ostsee.
Während viele von euch bestimmt noch mit Nachzügler-Steuererklärungen 2015 zu kämpfen haben, erlaubt es eure Zeit vielleicht trotzdem, kurz einen Blick auf folgendes Problem zu werfen:

Für einen Einnahmeüberschussrechner wurde eine im Folgejahr geleistete, aber gem. §11(2)S2 i.V.m. (1)S2 EStG tatsächlich noch im Abschlussjahr zu berücksichtigende USt-Zahlung nicht als BA angesetzt. Der Bearbeiter der Steuererklärung hat hier einfach geträumt.

Es wurde erklärungsgemäß und ohne Nebenbestimmung beschieden. Im Folgejahr hat der Bearbeiter gewechselt und diesen Fehler entdeckt.
Es wurde ein Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeit gestellt, gestützt auf §129AO, da die Abweichung der erklärten Ausgaben für USt bei Abgleich mit bereits vorliegenden Unterlagen (Steuerkonto) offenkundig war (siehe AEAO zu §129 Abs. 4 Satz 3 und 4:"Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung [...]enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn zur Berichtigung des offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen durch die Finanzbehörde zur Höhe des zu berücksichtigenden Betrages erforderlich sind (vgl. BFH 27.08.2013, VIII R 9/11 zu USt-Zahlungen in einer EÜR)"

Das FA lehnt die Änderung dennoch ab. Zusammengefasst mit folgender Begründung: Im zitierten Urteil wurde die USt in voller Höhe vergessen. Damit sei von einem mech. Versehen auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur eine Zahlung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht berücksichtigt.

Hier endet eigentlich schon der Sachverhalt und es schließt sich meine Frage an: Welcher Auffassung seit ihr/sind Sie?

Jetzt habe ich aber noch einen Bonbon. Ich weiß nicht, ob ich mich darüber empören sollte oder nicht. Im damaligen Bescheid steht der Hinweis, dass wir zukünftig auf die Berücksichtigung der 10Tage Regel achten sollen. Das ist keine "Standardtext", sondern wurde vom Bearbeiter bewusst in den Bescheid geschrieben. Für mich ein Hinweis darauf: Der Bearbeiter hat bei Erlass des Bescheides gewusst, dass die USt November nicht als BA berücksichtigt wurde.
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09.01.2017, 21:14
Beitrag: #2
EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
M.E. keine offenbare Unrichtigkeit. Steuerschaden ist vom StB ggü dem Mdt auszugleichen.
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10.01.2017, 01:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.01.2017 01:24 von Jive.)
Beitrag: #3
RE: EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
also ich hab den Sachverhalt noch nicht ganz auf dem schirm ...

2014 und 2015 kann das nämlich eigentlich nicht passieren da der 10. 01. 2016 ein sonntag und der 10 01.2015 ein Samstag war
damit war die ust für 11/15 erst am 11.01.2016 fällig bzw die Ust 11/14 am 12.01.2015 fällig gewesen.

Im Übrigen gelten ja die Hinweise zu § 11 EstG - Allgemeines

"Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.7.1986 - BStBl 1987 II S. 16)."

Und wie gezeigt liegt die Fälligkeit vom 11/14 und 11/15 eben nicht in der kurzen Zeit :-)

..selbst dann nicht, wenn die Zahlung freiwillig beispielsweise am 5.1.15 geleistet worden wäre.... da dann immer noch die Fälligkerit erst am 12.1.15 gewesen wär.

sollte es um andere Zeiträume gehen schreib bitte nochmal um welchen , und wann genau gezahlt wurde und wie gezahlt wurde.

Eine Zahlung durch Lastschrift gilt für das finanzamt als am Fälligkeitstag entrichtet auch wenns später erfolgt.

Dagegen könnte man vorgehen, da die dazugehörige Rechtsprechung m.E: seit SEPA überholt sein dürfte.

SEPA ist schliesslich eine Termin Lastschrift, bei welcher der Schuldner durch Unterschrift unter die SEPA Einzugsermächtigung sein Einverständnis zur einlösung der Lastschrift an dem vom Gläubiger benannten Termin und in der vom Gläubiger mitgeteilten Höhe ( Pre-Notifikation) gegeben hat.

Und wenn das FA selbst einen späteren als den gesetztlichen Fälligkeitstermin als Abbuchungstermin bestimmt, besteht kein Raum für das fiktive "vorziehen" des tatsächlichen Zahldatums auf den Fälligkeitstermin.

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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10.01.2017, 10:13
Beitrag: #4
RE: EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
Zitat: Für mich ein Hinweis darauf: Der Bearbeiter hat bei Erlass des Bescheides gewusst, dass die USt November nicht als BA berücksichtigt wurde.
Für mich ist das kein Argument. Und selbst wenn, ist das FA nicht gehalten die Stpfl. auf vergessene Abzugsmerkmale hinzuweisen.
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10.01.2017, 18:16
Beitrag: #5
RE: EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
(10.01.2017 10:13)Opa schrieb:  
Zitat: Für mich ein Hinweis darauf: Der Bearbeiter hat bei Erlass des Bescheides gewusst, dass die USt November nicht als BA berücksichtigt wurde.
Für mich ist das kein Argument. Und selbst wenn, ist das FA nicht gehalten die Stpfl. auf vergessene Abzugsmerkmale hinzuweisen.

Für mich wäre das ein Argument, dass § 129 AO gerade nicht greift, da der Bearbeiter sich wohl Gedanken gemacht und nicht den Fehler des Stpfl. ungeprüft übernommen hat. Ein Rechtsanwendungsfehler fällt nicht unter § 129 AO.
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11.01.2017, 08:49
Beitrag: #6
RE: EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
(10.01.2017 01:22)Jive schrieb:  2014 und 2015 kann das nämlich eigentlich nicht passieren da der 10. 01. 2016 ein sonntag und der 10 01.2015 ein Samstag war
damit war die ust für 11/15 erst am 11.01.2016 fällig bzw die Ust 11/14 am 12.01.2015 fällig gewesen.

Es ist str., ob sich die 10 Tages-"Frist" verlängert, weil diese hier am Wochenende endet. Vgl. Thüringer Finanzgericht, 27.01.2016, 3 K 791/15, Rev. anh. BFH X R 44/16.
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12.01.2017, 15:21
Beitrag: #7
RE: EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
Hatte ich leider auch schon. Problem konnte gelöst werden, indem wir die Ust-Zahlung im anderen Jahr angesetzt hatten. Das FA hat es aufgrund der Regel rausgeschmissen und wir sind über den 174 wieder rein gekommen.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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