Reverse-Charge-Verfahren Rechtsfolgen
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18.02.2016, 11:29
Beitrag: #1
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Reverse-Charge-Verfahren Rechtsfolgen
Hallo,
mir ist immer noch nicht klar, was eigentlich in folgenden Fällen die Rechtsfolge ist. 1. Wir bekommen eine Google-Adwords Rechnung. Diese ist ohne USt. Wir sind Empfänger der Werbeleistung. Reverse-Charge-Verfahren. Wir sind Vorsteuerabzugsberechtigt. Diese Rechnung wird jetzt einfach nur auf Werbekosten gebucht, ohne irgend welche Umsatzsteuerschlüssel. In 3 Jahren kommt ein Prüfer. Kann dadurch für Steuerberater oder Mandant ein Schaden entstehen? Oder kann es irgendwie zu einer Nachforderung kommen? Eigentlich ja nicht, oder? 2. Gleicher Fall. Wir wenden das Reverse-Charge-Verfahren an, obwohl die USt-ID des Leistungsempfängers (also unsere) nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist. Kann das irgendwie zum Problem werden? Das Ganze dürfte doch eigentlich nur Probleme bereiten, wenn wir nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind, oder? Viele Grüße Buchi |
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18.02.2016, 11:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.02.2016 11:59 von phönix.)
Beitrag: #2
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RE: Reverse-Charge-Verfahren Rechtsfolgen
Bei 1. bist Du in der Steuerhinterziehung drin, wegen Kompensationsververbot § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Bei der USt-Hinterziehung erstreckt sich das Kompensationsverbot auf die nicht geltend gemachte Vorsteuer. Dies gilt sogar, wenn sich hieraus eine negative Zahllast ergeben würde...
HSO HaufeIndex 2002302: "Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO ist eine Steuer auch dann verkürzt (s. Rz. 84) und ein Steuervorteil auch dann ungerechtfertigt erlangt (s. Rz. 103), wenn "die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können". Die Vorschrift bewirkt, dass eine vollendete Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, obgleich materiell-rechtlich trotz der Tathandlung kein Taterfolg (s. Rz. 76), also keine Verkürzung (s. Rz. 85), eingetreten oder der Steuervorteil (s. Rz. 103) nicht ungerechtfertigt erlangt worden ist. Es wird also der Versuch der Steuerhinterziehung ohne die Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB (s. Rz. 137, 180) wie die vollendete Steuerhinterziehung bestraft[1]. Die materiell-rechtliche Rechtslage vermag die Strafbarkeit der Tathandlung nicht zu kompensieren." Ich werde wahrscheinlich ewig warten, dass diese Regelung abgeschafft wird. Beim Fall 2 sehe ich keine Probleme, denn der Vorsteuerabzug ist nicht von weiteren Formalien abhängig. Quelle müsste in noch mal goggeln. schönen Tag noch phönix |
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Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu phönix für diesen Beitrag: Buchi (18-02-2016) |
18.02.2016, 11:57
Beitrag: #3
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RE: Reverse-Charge-Verfahren Rechtsfolgen
(18.02.2016 11:52)phönix schrieb: Bei 1. bist Du in der Steuerhinterziehung drin, wegen Kompensationsververbot § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Bei der USt-Hinterziehung erstreckt sich das Kompensationsverbot auf die nicht geltend gemachte Vorsteuer. Dies gilt sogar, wenn sich hieraus eine negative Zahllast ergeben würde... ekelhaft! |
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Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu Buchi für diesen Beitrag: phönix (18-02-2016) |
19.02.2016, 01:03
Beitrag: #4
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Reverse-Charge-Verfahren Rechtsfolgen
Korrekt aber wahr.
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