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� 16 StBGebV
01.06.2007, 13:08
Beitrag: #1
� 16 StBGebV
Also, da es bei Steuernetz.de untergegangen ist bzw. nur eine Antwort von "vorwitzig" und eine eher unbrauchbare von "zaunk�nig" darauf kam, hier nochmals meine Fragestellung:

Was ist bei �16 StBGebV gemeint mit "...in einer Angelegenheit.." ???
Ist die Angelegenheit die komplette ESt-Erkl�rung, oder ist der Mantelbogen eine Angelegenheit und die V+V eine andere?
Nun hab ich f�r "Angelegenheit" immer noch keine Definiton gefunden :-( In meiner Datev-StBGebV steht hierzu z.B. folgendes: Begr�ndung zu �12 StBGebV: ... Der Begriff "Angelegenheit" kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden. Auch der einzelne Auftrag erm�glicht nicht in allen F�llen eine eindeutige Abgrenzung, weil er sich in vielen F�llen auf mehrere Angelgenheiten im Sinne der Verordnung erstreckt, ohne dass dies besonders zum Ausdruck gebracht wird. Zwar erm�glicht die Gliederung der Verordnung eine geb�hrenm��ige Zerlegung des Auftrages in bestimmte Einzelt�tigkeiten, doch werden die betreffenden Einzelt�tigkeiten dadurch nicht in jedem Fall zu gesonderten "Angelegenheiten" im Sinne dieser Vorschrift. Die Entscheidung kann sich deshalb stets nur nach den Umst�nden des jeweiligen Einzelfalls richten.

Wie handhaben das die Kollegen hier?
Danke f�r viele Antworten
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01.06.2007, 13:35
Beitrag: #2
RE: � 16 StBGebV
Hallo,

� 16 StBGebV bezieht sich auf Post- und Telekommunikationskosten. Mit den Ausf�hrungen zu � 12 StBGebV hat dies reichlich wenig zu tun.


Die Erl�uterungen zu � 12 StBGebV weisen darauf hin, dass hier die Begrifflichkeit der "Angelegenheit" aus der Bundesgeb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte (BRAGO) entnommen wurde. Eine Erl�uterung hierzu liegt mir nicht vor.

Sinngem�� verstehe ich die Definition der Angelegenheit auf den Auftrag bezogen. So kann die Erstellung einer Einkommensteuererkl�rung mit all ihren Anlagen als eine Angelegenheit gem�� Auftragsvergabe angesehen werden, auch wenn einzelne Arbeiten separiert abgerechnet werden.

Umgekehrt k�nnte aber auch die Erstellung einer Steuererkl�rung eine Angelegenheit sein, und die nachtr�gliche Erstellung einer Anlage (z.B. verschwiegene Eink�nfte aus Kapitalverm�gen) eine neue, weitere Angelegenheit.

Die Vergabe der Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive der dazugeh�rigen Steuererkl�rungen kann ein einheitlicher Auftrag sein, besteht aber aus mehreren Angelegenheiten: Jahresabschluss, USt-Erkl�rung, GewSt-Erkl�rung, und sonstige Erkl�rungen.

Vielleicht gibt aber die BRAGO mehr zum Begriff her.

Der DStV sagt hierzu folgendes:

Zitat:IV. Begriff der "Angelegenheit"

Die Geb�hren entgelten grunds�tzlich die gesamte T�tigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der "Angelegenheit" (� 12 Abs. 1). Mit den Geb�hren sind daher generell auch vorbereitende Arbeiten oder Nach- und Nebenarbeiten abgedeckt. Allerdings ist der Begriff der "Angelegenheit" in der StBGebV nicht definiert. Er kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden. Unstreitig ist insoweit, dass die in der StBGebV aufgez�hlten Geb�hrentatbest�nde f�r sich eigene Angelegenheiten sind. Andererseits ist die "Angelegenheit" nicht mit dem "Auftrag" gleichzusetzen. Der "Auftrag" umfasst in der Regel mehrere "Angelegenheiten". In Anlehnung an den Kommentar Eckert l�sst sich der Begriff etwa wie folgt definieren:

Die Angelegenheit ist die geb�hrenrechtliche B�ndelung von Einzelt�tigkeiten zu einer "geb�hrenrechtlichen Einheit".

Das hat zur Folge, dass die jeweilige Einzelt�tigkeit geb�hrenrechtlich ohne Bedeutung ist, also nicht separat abgerechnet werden kann. Dies ist nur im Rahmen der "Angelegenheit" m�glich.
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