01.06.2007, 13:08
Also, da es bei Steuernetz.de untergegangen ist bzw. nur eine Antwort von "vorwitzig" und eine eher unbrauchbare von "zaunkönig" darauf kam, hier nochmals meine Fragestellung:
Was ist bei §16 StBGebV gemeint mit "...in einer Angelegenheit.." ???
Ist die Angelegenheit die komplette ESt-Erklärung, oder ist der Mantelbogen eine Angelegenheit und die V+V eine andere?
Nun hab ich für "Angelegenheit" immer noch keine Definiton gefunden :-( In meiner Datev-StBGebV steht hierzu z.B. folgendes: Begründung zu §12 StBGebV: ... Der Begriff "Angelegenheit" kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden. Auch der einzelne Auftrag ermöglicht nicht in allen Fällen eine eindeutige Abgrenzung, weil er sich in vielen Fällen auf mehrere Angelgenheiten im Sinne der Verordnung erstreckt, ohne dass dies besonders zum Ausdruck gebracht wird. Zwar ermöglicht die Gliederung der Verordnung eine gebührenmäßige Zerlegung des Auftrages in bestimmte Einzeltätigkeiten, doch werden die betreffenden Einzeltätigkeiten dadurch nicht in jedem Fall zu gesonderten "Angelegenheiten" im Sinne dieser Vorschrift. Die Entscheidung kann sich deshalb stets nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten.
Wie handhaben das die Kollegen hier?
Danke für viele Antworten
Was ist bei §16 StBGebV gemeint mit "...in einer Angelegenheit.." ???
Ist die Angelegenheit die komplette ESt-Erklärung, oder ist der Mantelbogen eine Angelegenheit und die V+V eine andere?
Nun hab ich für "Angelegenheit" immer noch keine Definiton gefunden :-( In meiner Datev-StBGebV steht hierzu z.B. folgendes: Begründung zu §12 StBGebV: ... Der Begriff "Angelegenheit" kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden. Auch der einzelne Auftrag ermöglicht nicht in allen Fällen eine eindeutige Abgrenzung, weil er sich in vielen Fällen auf mehrere Angelgenheiten im Sinne der Verordnung erstreckt, ohne dass dies besonders zum Ausdruck gebracht wird. Zwar ermöglicht die Gliederung der Verordnung eine gebührenmäßige Zerlegung des Auftrages in bestimmte Einzeltätigkeiten, doch werden die betreffenden Einzeltätigkeiten dadurch nicht in jedem Fall zu gesonderten "Angelegenheiten" im Sinne dieser Vorschrift. Die Entscheidung kann sich deshalb stets nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten.
Wie handhaben das die Kollegen hier?
Danke für viele Antworten