Wiedereingliederungsmaßnahme
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22.05.2014, 08:22
Beitrag: #1
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Wiedereingliederungsmaßnahme
Hallo,
wie behandelt Ihr Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer Krankheit bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld entstehen? |
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22.05.2014, 11:34
Beitrag: #2
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
die Fahrtkosten ganz normal als WK abziehen .. allerdings vom Krankengeld.
somit mindern sich die Einkünfte die unter den Progressionsvorbehalt fallen. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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22.05.2014, 11:49
Beitrag: #3
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
(22.05.2014 11:34)Jive schrieb: die Fahrtkosten ganz normal als WK abziehen .. allerdings vom Krankengeld. das dürfte dann von §3c EStG ausgeschlossen sein. Allerdings meine ich, dass die Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, um das Krankengeld zu erhalten (das gäbe es doch auch, wenn einer zu Hause krank auf dem Sofa liegt...), sondern um wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehmen und stpfl. Einkünfte erzielen zu können. Deshalb möchte ich die Kosten als vorab entstandene Werbungskosten abziehen. FA meint, gar kein Abzug |
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22.05.2014, 12:26
Beitrag: #4
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Also gar kein abzug find ich quatsch .. gibts vom FA dazu eine begründung ?
Der Hinweis mit §3c greift übrigens nicht. Schau Dir mal § 32b Abs. 2 EstG an :-) lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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22.05.2014, 14:24
Beitrag: #5
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
(22.05.2014 12:26)Jive schrieb: Also gar kein abzug find ich quatsch .. gibts vom FA dazu eine begründung ?nein bislang noch nicht (22.05.2014 12:26)Jive schrieb: Der Hinweis mit §3c greift übrigens nicht. versteh ich nicht. Im §32b Abs. 2 Nr.1 EStG steht doch ausdrücklich drin, dass ggf. nur der AN-Pauschbetrag abziehbar ist, und nicht die tatsächl. WK??? |
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22.05.2014, 14:58
Beitrag: #6
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
M.E. wird nur der AN-PB abgezogen, aber eben nicht die tatsächlichen WK, weil die nie abgezogen werden bei Progressionseinkünften.
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22.05.2014, 15:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.05.2014 15:42 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Okay. ich glaub ich hab mich falsch ausgedrückt.. Entschuldigung..
(der Abzug vom Krankengeld ist käse .. da hab ich mich von DBA einkünften verleiten lassen ..) Krankengeld fällt unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EstG Damit ist § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschlägig ( und nicht NR. 2 wie ich vorher angedacht hatte ...) schaut euch mal dieses Urteil zum Elterngeld an, welches ich analog anwenden wollen würde. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes :Az.: VI R 22/12 Dagegen wurde Revision eingelegt. Dieses Verfahren wurde durch Abgabe erledigt und das neue noch anhängige Az. lautet nun III R 61/12. SOWEIT AN-PB nicht verbraucht abzug vom Krankengeld. Wenn also 1.) tatsächliche WK über AN-PB oder 2.) das Gehalt unter dem AN-PB oder 3.) die tatsächlichen WK unter WK-PB, dann ist der AN-PB NICHT vollständig verbraucht und kann (ggf. teilweise??) nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 EstG vom Krankengeld abgezogen werden. lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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22.05.2014, 17:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.05.2014 17:57 von Petz.)
Beitrag: #8
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Damit das klar wird, was ich meinte:
Das sind m.E. ganz eindeutig normale Werbungskosten, die auf der Rückseite der Anlage N einzutragen sind und somit entweder mit anderen Einkünften verrechnet werden können oder eben einen negativen GdE entstehen lassen. Hier ist doch der klassische Werbungskostenbegriff erfüllt: Zitat:Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen |
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22.05.2014, 18:13
Beitrag: #9
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
Da gehe ich mit Dir auch (jetzt) überein.
Der abzug der WK in der Anlage N schließt aber nicht den Abzug des AN-PB vom Krankengeld zwangsläufig aus .. ...und das ist das worauf ich hinaus wollte:-) Wenn die tats. WK über dem AN-PB sind, wurde der AN-PB nicht verbraucht weil lediglich die tats. WK abgezogen worden sind. In der folge darf der AN-PB vom Krankengeld abgezogen werden. Das kommt halt darauf an wiehoch die tats. WK tatsächlich sind:-) Aber dazu wurde bisher im Sachverhalt ja nix vorgetragen *zwinker* lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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22.05.2014, 20:59
Beitrag: #10
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RE: Wiedereingliederungsmaßnahme
(22.05.2014 18:13)Jive schrieb: Da gehe ich mit Dir auch (jetzt) überein. Also, die tatsächlichen Werbungskosten sind in meinem Fall höher als der AN-PB. Ein zusätzlicher Abzug des Pauschbetrages bei den Progressionseinkünften würde meinem steuerlichen Verständnis aber völlig zuwider laufen. Der AN-PB ist schließlich doch durch die höheren WK verbraucht worden. Ich wäre überhaupt nicht auf die Idee gekommen, ihn dennoch vom Krankengeld abzuziehen. Ich habe das Urteil des Nieders. FG allerdings auch nur überflogen. Um es in Gänze zu verstehen ist es mir heute einfach zu heiß ![]() Aber offen halten kann man solche Fälle ja mal, vielen Dank für den Hinweis. Mir ging es hier ja eigentlich auch nur darum, ob die Werbungskosten nach §3c EStG gestrichen werden können und da sind wir uns wohl einig, dass dies falsch ist. |
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