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Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
26.10.2013, 17:31
Beitrag: #11
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Zitat:Selbstverständlich wird eine Papierbescheinigung akzeptiert. Es muss aber die 10a-Bescheinigung sein.
Vergiß es. Erstens werden keine 10a Bescheinigungen mehr ausgestellt und selbst wenn (Ich habe nur eine Versicherung gesehen, die es noch macht) wird auch diese definitiv von den hiesigen FAs abgelehnt. O-Ton: "Die könnten ja gefälscht sein."
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26.10.2013, 17:34
Beitrag: #12
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
(26.10.2013 17:31)Opa schrieb:  .. wird auch diese definitiv von den hiesigen FAs abgelehnt. O-Ton: "Die könnten ja gefälscht sein."

au weia

schönen Tag noch

phönix
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26.10.2013, 19:25
Beitrag: #13
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
10a Bescheinigungen werden noch ausgestellt, und wenn mir eine vorgelegt wird unterstelle ich bestimmt nicht, dass die gefälscht ist. Das ist ja wohl absolut grenzwertig!

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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26.10.2013, 19:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2013 19:38 von Opa.)
Beitrag: #14
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
...aber genau das erlebe (fast) täglich.

Zitat:10a Bescheinigungen werden noch ausgestellt
Wer macht das denn noch? Ab dem VZ 2012 ist das keine Pflicht mehr. Und wie gesagt, ich kenne nur eine Vers. die dies noch freiwillig macht, und bisher hat kein FA (wenn ich die 10a hätte) diese anerkannt. Das Gesetz geht von einer elektronischen Übermittlung aus.

Ich hab auch schon versucht Versicherungen um eine 10a Bescheinigung zu bitten. Das wird grundsätzlich abgelehnt, da angeblich alles elektronisch übertragen wird. Auch wenn es nicht erfolgte.
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28.10.2013, 09:35
Beitrag: #15
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Das alte Problem mit der Bekanntgabe. Wenn das FA sagt, die Bescheinigung ist nicht da, dann ist die Bescheinigung nicht da. Den Zugang hat immer der Zusteller nachzuweisen.

Wenn die Mitteilung von der ZfA zurückgewiesen wurde, dann taucht die im System mit "zurückgewiesen" und einem Fehlercode auf. Nur laut Aussage einiger Versicherungsvertreter sieht man die Zurückweisung erst, wenn man den Übermittlungsstatus prüft. Das ist dann aber kein Verwaltungsproblem, sondern die Pflicht zur Sorgfalt bei der Übermittlung liegt bei der Versicherung.


Ebenfalls laut Aussage eines Versicherungsvertreters haben in seiner Versicherung die Vertreter die Möglichkeit eine erneute Übermittlung anzustoßen, da das Problem bekannt ist.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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28.10.2013, 10:31
Beitrag: #16
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Zitat:Ebenfalls laut Aussage eines Versicherungsvertreters haben in seiner Versicherung die Vertreter die Möglichkeit eine erneute Übermittlung anzustoßen, da das Problem bekannt ist.
Das ist ja richtig. Nur merke ich erst, daß keine Übertragung vorliegt, wenn ich den Bescheid in der Hand halte.
- Dann Einspruch einlegen.
- Versicherung anschreiben, daß sie nochmal übermitteln sollen.
- Auf Rückmeldung der Vers. warten.
- FA anschreiben, daß nochmal übermittelt wurde. ...

Und das bei ?...zig Fällen, das macht keinen Spass.
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28.10.2013, 11:15
Beitrag: #17
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Ich geb Dir Recht. Spaß macht es sicher keinen. Glaub mir, dem Finanzamt macht es auch keinen Spaß, vor allem das Faktum, dass Riester "ohne Rücksprache" ausgesteuert wird, wenn keine eDaten abrufbar sind.

Ich tröste mich immer mit dem Gedanken, dass es beim eLohn damals auch so war. Keine Ahnung wie lange das ging, bis es wirklich bei jedem AG geklappt hat.

Problem ist halt nur, dass wir gerade zu viele Baustellen im "e" Bereich haben. In einem anderen Post wurde das Thema "Rente und KV rechnen auf" angesprochen. Unser "e" Problem ist, dass die Rente korrigierte eDaten verschickt. Die KV aber nicht. Da kommen die tollsten Dinge bei heraus.

Die Beiträge zu KV und PV sind auch ganz nett, aber der Großteil der Datensätze erfordert manuelle Nacharbeit, weil sie nicht passen.

Seit Oktober sind die meisten Stpfl. eh aus dem Häuschen weil ihre AG das erste Mal die ElStAM abgerufen haben. Das Mitteilungsschreiben der ElStAM von vor zwei Jahren hat jeder unbeachtet in den Müll geworfen und deshalb wird jetzt zu viel Lohnsteuer einbehalten.

Die letzten Sätze betreffen zwar andere Themen, aber das Problem ist dasselbe. Der Gesetzgeber ging mit der Zeit und die elektronische Übermittlung ist das Wunderding. Es wird dauern; nach der Einführung jedes "e"-Verfahrens dauerte es mindestens 1-2 Jahre bis alles funktionierte und erst dann wird es als Verbesserung empfunden.

Was bedeutet es für uns und unsere Kunden? Ruhig Blut, tief durchatmen und vorwärts stürmen für Herr und Land, denn was anderes bleibt uns eh nicht.

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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28.10.2013, 11:46
Beitrag: #18
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Passend dazu gerade eben reingekommen:

Finanzamt fordert zu einer seit 2004 von einer Versorgungsanstalt bezogenen Rente eine Bescheinigung zur Öffnungsklausel an.

Anruf beim FA: kann ich die Bescheinigung aus 2004 schicken?
Antwort: nein, seit 2009 müssen diese Bescheinigungen jährlich ausgestellt werden und seitdem müssten wir sie eigentlich schon anfordern. Ich brauche jetzt die Bescheinigung für das Jahr 2012.
Frage: wird die denn nicht elektronisch übermittelt?
Antwort: nein, wird sie nicht

So kann man aus der elektronischen Übermittlung auch eine Lachnummer machen.
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28.10.2013, 15:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2013 15:48 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Die Öffnungsklausel hat aber mit der elektronischen Übermittlung nichts zu tun, zumal die nur auf Antrag (sprich: Angabe in der Steuererklärung) angewandt wird und nicht automatisch. Den Antrag kann die Versicherung gar nicht stellen. Außerdem kann es theoretisch sein, dass in bei mehreren Versorgungsträgern parallel eingezahlt wurde, das ist standardmäßig bei den Berechnungen natürlich nicht berücksichtigt.

Unsinn ist aber, dass die Öffnungsklausel seit 2009 jährlich neu bescheinigt werden muss.

Es war nur so, dass der BFH die frühere Auffassung der Finanzverwaltung zur Berechnung der Öffnungsklausel verworfen hat (relevant ist demnach nicht der Zahlungszeitpunkt der Beiträge sondern deren wirtschaftliche Zuordnung, d. h. Nachzahlungen werden dem jeweiligen Jahr, für das sie erfolgten, zugeordnet).

Das BMF hat, ich glaube ab 2011 die neue Berechnung für allgemein anzuwenden erklärt, daher wurden für 2011 immer die neuen Berechnungen angefordert. In den allermeisten Fällen änderte sich dadurch aber nichts. Ich hatte einen Fall, in dem es günstiger wurde, da kann man sich dann für frühere Jahre auf die günstigere Berechnung berufen.

Wurde die Neuberechnung einmal vorgelegt, muss die selbstverständlich auch nicht jedes Jahr wieder neu vorgelegt werden.

Zu § 10a EStG: Der sieht schlichtweg keine Papierbescheinigungen mehr vor, daher kann es m. E. auch keine offiziellen Bescheinigungen nach § 10a EStG mehr geben. Ich meine auch, dass es mindestens eine Versicherung gibt, die sowas noch schickt, das ist dann aber aus meiner Sicht nur ein Service in Anlehnung an die frühere Rechtslage und keine gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung.

Was jeder erhalten muss ist die Mitteilung nach § 92 EStG. Da stehen unter anderem die in dem Jahr geleisteten Beiträge zur Riester-Rente drin. Außerdem auch die für Vorjahre gutgeschriebenen Zulagen. Da kann man auch die ein oder andere Überraschung erleben, denn es gibt z. B. Fälle, wo nie ein Zulagenantrag gestellt wurde. Nicht selten ist auch, dass die Kinderzahl nicht aktualisiert wurde oder nicht zutreffend beurteilt wurde, ob eine unmittelbare oder mittelbare Begünstigung vorliegt (insbesondere auch, wenn die kindererziehende Mutter die rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten nicht frühzeitig beantragt, was ein Grund für die unmittelbare Begünstigung ist).
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28.10.2013, 16:28
Beitrag: #20
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Zitat:Zu § 10a EStG: Der sieht schlichtweg keine Papierbescheinigungen mehr vor, daher kann es m. E. auch keine offiziellen Bescheinigungen nach § 10a EStG mehr geben. Ich meine auch, dass es mindestens eine Versicherung gibt, die sowas noch schickt, das ist dann aber aus meiner Sicht nur ein Service in Anlehnung an die frühere Rechtslage und keine gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung.
Ja, hab ich ja auch so geschrieben.

Die Bescheinigung n. § 92 wird nicht anerkannt, das ist auch klar.

Und Überraschungen diesbzgl. ... erlebe ich tgl.
Hatte jetzt ein Lehrerin, seit 2004 Riester-Rente, noch nie Zulagenantrag gestellt. ...
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