500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
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09.10.2013, 11:55
Beitrag: #1
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500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.
Immer wieder kommt es vor, dass Baudienstleister auch bei Rechnungen unter 500 Euro §13B angewendet wissen wollen und in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen erscheint der Satz auf der Rechnung: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Wie handhabt ihr das bei den Leistungsbeziehern? Bezieht Ihr hier die Rechnungsbeträge in die Versteuerung nach Paragraph 13 B ein? oder wird der Aufwand mit 0 % Vorsteuer gebucht? schönen Tag noch phönix |
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09.10.2013, 12:36
Beitrag: #2
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RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
wir buchen das dann auch als 13b, sag ich jetzt mal so
Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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09.10.2013, 13:23
Beitrag: #3
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RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
Buchen wir auch als 13b
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09.10.2013, 13:34
Beitrag: #4
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RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
Klar als 13b.
Aber am Ende ist es doch das Problem des Leistenden. ® |
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09.10.2013, 14:38
Beitrag: #5
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RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
(09.10.2013 13:34)ecro schrieb: Klar als 13b. Nö! Hier greift doch dann sicherlich A 13b.8 UStAE (Vereinfachungsregel), weil sich beide darüber einig waren. Ciao Dragon |
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09.10.2013, 15:25
Beitrag: #6
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RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen
(09.10.2013 14:38)Dragon schrieb:(09.10.2013 13:34)ecro schrieb: WEIL sich beide darüber einig waren. Klar :-) ® |
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