09.10.2013, 11:55
Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.
Immer wieder kommt es vor, dass Baudienstleister auch bei Rechnungen unter 500 Euro §13B angewendet wissen wollen und in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen erscheint der Satz auf der Rechnung: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Wie handhabt ihr das bei den Leistungsbeziehern? Bezieht Ihr hier die Rechnungsbeträge in die Versteuerung nach Paragraph 13 B ein? oder wird der Aufwand mit 0 % Vorsteuer gebucht?
Immer wieder kommt es vor, dass Baudienstleister auch bei Rechnungen unter 500 Euro §13B angewendet wissen wollen und in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen erscheint der Satz auf der Rechnung: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Wie handhabt ihr das bei den Leistungsbeziehern? Bezieht Ihr hier die Rechnungsbeträge in die Versteuerung nach Paragraph 13 B ein? oder wird der Aufwand mit 0 % Vorsteuer gebucht?