Afa nach § 4 FGG
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11.12.2007, 13:24
Beitrag: #1
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Afa nach § 4 FGG
Hallo
Kann es zufällig einer aus dem Kopf bestätigen. Nach Ablauf Zeitraum der Sonder Afa nach § 4 FGG wird der restl. Betrag für die lineare und der restl. Betrag wovon Sonder Afa vorgenommen wurde, adiert, damit neue Bemessungsgrundlage gebildet und linear auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Viele Grüße |
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11.12.2007, 16:41
Beitrag: #2
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RE: Afa nach § 4 FGG
Ich versteh Dein "restl." und "wovon" nicht.
Im Prinzip teilst Du nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes den RBW durch die RND? ----------------- LG Clematis |
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11.12.2007, 17:27
Beitrag: #3
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RE: Afa nach § 4 FGG
So hab ich es auch gemeint.
Beispiel: AK 100.000,- + Modernisierungskosten 50.000,- = ges. 150.000,- --> 10 Jahre lin. Afa v. 2% = 20.000,- und 10 Jahre Sonder Afa v. 5% = 25.000,- = Gesamt Afa 10 Jahre 45.000,- 150.000,- ./. 45.000,- = 105.000,- auf Restnutzungsdauer 40 Jahre abschreiben = 2.625,- p.a. |
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