§ 35 a EStG
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05.12.2007, 11:06
Beitrag: #11
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RE: § 35 a EStG
frankts schrieb:Interessant in diesem Zusammenhang: Darauf würde ich mich nicht verlassen. Lieber die Erklärung später einreichen, oder bezüglich dieses Punktes RdV beantragen. Bei anderen Belegen geht dies nämlich auch nicht, nur weil man sie zu spät erhalten hat. mfg Dr. H.C. Freak |
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05.12.2007, 11:23
Beitrag: #12
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RE: § 35 a EStG
Hallo
Da würde ich mich auch nicht drauf verlassen, denn es ist doch keine neue Tatsache. Daß die Kosten angefallen sind, ist ja bekannt, nur die Höhe steht nicht ganz fest. Viele Grüße |
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05.12.2007, 13:34
Beitrag: #13
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RE: § 35 a EStG
Die interne Anweisung an die bay. Finanzämter besteht aber (topaktuell). Es läge kein grobes Verschulden vor, wenn die Abrechnung bis zum Abgabezeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Ohne Bescheinigung bis zur Abgabe könne auch ein Betrag geletend gemacht werden (Schätzung) und der Bescheid werde dannn in diesem Punkt für vorläufig erklärt.
Dem müssen die Bay. Finanzämter bis zu einer anderen Anweisung folgen! Gruß frankts |
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05.12.2007, 13:50
Beitrag: #14
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RE: § 35 a EStG
Nicht richtig gelesen bzw. aufgefasst
Zitat:nach Bescheidrechtskraft eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Eine Änderung des Bescheides ist möglich, wenn sich der Betrag ändert, aber eben keine neue Tatsache, wenn nachträglich erstmals[/font] Kosten geltend gemacht werden. Da gehe ich mit. Viele Grüße |
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05.12.2007, 14:38
Beitrag: #15
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RE: § 35 a EStG
Hier noch etwas, was ich gerade gefunden habe und zum Thema passt.
FG Köln 10 K 4217/07 Das Verfahren wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. --> Verlustvor/rücktrag |
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05.12.2007, 21:26
Beitrag: #16
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RE: § 35 a EStG
Opa schrieb:Nicht richtig gelesen bzw. aufgefasst Hi opa, der Text spricht von zwei Fällen - einmal kein Abzugsbetrag, weil keine Abrechnung, dann n.T. oder geschätzter betrag, dann vorl. Steuerfestsetzung. Und ganz ehrlich, kann ein Steuerpflichtiger wissen eine solche Ermäßigung z.B. bei einer Eigentumswohnanlage in Betracht kommt, obwohl die Verwalterabrechnung nicht auf dem Tisch liegt? Und wenn er dann die Erklärung abgibt und keinen Betrag rein schätzt, dann soll das grobes Verschulden sein? Schönen Abend noch frankts frankts |
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06.12.2007, 10:27
Beitrag: #17
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RE: § 35 a EStG
Zitat:Und ganz ehrlich, kann ein Steuerpflichtiger wissen eine solche Ermäßigung z.B. bei einer Eigentumswohnanlage in Betracht kommt, ... Ob er es weiß oder nicht spielt keine Rolle. Es steht in der Anlage zur Steuererklärung usw. Sonst könnte ja jeder auf die Idee kommen irgendetwas nachholen zu wollen. "Das hab ich nicht gewusst, daß ich die Riesterrente, Dienstreise usw. (was auch immer) angeben kann." Das sind aber niemals neue Tatsachen, denn er weiß, daß er eine Riesterrente hat, auch wenn die Bescheinigung vom Anbieter eventuell auch viel später kommt. Entweder es wird in der Erklärung angesetzt und RdV bis der endgültige Betrag feststeht, oder es ist verloren, wenn der Bescheid bestandskräftig ist. Viele Grüße |
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06.12.2007, 13:43
Beitrag: #18
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RE: § 35 a EStG
Habe ich mich ungenau ausgedrückt:
Wie soll ein Stpfl. wissen, ob solche Aufwendungen überhaupt angefallen sind, wenn es noch keine Verwalterabrechnung gibt. Nur diese Konstellation ist gemeint. frankts |
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06.12.2007, 13:56
Beitrag: #19
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RE: § 35 a EStG
Schon wenn ich den Mietvertrag unterschreibe, weiß ich ob es einen Hausmeister, Hausreinigung, Winterdienst usw. gibt (die natürlich mit Kosten verbunden sind), oder ob ich alles selber machen muss.
Viele Grüße Sorry aber ich wurde heute schon so geärgert, da... ich sollte heute nach Hause gehen. |
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06.12.2007, 16:47
Beitrag: #20
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RE: § 35 a EStG
Opa schrieb:......Nein, freuen dass die bay. Finanzverwaltung so großzügig ist. Schönen Tag ohne nervige....... frankts |
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