Steuerberater

Normale Version: § 35 a EStG
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Eigentlich ja ein klares Thema, aber so manche Details bleiben im Dunklen.
Wir stolperen gerade über die Kosten der regelmäßigen Heizungsablesung. Sind das Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG. Das BMF Schreiben vom 26. Oktober 2007, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 bringt mich eigentlich auch nicht wirklich weiter. Anfrage beim Finanzamt war auch nicht besser.
Grüße
frankts
Hallo

Also ohne jetzt nachgesehen zu haben, sind Ablesearbeiten auch nach § 35 a begünstigt. Habe es schon mehrfach angesetzt und nie Probleme gehabt. Es ist die Tätigkeit eines Handwerkers im Haushalt (reine Arbeitsleistung), also ... s.o.

Viele Grüße
frankts schrieb:...
Anfrage beim Finanzamt war auch nicht besser.
Grüße
frankts

Im Zweifelsfalle beantrage ich immer und bin auf die Begründung bei Ablehnung gespannt.
Hallo,

das BMF-Schreiben vom 03.11.2006 weist doch in Rz 12 eindeutig auf die Kontrollarbeiten von Handwerkern (hier unter beispielhafter Nennung des Schornsteinfegers) hin.
Insoweit kann die Kontrollarbeit des Heizungsbauers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Heizungsanlage letztlich auch nichts anderes sein.

Und da ja bekannt ist, dass ich hier eine etwas differente Ansichtsweise habe, gehören für mich reine Ablesetätigkeiten nicht zu den Arbeiten im Rahmen von Erhaltungs- und/oder Herstellungsarbeiten oder Kontrolleistungen hinsichtlich der Funktionalität.

Warum?
Weil für Ablesearbeiten kein Handwerker benötigt wird. Diese Arbeiten können von jeder angelernten Kraft durchgeführt werden. Besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, wie sie ein Handwerker haben muss, sind nicht erforderlich. Insoweit wird die Leistung auch nicht von einem Handwerker erbracht.
Vielmehr ist die Ablesetätigkeit eine Dienstleistung, die der ordnungsgemäßen Abrechnung der Nebenkosten dient.


Wie gesagt, meine differente Ansicht.
Hallo Zaunkönig,

der Vergleich mit den Fach-Handwerkeren "hinkt" m.E. etwas, denn das BMF spricht in RZ 11 auch von Ausbesserungsarbeiten, "die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Hasuhalts erledigt werden...", - d.h. auch da wäre keine Fachkenntnis vonnöten.

Und zumindest bei uns im Haus ist es so, dass der Ableser durchaus Fachkenntnis hat...

Aus meiner Praxis kann ich nur beisteuern, dass es (bislang) noch nie gestrichen wurde.

Grüße, die Catja
Hallo,
es ist ja hier bekannt, das ich eine Ansichtsweise vertrete, die in den meisten Fällen zu Gunsten des Steuerpflichtigen interpretiert werden kann.
Wenn eine Problematik eineindeutig (um das mal mathematisch auszudrücken) ist, dann vertrete ich diese sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Ist die Problematik nicht eineindeutig argumentiere ich immer zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Man muß ja schließlich üben für wen man da ist.
Gleichzeitig akzeptiere ich aber auch (zumindestens nehme ich es mir vor) einen differierenden Standpunkt. Zumal er einen ja die eigene Argumentation schärfen hilft. Er ist also für mich auch willkommen, aber wie gesagt nur in den Fällen, wo ich glaube, das etwas nicht eineindeutig in meinem Sinne ist.

Nur mal so ganz nebenbei. Siehe meine Sig.
Info eine HSL für ESt bei einem bay. Finanzamt:
Es gäbe eine Anweisung für den Dienstgebrauch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen mit einer alphabetischen Auflistung einzelner Leistungen. da sind die Ablesegebühren explizit als nicht abzugsfähig eingestuft. Mal schauen, ob diese Arbeitsanweisung irgendwo zufällig hergeht.
Grüße
frankts
Zitat:eine Anweisung für den Dienstgebrauch

...ist für mich aber nicht bindend. Hier könnte sich das FA eines Einspruchs bzw. Klage sicher sein. Allerdings sind dies eben auch relativ geringe Beträge und, wie gesagt, bisher nie Probleme.

Viele Grüße
Dies zeigt aber auch wie Gesetze gemacht werden. Wenn im Nachhinein seitenweise Auflistungen erfolgen, welche Tätigkeiten gefördert werden und welche nicht und das Grundanliegen - Schwarzarbeit - immer mehr in den Hintergrund gerät.

Aber davon leben wir. Auch kleine Beträge sind hilfreich für uns.
Interessant in diesem Zusammenhang:
Die bay. Verwaltung sagt für den VZ 2006, dass bei Nachreichung einer Bescheinigung für die Ermäßigung nach § 35 a EStG nach Bescheidrechtskraft eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen kann. wenn ersichtlich ist dass die Abrechnung oder Bescheinigung bis zum Abgabezeitpunkt der Steuererklärung noch nicht vorgelegen hat.
Das war einigen Bearbeitern beim FA nicht so ganz klar, wie ich in pers. Gesprächen feststellen konnte.
Grüße
frankts
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