Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
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10.04.2013, 14:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.04.2013 14:27 von blind****.)
Beitrag: #11
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
@Jive
Zitat:Warum sollte ich das Mandat bei Überschuldung niederlegen?? Aus Haftungsgründen, z.B. wegen Insolvenzbeihilfe ? Es gibt doch bei nicht fristgerechter Fertigstellung des JA nach HGB bis 30.06. des Folgejahrs in Krisenfällen m.E. eine ähnliche Vorschrift, die eigentlich zur Niederlegung des Mandats zwingt. Oder habe ich da etwas verwechselt ? |
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10.04.2013, 18:56
Beitrag: #12
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
Die Mandatsniederlegung ist immer das letzte Mittel der Wahl.
Es ist zutreffend, dass der steuerliche Berater sich der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung schuldig machen kann. IdR durch psychische Beihilfe getreu dem Motto "Wenn mein Berater mir nichts sagt, kann es nicht so schlimm sein." Mittlerweile dürfte es sich jedoch die Hinweispflicht auf eine eventuelle (!) Insolvenzantragspflicht in der Beraterschaft rumgesprochen haben. Fraglich sind bei der bilanziellen Überschuldung aber zwei Dinge: 1. Handelt es sich hierbei auch um eine Überschuldung im Sinne des § 17 InsO? Die bilanzielle Überschuldung kann nur ein Indiz für einen etwaigen Insolvenzantragsgrund darstellen. Es liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter, zu prüfen, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt. "Dank" des zweistufigen Überschuldungsbegriffs wird man häufig plausible Gründe finden, die gegen eine Überschuldung sprechen. 2. Wie ich von Kölner Insolvenzverwaltern erfahren habe, ist die Überschuldung in den seltensten Fällen der wirkliche Antragsgrund. Viel früher tritt in der Regel die Zahlungsunfähigkeit ein. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn nicht alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt bedient werden können. Der BGH "gesteht" dem Schuldner eine Liquiditätslücke von 5% zu. Diese reicht aber auch in den meisten Fällen nicht aus. Und genau hier liegt auch, bei entsprechendem Auftrag, das Risiko des Steuerberaters. Er kennt die finanziellen Verhältnisse seines Mandanten eingehend. Als Berater bleibt einem nichts anderes übrig, als seinen Hinweis- und Belehrungspflichten nachzukommen und diese entsprechend zu dokumentieren. Gegebenenfalls muss man seinen Mandanten bei der Hand nehmen und zusammen zum Insolvenzgericht gehen. Sollte der Mandant so beratungsresistent, dass er alle Warnungen und Hinweise nicht beachtet, kann man meiner Meinung nach nicht mehr von einem Vertrauensverhältnis sprechen und sollte zum eigenen Schutz das Mandat niederlegen. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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11.04.2013, 08:01
Beitrag: #13
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
(10.04.2013 11:34)Jive schrieb: Warum sollte ich das Mandat bei Überschuldung niederlegen?? Vorkasse - da sind doch Möglichkeiten, wo der Insolvenzverwalter solche Honorare zurückfordern kann! Zu dem Thema empfiehlt es sich in die Literatur einzusteigen. frankts frankts ____________________________________________ |
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11.04.2013, 08:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.04.2013 08:08 von blind****.)
Beitrag: #14
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
@taxman
Zitat:Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn nicht alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt bedient werden können.Der BGH "gesteht" dem Schuldner eine Liquiditätslücke von 5% zu. Da sieht man den Unterschied zwischen Theorie und Praxis: Nur 5% ??? Das ist aber ein sehr geringer Wert und etwas praxisfern. Wenn ich mir insbesondere die kleineren Unternehmen hier im Osten des Landes so anschaue (Baubranche, Handwerker, Dienstleister), die fast kein oder nur sehr geringes Eigenkapital besitzen, dann stünden viele ständig am Abgrund. Wenn das tatsächlich der Maßstab wäre, würde das zum Abwürgen eines größeren Anteils der Unternhmen in bestimmten Branchen führen. Zitat:Es liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter, zu prüfen, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt. Das Problem bei kleineren Mandaten liegt in der Praxis meist an fehlenden Kenntnissen der GF in dieser Hinsicht. Zum Anwalt geht man halt nicht so gerne und scheut die Kosten. Man richtet sich da gerne auch nach anderen Unternehmen, die ebenfalls nicht so schnell etwas unternehmen. Zitat:Gegebenenfalls muss man seinen Mandanten bei der Hand nehmen und zusammen zum Insolvenzgericht gehen. Tun sich StB dies tatsächlich an ? Ich hoffe, die schriftliche Belehrung reicht. @frankts Zitat:Vorkasse - da sind doch Möglichkeiten, wo der Insolvenzverwalter solche Honorare zurückfordern kann! Leider nicht nur bei Vorkasse ! Aus leidvoller Erfahrung zum Glück bisher nur bei einem Mandat kann ich berichten, dass die "netten" Insolvenzverwalter neuerdings versuchen, da gnadenlos zuzuschlagen. Ich erhielt von einem Verwalter aus DD (Kopfbogen mit mind. 10 Anwälten, so dass kaum noch Platz für Text war !!!) einen Brief mit Anforderung von Gebührenrückzahlung, wobei die Leistung mehrere Jahre zurücklag. |
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11.04.2013, 08:32
Beitrag: #15
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Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
(11.04.2013 08:04)blindworm schrieb: ... Auf § 10 Abs 2 Satz 1 BORA wird hingewiesen: "Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufge- führt werden. " Das macht man idR nicht nur aus Werbegründen! |
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11.04.2013, 09:01
Beitrag: #16
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
Zitat:Das macht man idR nicht nur aus Werbegründen! Ich denke aber, psychologische Gründe spielen neben der rechtlichen Angabepflicht bei der Gestaltung von Anwalts-Kopfbögen auch eine gewisse Rolle. Das soll dann z.B. schon einen gewissen Respekt einflößen. Zumal die Insoverwalter meist sowieso am längeren Hebel sitzen und teilweise in der Zusammenarbeit mit dem StB des Schuldners sehr unangenehm werden können. Das geht vereinzelt sogar soweit, dass man als Berater bei Rückfragen von der Sekretärin des Verwalters generell nicht durchgestellt wird. Auch werden Anfragen (z.B. zu Lohnabrechnungen der AN des Schuldners) erst nach Monaten beantwortet. |
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11.04.2013, 13:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.04.2013 13:09 von blind****.)
Beitrag: #17
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RE: Musterschreiben/ Pflichten des StB bei Überschuldung
Gerade per Mail vom VSRW-Verlag erhalten:
Zitat:Auch künftig keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose siehe auch: http://www.vsrw.de/aktuelles/gmbh-und-st...-der-krise |
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