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Zustellung im Ausland
25.11.2012, 17:04
Beitrag: #1
Zustellung im Ausland
Ein richtig AO-sicheres FA:
Mandant erhält Zwangsgeldandrohung zur Abgabe der ESt Erklärung ins Ausland, Datum der Androhung 3.11.; die Erklärung müsse bis 30.11. eingereicht werden. Anruf beim Bearbeiter, ob er sich nicht geirrt habe mit der Fristsetzung vor Bekanntgabe. Nein, natürlich nicht, es habe da schon vorher Schrift- u. Telefonkontakte zur Abgabe der Erklärung gegeben. Da sei ihm der 30.11. schon gesagt worden. Er könne die Frist in diesem Fall nicht korrigieren, großzügigerweise müsse das Zwangsgeld nicht gleich am 1.12. festsetzen, wenn die Erklärung fehle. Er hat noch mal betont, dass er die Zustellung ins Ausland beherrsche, da ja schließlich in der Arbeitseinheit für beschränkt Steuerpflichtige sei.
Ich war direkt sprachlos ob solcher Aussagen. Ich werde wohl nächste Woche mit der zuständigen vom gehobenen Dienst mal telefonieren müssen.
Leider darf ich so ganz wie ich will, der liebe Mandant hat ein sehr gespanntes Verhältnis zum Finanzamt.
Wegen so einem Blödsinn muss man erst mal Kommentare und Literatur lesen, ob für solche Androhungen auch diese Zustellfiktion von einem Monat gilt, weil vielleicht hat man da was nicht kapiert
Frankts

frankts

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25.11.2012, 18:00
Beitrag: #2
RE: Zustellung im Ausland
(25.11.2012 17:04)frankts schrieb:  Leider darf ich so ganz wie ich will,

Andere empfinden das eher als vorteilhaft.

Ist es denn hoffentlich ein exotisches Ausland, so dass das Finanzamt selbst anreisen müsste? Da können die Finanzer ja auch den Brief persönlich zustellen....

®
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25.11.2012, 19:03
Beitrag: #3
RE: Zustellung im Ausland
(25.11.2012 18:00)ecro schrieb:  
(25.11.2012 17:04)frankts schrieb:  Leider darf ich so ganz wie ich will,

Andere empfinden das eher als vorteilhaft.

Ist es denn hoffentlich ein exotisches Ausland, so dass das Finanzamt selbst anreisen müsste? Da können die Finanzer ja auch den Brief persönlich zustellen....

Manchmal ist A schon exotisch, oder?
Frankts

frankts

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26.11.2012, 09:44
Beitrag: #4
RE: Zustellung im Ausland
Moin,
m.E ist hier die Fristsetzung ein nichtiger VwA nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die Frist bei Bekanntgabe bereits abgelaufen ist.
Grüße
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26.11.2012, 10:03
Beitrag: #5
RE: Zustellung im Ausland
Obacht, unter gewissen Voraussetzungen kann die Androhung auch mündlich erfolgen.

Zitat:es habe da schon vorher Schrift- u. Telefonkontakte zur Abgabe der Erklärung gegeben. Da sei ihm der 30.11. schon gesagt worden.

§ 332 Abs. 1 Satz 2 AO. Also erstmal keine Nichtigkeit, nur etwaige Rechtswidrigkeit. Um also der Festsetzung zu entgehen ist Einspruch und AdV angezeigt.
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26.11.2012, 10:22
Beitrag: #6
RE: Zustellung im Ausland
(26.11.2012 10:03)showbee schrieb:  Â§ 332 Abs. 1 Satz 2 AO. Also erstmal keine Nichtigkeit,
Ich bleibe dabei, dass die schriftliche Fristsetzung nichtig ist, da sie nicht erfüllbar ist. Bei § 332 AO geht es um Zwangsmittel, diese liegen hier noch gar nicht vor. Ob es eine mündliche Fristsetzung gegeben hat, wäre ggf. noch zu klären. Dagegen wäre wohl in der Tat Einspruch einzulegen, ggf. mit verlängerter Rb-Frist wg. fehlender Rb-Belehrung.
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26.11.2012, 10:26
Beitrag: #7
RE: Zustellung im Ausland
Bei § 332 geht es allein um die ANDROHUNG der Zwangsmittel, nicht um die FESTSETZUNG der Zwangsmittel (in § 333).
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26.11.2012, 10:48
Beitrag: #8
RE: Zustellung im Ausland
(26.11.2012 10:26)showbee schrieb:  Bei § 332 geht es allein um die ANDROHUNG der Zwangsmittel, nicht um die FESTSETZUNG der Zwangsmittel (in § 333).
trotzdem geht es hier darum, ob die Fristsetzung zur Abgabe der Erklärung wirksam ist. Die reine Fristsetzung ist kein Zwangsmittel und auch keine Androhung dessen
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26.11.2012, 10:49
Beitrag: #9
RE: Zustellung im Ausland
Der Sachverhalt sagt es aber:

Zitat:Mandant erhält Zwangsgeldandrohung zur Abgabe der ESt Erklärung ins Ausland,
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26.11.2012, 11:11
Beitrag: #10
RE: Zustellung im Ausland
Ja, man sollte den SV immer aufmerksam lesenBig Grin
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