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Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
20.11.2012, 20:14
Beitrag: #21
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Hallo,

bei allen Urteilen, die ich bisher gelesen habe, steht immer der gleiche Wort: Einzelfallentscheidung.
Und wie nennt das meine allerliebste Rechtsanwältin: auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...

Gruss
Uwe
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20.11.2012, 22:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.11.2012 22:48 von meyer.)
Beitrag: #22
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
(20.11.2012 20:14)Uwe schrieb:  bei allen Urteilen, die ich bisher gelesen habe, steht immer der gleiche Wort: Einzelfallentscheidung.
Und wie nennt das meine allerliebste Rechtsanwältin: auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...
Ja klar, aber es gibt da inzwischen so viele Urteile, dass es doch ziemlich klare Kriterien gibt. Einzelfallentscheidung heißt doch nur, dass unter Abwägung aller Aspekte im Einzelfall zu entscheiden ist und nicht, dass völlig beliebig entschieden werden kann.

Und nach der genannten Beschreibung (separater Eingang, Schild an diesem Hinweis auf Versicherungsvertretung mit Öffnungszeiten, Publikumsverkehr und dort zeitweise tätige familienfremde Angestellte) bin ich nahezu sicher, dass das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vielleicht wegen der Innenverbindung und der Ausstattung als Arbeitszimmer, nicht jedoch als ein in die häusliche Sphäre eingebundenes angesehen werden kann.

Voraussetzung ist natürlich, dass die Angestellte da auch tatsächlich einigermaßen regelmäßig arbeitet und/oder wirklich Publikumsverkehr stattfindet. Das wird sich ja irgendwie belegen oder glaubhaft machen lassen, wenn das nicht alles nur für das Finanzamt vorgeschoben wurde.

Im Normalfall reicht sogar schon eine familienfremde Angestellte in einem ansonsten klassischen Arbeitszimmer für die Überlagerung der häuslichen Sphäre und damit Aushebelung der Abzugsbeschränkung aus. Überlagerung der häuslichen Sphäre ist hier m. E. das entscheidende Stichwort, wenn schon der Charakter als Arbeitszimmer mit Verbindung zur Wohnung nicht ohne Weiteres wegdiskutiert werden kann.

Volle Abzugsfähigkeit der Raumkosten heißt übrigens nicht, dass das dann unbedingt als Betriebsstätte anzusehen ist. Der Begriff gehört m. E. an dieser Stelle gar nicht hin, das ist eher für Randprobleme wie Fahrtkosten von Bedeutung.
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21.11.2012, 00:05
Beitrag: #23
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Hallo,

dann halte ich mal die Finanzamtssicht dagegen: separater Eingang versus Türe zum Privatbereich, Schild ohne Öffnungszeiten, mäßiger Publikumsverkehr (durchschnittlich 3 Besuche pro Monat) = häusliches Arbeitszimmer, familienfremde Aushilfe auf geringfügiger Basis (möglicherweise eine Haushaltshilfe) versus Vollzeitangestellte ...

Und dann wären wir wieder bei einer Einzelfallentscheidung ... ich formuliere es mal um: meines Erachtens besteht ein deutliches Risiko zu verlieren. Daher nehme ich den 50:50-Joker ...

Gruss
Uwe, der noch nie eine Klage verloren hat ... weil noch nie geklagt hat ... Cool
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21.11.2012, 13:10 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.11.2012 13:29 von meyer.)
Beitrag: #24
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
@ uwe

Spekulieren Sie ohne den Fall nähe zu kennen oder habe ich Informationen im Sachverhalt übersehen?

Insbesondere wann und wie die Angestellte arbeitet, sollte sich ohne größere Probleme glaubhaft machen lassen, ebenso was die macht oder ob das eine verkappte Haushaltshilfe ist. Gleiches gilt für den Umfang des Publikumsverkehrs. Es ist natürlch klar, dass man sich nicht auf Behauptungen beschränken kann, sondern seinen Vortrag substantiieren muss, wenn man was erreichen will.
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21.11.2012, 13:42
Beitrag: #25
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
(21.11.2012 13:10)meyer schrieb:  @ uwe

Spekulieren Sie ohne den Fall nähe zu kennen oder habe ich Informationen im Sachverhalt übersehen?

Insbesondere wann und wie die Angestellte arbeitet, sollte sich ohne größere Probleme glaubhaft machen lassen, ebenso was die macht oder ob das eine verkappte Haushaltshilfe ist. Gleiches gilt für den Umfang des Publikumsverkehrs. Es ist natürlch klar, dass man sich nicht auf Behauptungen beschränken kann, sondern seinen Vortrag substantiieren muss, wenn man was erreichen will.



Genau so ist es und hier sollte das Misstrauen des StB groß sein. Vertrauen ist gut, aber Kontrolle und nachhaken besser. Ich kann mir nicht vorstellen, das Terminkalender (insb. in Zeiten von IT) ggf nicht auffindbar sind. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass eine Aussage vor Gericht der Aushilfe in Betracht zu ziehen ist (Strafbarkeit der Falschaussage auch ohne Eid). Wenn dann der Stpfl "zusammenzuckt" weiss man, woran man ist.

Als weiterer Punkt wäre noch ein Ausstattungsvergleich möglich (gibt es bestimmte Ausstattungsmerkmale, die im Nebensitz am EFH nicht vorhanden sind?). Ferner die Frage, wann welcher "Sitz" bezogen wurde. Das riecht mE danach, dass die Tätigkeit "ursprünglich" von zu Hause aus vorgenommen wurde und nach Expansion ein weiterer Standort eröffnet wurde.

Im Ergebnis nur Sachverhaltsaufklärung.
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21.11.2012, 14:41
Beitrag: #26
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Mal was ganz anderes.

Wenn man den Weg in der Hauptsache zum Gericht scheut, warum stellt man keinen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO? Günstiger und schneller bekommt man die Meinung des Gerichtes jedenfalls nicht.

Dann weiss man zumindest, wie das Gericht die Sache sieht und kann im Einspruchsverfahren dann später nachbessern.

Ist ja nur so eine Idee... Auch wenn ich auf der "anderen Seite" der Macht arbeite Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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21.11.2012, 15:08
Beitrag: #27
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Hallo,

@meyer:
Zitat:@ uwe

Spekulieren Sie ohne den Fall nähe zu kennen oder habe ich Informationen im Sachverhalt übersehen?

Insbesondere wann und wie die Angestellte arbeitet, sollte sich ohne größere Probleme glaubhaft machen lassen, ebenso was die macht oder ob das eine verkappte Haushaltshilfe ist. Gleiches gilt für den Umfang des Publikumsverkehrs. Es ist natürlch klar, dass man sich nicht auf Behauptungen beschränken kann, sondern seinen Vortrag substantiieren muss, wenn man was erreichen will.

Zur Angestellten: sie hat auf Minijob-Basis gearbeitet, nicht auf Vollzeit. Die Rechtsprechung hatte bisher zur Vollzeit Stellung genommen. Daher sehe ich hier ein weiteres Risiko ... dass sie putzt, ist Spekulation ... Cool ... darin bin ich gut ... Big Grin

Zum Umfang des Publikumsverkehrs gibt es keine Aussage, außer dass es wohl welchen gab. Der Rest ist Spekulation. Auch hier gibt es ein Urteil mit den 3 Terminen pro Monat, die nicht ausreichen. Wieviel Termine ausreichen ist noch nicht hinreichend geklärt. Also ein weiteres Risiko.

Zum Schild: es gibt ein Schild, aber ich habe nirgendwo im Sachverhalt erkennen können, dass es feste Öffnungszeiten gibt.

Substantiieren: das ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Aber: warum wurde das bisher nicht gemacht?

Gruss
Uwe ... Wink
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21.11.2012, 17:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.11.2012 22:37 von meyer.)
Beitrag: #28
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
(21.11.2012 15:08)Uwe schrieb:  Substantiieren: das ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Aber: warum wurde das bisher nicht gemacht?
Was bisher genau ausgetauscht wurde, ist bisher nicht genannt worden (ein klassisches Problem eines Forums, dass man als Leser natürlich den Sachverhalt ohne Akteneinsicht nie ganz vollständig kennen kann).

[Nachtrag: Stimmt nicht ganz, ich habe erst jetzt gesehen, dass die EE des FA oben angehängt war. Mir scheint demnach, dass der bisherige Sachvortrag in der Tat nur etwas nebulös vorgetragen wurde. Insbesondere mit der Mitarbeiterin muss man da konkreter werden und könnte die Aussage der Mitarbeiterin als Beweis anbieten].

Ansonsten bin ich, was die Rechtsprechung angeht, aber nicht ganz bei Ihnen. Das Urteil BFH-Urteil IV R 2/06 vom 09.11.2006 (das ist das wichtigste mir bekannte mit familienfremden Arbeitnehmern) ist vom vorgenannten Fall nicht weit entfernt.

Die Arbeitnehmer waren da zwei bedarfsweise tätige Teilzeitkräfte, das Büro nicht durchgehend besetzt. Es handelte sich um eine Rechtsanwaltspraxis, die nicht dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, im Keller des Privathauses mit wohl nur ausnahmsweisen Publikumsverkehr, ohne Praxisschild und mit Erreichbarkeit der Räume über das Treppenhaus, über das auch die privaten Keller zu erreichen waren (also offenkundig kein komplett separater Zugang von außen).

Die Räumlichkeiten wurden in dem Fall als eigentlich in die häusliche Sphäre eingegliedert (und büromäßig als Arbeitszimmer eingerichtet) angesehen. Diese häusliche Prägung wurde jedoch durch die zeitweise dort ausgeübte Tätigkeit von familien- und haushaltsfremden Teilzeitkräften sozusagen ausgehebelt.

Das Urteil ist zwar nicht im BStBl. veröffentlicht, aber wenn nur halbwegs die tatsächliche Tätigkeit der Angestellten bei der genannten Konstellaton substantiierbar ist, würde sich spätestens das FG bei einer Ablehnung von dem genannten Urteil abgrenzen müssen, was nicht ganz leicht fallen dürfte. Für eine AdV sollte das ganz locker reichen, wenn nicht gerade hochprofessionell alles nur für steuerliche Zwecke getürkt wurde.

Nachtrag: Aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor, dass es sich um eine nebenberuflich betriebene RA-Praxis mit kaum Publikumsverkehr (Beratung juristischer Personen) handelte und zwei bedarfsweise tätige Teilzeit-Schreibkräfte beschäftigt wurden.
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22.11.2012, 17:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2012 17:27 von blind****.)
Beitrag: #29
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Danke für die zahlreichen und ausführlichen Anregungen !!! Wie man sieht, handelt es sich um ein Thema, das öfters in der Praxis vorkommt.

Wer hat uns eigentlich die unglückliche Arbeitszimmer-Regelung eingebrockt ??? War das auch Oskar, der mit der Kürzung der Vorsteuer auf betriebliche PKW u.a. schon reichlich Unsinn angerichtet hatte ???

Ich gebe das an den Mandanten weiter. Letztlich muss er selbst entscheiden.



Gruß
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22.11.2012, 17:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2012 17:40 von phönix.)
Beitrag: #30
RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
(22.11.2012 17:27)blindworm schrieb:  Wer hat uns eigentlich die unglückliche Arbeitszimmer-Regelung eingebrockt ??? War das auch Oskar, der mit der Kürzung der Vorsteuer auf betriebliche PKW u.a. schon reichlich Unsinn angerichtet hatte ???

nein das ist eine Erfindung von Theo aus 1995:
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht worden

Für 1995 habe ich noch kein Archiv über Gesetzesinitiativen, könnte also auch sein, dass das damals auf Initiative der Länder damals so geregelt wurde.

schönen Tag noch

phönix
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